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Ergibt sich nach Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung, dass öffentliche Interessen trotz Einhaltung der Auflagen des Bewilligungsbescheids und sonstiger Vorschriften nicht hinreichend geschützt sind, hat die Behörde gem § 21a WRG die “erforderlichen anderen oder zusätzliche Auflagen vorzuschreiben, Anpassungsziele festzulegen und die Vorlage entsprechender Projektsunterlagen über die Anpassung aufzutragen“. In einem derartigen Anpassungsverfahren nach § 21a WRG 1959 kommt nach stRsp nur dem Konsensträger Parteistellung und Antragslegitimation zu; dieses Verfahren dient nämlich allein dem Schutz öffentlicher Interessen, auf deren Wahrung subjektiv-öffentliche Rechte nicht eingeräumt sind.
§ 21a WRG 1959 beinhaltet jedoch mehrere Möglichkeiten: So kann auf dieser Rechtsgrundlage unmittelbar in die bestehenden Bewilligungsbescheide eingegriffen werden (etwa durch neue Auflagen oder Einschränkung der Wasserbenutzung) oder es können in einem mehrstufigen Verfahren Anpassungsziele festgelegt und die Vorlage entsprechender Projektsunterlagen über die Anpassung aufgetragen werden.
Ein solches mehrstufiges Verfahren nach § 21a WRG 1959 wurde hier unbestritten mit dem bescheidmäßigen Auftrag zur Vorlage von Projektsunterlagen eingeleitet. Dieser Auftrag stellt nicht gleichzeitig schon eine Anpassungsmaßnahme dar. Auch die Verpflichtung für den Konsensinhaber zur Einhaltung neuer technischer Maßnahmen zur Umsetzung der Anpassungsziele tritt noch nicht mit der bloßen Vorlage eines Projekts in Erfüllung des Auftrags an die Behörde ein; es bedarf zusätzlich eines normativen Akts (eines Bescheids), um aus dem vorgelegten Anpassungsprojekt einen Bestandteil des Konsenses zu machen. Dieser normative Akt liegt in der Erteilung einer Bewilligung für das Anpassungsprojekt. Über das vorgelegte Projekt nach § 21a WRG 1959 ist daher ein wasserrechtliches Bewilligungsverfahren durchzuführen, das nicht mehr ein amtswegiges Verfahren nach § 21a WRG 1959 ist. Dass es einen Teil des § 21a WRG 1959-Verfahrens darstellt, ändert nichts daran, dass es sich dabei um ein wasserrechtliches Bewilligungsverfahren handelt, in dem (auch) die Frage zu klären ist, ob durch das anzupassende Vorhaben ein möglicher Verstoß gegen Rechtsvorschriften vorliegt, die aus dem Unionsumweltrecht hervorgegangen sind. In diesem Umfang kommt Umweltorganisationen in einem solchen wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren ein Recht auf Überprüfung und damit Parteistellung zu.
VwGH 14. 9. 2021, Ra 2020/07/0056
Ausgangsfall
Der vorliegende Fall betrifft ein Kraftwerksprojekt, dessen Errichtung bereits im Mai 2007 wasserrechtlich bewilligt worden ist.
In einem Anpassungsverfahren nach § 21a WRG wurden den Projektbetreibern 2013 zum Schutz der Umwelt mehrere Anpassungsziele bescheidmäßig vorgeschrieben und aufgetragen, den Anpassungszielen entsprechende Projektunterlagen vorzulegen. Umweltorganisationen kam in diesem (Vorschreibungs-)Verfahren keine Parteistellung zu (VwGH 30. 6. 2016, Ro 2014/07/0028).
2014 beantragten die Projektbetreiber die Bewilligung mehrerer Änderungen an der Kraftwerksanlage; in diesem Verfahren beantragten die Revisionswerberinnen, zwei anerkannte Umweltorganisationen, die Zuerkennung der Parteistellung. Nachdem die Projektbetreiber auch die Projektunterlagen zur Erreichung der vorgeschriebenen Anpassungsziele vorgelegt hatten, wurden mit Bescheid vom März 2017 einerseits die beantragten Änderungen an der Kraftwerksanlage gem § 21 Abs 5 WRG und andererseits auch die Anpassungen gem § 21a WRG bewilligt.
Im Änderungsverfahren (nach § 21 Abs 5 WRG) erkannte das LVwG den Revisionswerberinnen Parteistellung zu, verneinte allerdings ihren Einwand, dass die Änderungen der Kraftwerksanlage so wesentlich seien, dass es sich um ein aliud handle, und wies ihre Beschwerde daher ab. Weiters ging das LVwG davon aus, dass den Revisionswerberinnen im Verfahren nach § 21a WRG gar keine Parteistellung zukomme.
Über Revision der Umweltorganisationen setzte sich der VwGH nun mit dem Umfang der Parteistellung von Umweltorganisationen im WRG auseinander (siehe Leitsatz) und kam ua auch zum Ergebnis, dass das LVwG im Änderungsverfahren nach § 21 Abs 5 WRG nicht ausreichend geprüft hat, ob ein aliud vorliegt.
Für das fortgesetzten Verfahren weist der VwGH auf Folgendes hin: Geht das LVwG auch im fortgesetzten Verfahren davon aus, dass der „Einwand eines ‚aliud‘ nicht greift“, bliebe in einem mängelfrei geführten Verfahren lediglich zu prüfen, ob bei den genehmigten Anpassungsmaßnahmen und Änderungen die aus dem Unionsumweltrecht hervorgegangenen Rechtsvorschriften beachtet wurden.