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*Ergebnis einer Umfrage unter 225 Steuerberater:innen und Rechtsanwält:innen (Mai 2024) durchgeführt von IPSOS im Auftrag von LexisNexis Österreich.
FHG: § 3, § 4
WMG: § 4
§ 4 Abs 3 WMG sieht vor: Personen, die bereits eine für Erwerbszwecke geeignete abgeschlossene Ausbildung oder eine Schulausbildung auf Maturaniveau haben und ihre Arbeitskraft allein deshalb nicht voll einsetzen können, weil sie eine weiterführende Ausbildung absolvieren, steht ein Anspruch auf Leistungen aus der Wiener Mindestsicherung nicht zu.
Fachhochschulen haben nach § 3 Abs 1 FHG die Aufgabe, Studiengänge auf Hochschulniveau anzubieten, die einer wissenschaftlich fundierten Berufsausbildung dienen. Fachliche Zugangsvoraussetzung zu einem Fachhochschul-Bachelorstudiengang ist gem § 4 Abs 4 FHG die allgemeine Universitätsreife oder eine einschlägige berufliche Qualifikation. Die allgemeine Universitätsreife ist durch eine in § 4 Abs 5 FHG genannte Urkunde - etwa nach Z 1 ein österreichisches Reifezeugnis einschließlich eines Zeugnisses über die Berufsreifeprüfung - nachzuweisen, wobei der Erhalter der Fachhochschule gem § 4 Abs 5a FHG ua dann, wenn Urkunden, mit denen die Erfüllung der Zugangsvoraussetzungen nachgewiesen wird, für eine Entscheidung nicht ausreichen, die „Überprüfung der Unterlagen oder der Kenntnisse“ vornehmen kann.
Nach Ansicht des VwGH kann nun aber vor diesem Hintergrund bei einer Person, der - sei es auch nach einer Überprüfung der Kenntnisse iSd § 4 Abs 5a FHG - die allgemeine Universitätsreife attestiert und die aus diesem Grund zu einem Fachhochschul-Bachelorstudiengang zugelassen wird, nicht davon ausgegangen werden, dass diese über keine „Schulausbildung auf Maturaniveau“ iSd § 4 Abs 3 WMG verfügt. Diese Sichtweise hätte zur Folge, dass jene „Schulausbildung auf Maturaniveau“ iSd WMG, die in der Sache eine Voraussetzung für die Zulassung zu einem Fachhochschul-Bachelorstudiengang darstellt, erst durch dieses Studium erlangt wird. Derartiges kann dem Gesetzgeber des WMG aber nicht unterstellt werden. Es entspricht der Rsp des VwGH zum Sozialhilferecht, dass dann, wenn eine Person bereits über eine abgeschlossene Ausbildung verfügt und dadurch ihre Erwerbsbefähigung voll gegeben ist, eine darüber hinausgehende Ausbildung keine Voraussetzung für eine Erwerbsbetätigung darstellt und nicht aus den Mitteln der Sozialhilfe zu unterstützen ist. Dass dem WMG ein anderes Verständnis zugrunde liegt, ist nicht ersichtlich.