Dieser Inhalt ist frei verfügbar. Mit einem Abonnement der Zak erhalten Sie die Zeitschrift in Print und vollen digitalen Zugriff im Web, am Smartphone und Tablet. Mehr erfahren…
Testen Sie
ALLE 13 Zeitschriftenportale
30 Tage lang kostenlos.
Der Zugriff endet nach 30 Tagen automatisch.
Ein allgemeines Betretungsverbot für Kundenbereiche, das von den Behörden zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 verhängt wird, führt bei einem Mietobjekt, dessen bedungener Gebrauch durch Kundenverkehr gekennzeichnet ist (hier: Nagel- und Kosmetikstudio), zur Unbenützbarkeit iSd § 1104 ABGB. Der Mieter ist von der Pflicht zur Zahlung des Mietzinses befreit.
Auch im Fall von Mietobjekten in einem Einkaufszentrum hängt der Zinsentfall bzw die Zinsminderung gem §§ 1104 f ABGB von der Nutzungsmöglichkeit des konkreten Geschäftslokals ab. In dem Umstand, dass der Vermieter das Einkaufszentrum offenhält und die Allgemeinflächen betreibt (Reinigung, Bewachung usw), weil sich dort auch vom Betretungsverbot ausgenommene Lokale (Lebensmittelhandel, Apotheke usw) befinden, ist keine Restnutzung eines vom Verbot betroffenen Geschäftslokals zu sehen.
Der „Fixkostenzuschuss I“, den der vom Betretungsverbot betroffene Geschäftsraummieter erhalten hat, hat keine Auswirkungen auf den Zinsentfall bzw die Zinsminderung gem §§ 1104 f ABGB. Eine Pflicht, diesen Zuschuss an den Vermieter weiterzugeben, besteht nicht. Vielmehr ist der Mieter nach den Förderungsbedingungen gehalten, Zinsminderungsansprüche geltend zu machen. In der Folge kann er zur Rückzahlung des Zuschusses verpflichtet sein.
OGH 25. 11. 2021, 3 Ob 184/21m
Anmerkung
Siehe auch 3 Ob 78/21y = Zak 2021/668, 376 und LGZ Wien 39 R 27/21s = Zak 2021/205, 115.
Ein Restnutzen aufgrund der Lagerung von Waren oder dem Belassen von Einrichtungsgegenständen im Geschäftslokal wurde hier vom Vermieter nicht geltend gemacht. In 3 Ob 78/21y hat der OGH im Belassen des Inventars im Mietobjekt keinen Restnutzen gesehen.