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Zins-Swap-Geschäfte von Gemeinden

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

ABGB: § 867

B-VG: Art 119a

Zins-Swaps sind Vereinbarungen zweier Vertragsparteien über den Austausch zukünftiger Zinszahlungen in einer bestimmten Währung während eines festgelegten Zeitraums. Zins-Swaps zählen damit zu den Finanztermingeschäften. Sie ermöglichen es den Vertragsparteien, bestehende Zinsrisiken zu steuern und an die individuellen Zinserwartungen anzupassen. Zins-Swaps werden dementsprechend zur Spekulation genutzt, aber auch zur Absicherung gegen Zinsänderungsrisiken und zur „Optimierung“ von Finanzierungsstrukuren. Häufig wird eine Festzinsverpflichtung gegen eine variable Zinsverpflichtung getauscht; es sind aber auch andere, komplexere Ausgestaltungen des Zins-Swaps gebräuchlich.

Ob ein Rechtsgeschäft der Gemeinde von einem bereits gefassten Beschluss des Gemeinderats gedeckt ist, muss immer nach dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses beurteilt werden. Dass sich im Nachhinein herausstellt, dass durch den Abschluss eines Zins-Swaps die Fremdwährungsverbindlichkeiten nicht vermindert werden konnten, sondern aufgrund der ungünstigen Entwicklung des Wechselkurses ganz im Gegenteil erhebliche Verluste drohen, ändert nichts daran, dass solche Geschäfte an sich geeignet waren, eine Verminderung bestehender Zinsbelastung herbeizuführen – sofern sich der Devisenkurs so entwickelte, wie dies von der Gemeinde erwartet worden war.

Im vorliegenden Fall regelt § 78 Abs 1 Z 2 StL 1992 Genehmigungsvorbehalte für Darlehensverträge. Diese sind auf Swap-Vereinbarungen analog anzuwenden: Die aufsichtsbehördliche Genehmigung von Darlehen soll verhindern, dass durch die Verzinsung und Tilgung der eingegangenen Verbindlichkeit die dauernde Leistungsfähigkeit der Gemeinden überschritten wird. Eine analoge Anwendung dieser Genehmigungsvorbehalte auf Zins-Swap-Vereinbarungen ist schon deshalb geboten, weil solche Vereinbarungen geeignet sind, die Zinsbelastung, die mit einem genehmigungspflichtigen Darlehen übernommen wurde, nachträglich in einer für die Gemeinde nachteiligen Weise zu verändern; schon um den Zweck der aufsichtsbehördlichen Genehmigung nicht zu unterlaufen, müssen auch sie daher einem Genehmigungsvorbehalt unterliegen.

Da § 78 Abs 1 Z 2 StL 1992 für den Abschluss von Darlehensverträgen eine aufsichtsbehördliche Genehmigung verlangt, wenn durch die übernommenen Verbindlichkeiten der jährliche Gesamtschuldendienst der Stadt 15 % der Einnahmen übersteigen würde, gilt dies auch für den Abschluss von Zinsderivaten, die diese Schuldengrenze überschreiten. Die Genehmigungsbedürftigkeit eines Geschäfts kann nicht davon abhängen, ob die Überschreitung der Wertgrenze bereits feststeht oder nur mehr oder weniger wahrscheinlich ist, weil sonst der Zweck der Vorschrift (Vermeidung einer Überbelastung des Gemeindehaushalts) nicht mehr gewährleistet wäre. Eine Genehmigungsbedürftigkeit des Rechtsgeschäfts besteht deshalb schon dann, wenn eine Überschreitung der Wertgrenzen möglich ist. Dies gilt umso mehr, wenn – wie hier – trotz der Unvorhersehbarkeit der künftigen Entwicklung von Leitzinsen und Devisenkursen langjährige vertragliche Verpflichtungen eingegangen werden, von denen sich die Gemeinde ohne wichtigen Grund auch nicht vorzeitig lösen kann.

OGH 18. 8. 2022, 10 Ob 18/21a

Entscheidung

Im Ergebnis ist hier der Abschluss des „Resettable CHF Linked Swap 4175“ durch den Finanzdirektor der Kl nicht wirksam zustande gekommen, weil entgegen § 78 Abs 1 Z 2 StL 1992 keine aufsichtsbehördliche Genehmigung der OÖ LReg eingeholt wurde.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 33004 vom 05.09.2022