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Wr WettenG: Betriebsschließung – dingliche Wirkung

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

Wr WettenG: § 23

1. Sowohl einer Verfügung über eine Betriebsschließung (§ 23 Abs 3 Wr WettenG) als auch einem darüber ergangenen Bescheid (§ 23 Abs 3 Wr WettenG) kommt dingliche Wirkung zu. Die dingliche Wirkung eines Bescheides besagt, dass die durch ihn begründeten Rechte und Pflichten an der Sache haften, durch einen Wechsel in der Person des Eigentümers nicht berührt werden und der Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolger auch in die Parteistellung des Rechtsvorgängers an dessen Stelle eintritt und sich alle Verfahrenshandlungen und -unterlassungen seines Rechtsvorgängers zurechnen lassen muss. Das Gleiche gilt, wenn auf den Inhaber des Rechtes abzustellen ist, sodass der aktuelle Inhaber zur Fortsetzung eines diesbezüglichen Verfahrens legitimiert ist.

Im vorliegenden Fall hat die zweitrevisionswerbende Partei das Geschäftslokal übernommen, was zu einem Wechsel in der Parteistellung geführt hat. Das Verwaltungsgericht durfte sein Erkenntnis über die Beschwerde gegen die Schließung des Lokals somit an die zweitrevisionswerbende Partei als neue Inhaberin der Betriebsstätte richten.

2. Sowohl eine Verfügung gem § 23 Abs 3 Wr WettenG als auch ein darüber ergangener Bescheid nach § 23 Abs 4 Wr WettenG erfordern die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Betriebsschließung.

VwGH 22. 1. 2021, Ra 2019/02/0218

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 30595 vom 15.03.2021