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Wunschkennzeichen „K14“ unzulässig

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

KFG: § 48, § 48a

KDV: § 26

Der nicht behördenbezogene Teil eines Kennzeichens (Vormerkzeichen), der gem § 48a Abs 1 KFG 1967 das Wunschkennzeichen ausmacht, hat gem § 48 Abs 4 erster Satz KFG 1967 aus lateinischen Buchstaben und arabischen Ziffern zu bestehen, und zwar gem § 26 Abs 6 Z 3 lit d KDV 1967 aus mindestens einem Buchstaben und mindestens einer Ziffer. Wunschkennzeichen, die ausschließlich aus lateinischen Buchstaben oder ausschließlich aus arabischen Ziffern bestehen, sind damit gesetzlich ausgeschlossen.

Daraus folgt, dass § 48a Abs 2 lit d KFG 1967, der nur Buchstaben-Ziffernkombinationen und Buchstabenkombinationen (allein) nennt, nicht aber Ziffernkombinationen (allein), entweder lückenhaft oder überschießend formuliert ist. Es ist aber davon auszugehen, dass mit der Novelle BGBl I 2015/72, mit der das Verbot von lächerlichen und anstößigen Buchstabenbezeichnungen um das Verbot von Buchstaben-Ziffernkombinationen (jeweils auch in Kombination mit der Behördenbezeichnung) ergänzt wurde, alle nur denkbaren lächerlichen oder anstößigen Kombinationen aus lateinischen Buchstaben und arabischen Ziffern oder aus Buchstaben oder Ziffern jeweils allein erfasst werden sollten. Darauf deuten auch die Gesetzesmaterialien zu dieser Novelle hin, in denen hinsichtlich der Lückenhaftigkeit der bisherigen Regelung ausgeführt wird, es gebe „Ziffernkombinationen, die in rechtsextremen Kreisen als Codes verwendet werden“ (1185/A 25. GP 1).

Von diesem Verständnis scheint im Übrigen auch der VfGH in seinem Beschluss VfGH 20. 6. 2024, V 27/2024, auszugehen, dem sich der VwGH anschließt: Eine Buchstaben- oder Buchstaben-Ziffernkombination, die im Erlass des BMVIT vom 23. 7. 2015, betreffend anstößige oder lächerliche Wunschkennzeichen idF eines Erlasses vom 22. 12. 2022 genannt ist, ist jedenfalls als anstößig iSd § 48a Abs 2 lit d KFG 1967 zu qualifizieren, und zwar unabhängig von der Motivation des Zulassungsbesitzers und unabhängig davon, ob diese Kombination „der Allgemeinheit“ bzw einem „breiten Personenkreis“ oder dem „Großteil der Bevölkerung“ als einschlägiger Code bekannt ist.

Unter die jedenfalls anstößigen Buchstaben- bzw Ziffernkombination, die in rechtsextremen Kreisen als Codes verwendet würden, fällt laut diesem Erlasse auch „14“ (mit dem erläuternden Klammerausdruck: „Auf Deutschland oder mit Bezug auf den Satz mit 14 Wörtern eines amerikanischen Rechtsterroristen: 'We must secure the existence of our people and a future for white children.'“). Für den Revisionsfall bedeutet dies, dass das verfahrensgegenständliche Wunschkennzeichen „K14“ (vgl § 26 Abs 7 KDV 1967), ganz gleich, ob man es als Ziffernkombination allein („14“) oder als Buchstaben-Ziffernkombination („K14“) qualifiziert, jedenfalls in den Anwendungsbereich des § 48a Abs 2 lit d KFG 1967 fällt. Da die Ziffernkombination „14“ als anstößig einzustufen ist, ist auch „K14“ als Wunschkennzeichen ausgeschlossen.

VwGH 17. 12. 2024, Ro 2023/11/0016

Hinweis:

Durch die Novelle BGBl I 2024/116 (im Revisionsfall noch nicht anwendbar) wurde § 48a Abs 2 KFG 1967 eine Verordnungsermächtigung zur Festlegung von Buchstabenkombinationen, Ziffernkombinationen oder Buchstaben-Ziffernkombinationen angefügt, die für sich allein oder in Kombination mit der Behördenbezeichnung jedenfalls eine lächerliche oder anstößige Buchstaben- oder Buchstaben-Ziffernkombination ergeben.

Auf dieser Grundlage wurde nun § 26 Abs 8 KDV 1967 dementsprechend mit BGBl II 2024/384 ergänzt. Wunschkennzeichen, die bereits vor dem 24. 12. 2024 reserviert oder zugewiesen wurden und § 26 Abs 8 KDV 1967 (nF) nicht mehr entsprechen, dürfen gem § 69 Abs 43 KDV 1967 während des Zeitraums nach § 48a Abs 8 KFG 1967 (grds 15 Jahre ab dem Tag der ersten Zuweisung bzw Bekanntgabe der Reservierung) weiterhin zugewiesen und an Fahrzeugen geführt werden, dürfen aber nicht verlängert werden.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 36398 vom 14.02.2025