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*Ergebnis einer Umfrage unter 225 Steuerberater:innen und Rechtsanwält:innen (Mai 2024) durchgeführt von IPSOS im Auftrag von LexisNexis Österreich.
StPO: § 149, § 156, § 248, § 250, § 252
Im vorliegenden Fall wurde die Zeugin (hier: eines der Opfer) im Ermittlungsverfahren in Anwesenheit des Angeklagten und seines Verteidigers im Rahmen der Tatrekonstruktion (§ 149 Abs 1 Z 2 StPO) befragt und hat dabei ausdrücklich auf ihre Befreiung von der Aussagepflicht nach § 156 Abs 1 Z 1 StPO verzichtet. Im Anschluss an die Vernehmung hat sie jedoch erklärt, „in Hinkunft ... zum verfahrensgegenständlichen Sachverhalt ... keine Aussage mehr erstatten“ zu wollen. Damit lagen die gesetzlichen Voraussetzungen zur Vorführung der Ton- und Bildaufnahmen und zur Verlesung des Protokolls über ihre Vernehmung in der Hauptverhandlung vor (§ 252 Abs 1 Z 2a StPO).
Die Erklärung eines Zeugen, von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch zu machen, ist nämlich an keine besonderen Förmlichkeiten gebunden und kann schon vor der Hauptverhandlung wirksam abgegeben werden. Allein dem Gericht obliegt die Beurteilung, ob die Erklärung nicht unmissverständlich, unbedenklich oder endgültig war oder in einem - hier nicht gestellten - Antrag auf (neuerliche) Vernehmung des Zeugen Anhaltspunkte vorgebracht werden, die dessen nunmehrige Aussagebereitschaft plausibel erscheinen lassen. Nur in diesen Fällen hat die Abklärung der Aussagebereitschaft nach § 248 Abs 1 erster Satz StPO - gegebenenfalls nach § 250 Abs 3 StPO - in der Hauptverhandlung zu erfolgen.