News

WPG 2011: Anbahnung der Prostitution

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

WPG 2011: § 1, § 2

Über den Revisionswerber wurde wegen eines Verstoßes gegen § 12 Abs 1 iVm § 4 lit c Wiener Prostitutionsgesetz 2011 (WPG 2011) eine Geldstrafe verhängt, weil er es als Verantwortlicher eines näher genannten Prostitutionslokals („Peepshow mit Arbeitszimmer“) unterlassen habe, für die Einstellung der Prostitutionsausübung und -anbahnung durch Personen zu sorgen, die die gesundheitlichen Voraussetzungen (des Geschlechtskrankheitengesetzes samt Verordnung) nicht erfüllten.

Im Rahmen der Rsp ist das VwG davon ausgegangen, dass eine Anbahnung der Prostitution (bereits) durch das Aufscheinen einer Person auf Bildschirmen im (öffentlich zugänglichen) Eingangsbereich eines Prostitutionslokals unter Angabe von Prostitutionsleistungen und zeitgleichem Aufenthalt dieser Person in einem (wenn auch nicht-öffentlichen) Umkleidebereich (oder Aufenthaltsraum) dieses Prostitutionslokals erfolgt.

VwGH 30. 1. 2025, Ra 2024/03/0026

Entscheidung

Im vorliegenden Fall wurde dem Revisionswerber die Nichteinstellung des Prostitutionsbetriebes wegen Zuwiderhandlungen (ausschließlich) gegen § 4 lit c WPG 2011 vorgeworfen. Im Rahmen der Zulässigkeitsbegründung bringt die Revision dazu im Kern vor, dass der Revisionswerber nach dem Wortlaut des § 12 Abs 1 WPG 2011 als Verantwortlicher eines Prostitutionslokals gar nicht bestraft werden könne, wenn ihm zu dem Verstoß gegen § 4 WPG 2011 betr die gesundheitliche Eignung der Prostituierten nicht auch kumulativ ein Verstoß betr die Vorgaben für Prostitutionslokale (§ 6 WPG 2011) vorgeworfen worden sei.

Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung zeigt der Revisionswerber in diesem Zusammenhang jedoch schon deshalb nicht auf, weil bereits Rsp des VwGH besteht, wonach schon bei einer Zuwiderhandlung gegen eine der in § 12 Abs 1 WPG 2011 genannten Bestimmungen für die Einstellung der Prostitutionsausübung zu sorgen ist (vgl VwGH 8. 3. 2023, Ra 2022/03/0103, Rn 37, und VwGH 8. 3. 2023, Ra 2022/03/0274, Rn 22 und 25). Dies ist im Übrigen nach der Novellierung des WPG 2011 durch LGBl 2023/8 (aufgrund der alleinigen Verwendung von „oder“ als Bindewort in § 12 Abs 1 WPG 2011) nunmehr auch gesetzlich klargestellt.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 36629 vom 15.04.2025