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Wr WettenG – keine ausreichende Zutrittskontrolle, keine Doppelbestrafung

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

Wr WettenG idF vor LGBl 2018/40: § 19

VStG: § 19, § 22

Nach der Rsp des VwGH kommt es für eine Strafbarkeit nach § 19 Abs 2 Wr WettenG idF vor LGBl 2018/40 (bloß) darauf an, dass die Wettunternehmerin oder der Wettunternehmer nicht in geeigneter Weise dafür sorgt, dass der Zutritt zu Räumen mit einem Wettterminal und die Teilnahme an einer Wette nur volljährigen Personen ermöglicht wird, die ihre Identität durch Vorlage eines gültigen amtlichen Lichtbildausweises nachgewiesen haben und nicht gesperrt sind. Damit im Einklang steht die Begründung des VwG, dass das hier in der Betriebsstätte eingerichtete System des Zutritts mittels einer Kundenkarte, die das Öffnen der grundsätzlich versperrten Tür ermöglicht, nicht ausgereicht habe, weil es auch für Personen ohne Membercard möglich gewesen sei, das Wettlokal unkontrolliert zu betreten, indem sie bei Anwesenheit von anderen Wettkunden im Lokal von außen anklopften und ihnen so geöffnet wurde, oder sie gemeinsam mit Freunden, die eine Membercard innehatten, hineingelangen konnten.

Angelastet wird dem Erstrevisionswerber hier ein Verstoß gegen die Verpflichtung, dafür zu sorgen, dass der Zutritt nur volljährigen Personen ermöglicht wird. Ein Vorwurf der Nichtverhinderung der Teilnahme einer nichtteilnahmeberechtigten Person an einer Wette ist darin nicht enthalten. Die Gefahr einer Doppelbestrafung ist bei dieser klaren Tatanlastung nicht erkennbar.

VwGH 21. 3. 2024, Ra 2022/02/0136 bis 0137

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 35538 vom 13.06.2024