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*Ergebnis einer Umfrage unter 225 Steuerberater:innen und Rechtsanwält:innen (Mai 2024) durchgeführt von IPSOS im Auftrag von LexisNexis Österreich.
Aus § 7 und § 31 IPRG folgt, dass die Wirksamkeit von Sicherungseigentum an einer beweglichen Sache nach dem Recht des Lageorts im Zeitpunkt der Übereignung zu beurteilen ist, auch wenn die Sache danach in einen anderen Staat verbracht worden ist.
Anders als die österreichische Rechtslage lässt das deutsche Recht die Begründung von Sicherungseigentum an einer beweglichen Sache ohne besonderen Publizitätsakt durch Besitzkonstitut zu. Dies widerspricht nicht dem österreichischen ordre public.
Entscheidung
Mit seiner Exszindierungsklage wendete der in Deutschland wohnhafte Kläger gegen eine österreichische Fahrnisexekution ein, dass er an den in Österreich gepfändeten Sachen nach deutschem Recht durch Besitzkonstitut wirksam Sicherungseigentum erworben hat.
Nach 3 Ob 126/83 besteht das im Ausland wirksam erworbene Sicherungseigentum an einer beweglichen Sache nach deren Verbringung ins Inland nicht mehr, wenn die im Inland geforderten Publizitätserfordernisse fehlen. Diese Entscheidung wurde in der Lit als contra legem (zB Schwind, Internationales Privatrecht3 Rz 393) und seit dem EU-Beitritt Österreichs auch als unionsrechtswidrig (zB Verschraegen, Internationales Privatrecht Rz 768) kritisiert. In der vorliegenden Entscheidung folgte der OGH diesen Einwänden im Ergebnis.
Gem § 31 Abs 1 IPRG richte sich der Erwerb dinglicher Rechte an körperlichen Sachen nach dem Recht, in dem sich die Sache bei Vollendung des Sachverhalts befunden hat. Die spätere Verbringung der Sache in einen anderen Staat habe als nachträgliche Änderung iSd § 7 IPRG für die Beurteilung der Wirksamkeit keine Bedeutung. § 31 Abs 2 IPRG, der sich auf das neue Lageortrecht bezieht, betreffe nicht die Wirksamkeit, sondern ermögliche nur eine Anpassung fremder Rechte an die inländische Rechtsordnung.
Entscheidend ist daher, ob sich die später gepfändeten Sachen im Zeitpunkt der Sicherungsübereignung in Deutschland befanden und das Besitzkonstitut somit zum Übergang des Eigentumsrechts geführt hat. Das Verfahren wird zur Ergänzung des Sachverhalts vor dem Erstgericht fortgesetzt.