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Wr Schutzzonen: Bewilligung von Bauvorhaben

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

BO für Wien: § 7, § 69

Gebiete, die “wegen ihres örtlichen Stadtbildes in ihrem äußeren Erscheinungsbild erhaltungswürdig“ sind, können in den Flächenwidmungs- und Bebauungsplänen als Schutzzonen ausgewiesen werden (§ 7 BO für Wien). Für Bauvorhaben in Schutzzonen dürfen Abweichungen von den Vorschriften des Bebauungsplans gem § 69 Abs 3 BO für Wien nur bewilligt werden, wenn das öffentliche Interesse an einer besonderen Situierung und Ausbildung des Baukörpers zur Gestaltung des örtlichen Stadtbildes überwiegt und die zulässige Ausnützbarkeit des Bauplatzes nicht überschritten wird.

Ausgehend von der systematischen Einbettung der Bestimmung und ihrer Zielrichtung ist § 69 Abs 3 BO für Wien verfassungskonform wie folgt zu interpretieren: Ein Vorhaben, das keine Auswirkung auf das äußere Erscheinungsbild der Stadt iSd § 7 BO für Wien hat, kann sich auch nicht auf das öffentliche Interesse iSd § 69 Abs 3 BO für Wien auswirken. Wird das öffentliche Interesse mangels Sichtbarkeit einer Abweichung nicht tangiert, ist es nicht schützenswert und die Abweichung muss nicht im überwiegenden Interesse der Öffentlichkeit gelegen sein. Ein Bauvorhaben in einer Schutzzone muss somit eine Auswirkung auf deren äußeres Erscheinungsbild haben, damit die Kriterien des § 69 Abs 3 BO für Wien zur Anwendung gelangen. Bauvorhaben, die im Stadtbild eine solche Auswirkung nicht haben, sind nur nach § 69 Abs 1 und 2 BO für Wien zu beurteilen.

Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass jener Teil des einheitlichen Bauvorhabens, der keine Auswirkung auf das äußere Erscheinungsbild der Stadt hat (Liftturm), die Errichtung eines anderen Teils des Vorhabens verhindern würde, der nach außen in Erscheinung tritt und im öffentlichen Interesse liegt. Die Absicht, ein solches Bauvorhaben zu verhindern, kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden.

VwGH 24. 2. 2022, Ro 2020/05/0030

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 32411 vom 20.04.2022