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Zivildienst auch für „YouTuber“

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

ZDG: § 13

Nach der stRsp des VwGH sind Zivildienstpflichtige - ebenso wie Wehrpflichtige - gehalten, ihre wirtschaftlichen Dispositionen so zu treffen, dass für den Fall der Zuweisung - bzw Einberufung - zur Ableistung des Dienstes voraussehbare Schwierigkeiten vermieden und nicht durch die Aufnahme einer wirtschaftlichen Tätigkeit solche Schwierigkeiten erst geschaffen werden. Unterlässt es der Betreffende, seine wirtschaftlichen Angelegenheiten mit der von ihm zu erwartenden Dienstleistungsverpflichtung zu harmonisieren („Harmonisierungspflicht“), können daraus entstehende wirtschaftliche Schwierigkeiten als Grundlage für eine Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Dienstes nicht herangezogen werden.

Dies Rsp ist auch auf den vorliegenden Fall anzuwenden: Der Revisionswerber hat nach den unbestrittenen Feststellungen bereits 2016 mit seiner Tätigkeit als „YouTuber“ begonnen und 2020 zur Durchführung seiner Tätigkeit eine GmbH gegründet. Er hat somit bereits vor Eintritt der Zivildienstpflicht (hier Ende Oktober 2021) damit begonnen, seine zunächst als Hobby ausgeführte Tätigkeit als unternehmerische, auf Gewinn gerichtete Tätigkeit zu etablieren. In einem solchen Fall können nach der stRsp des VwGH etwaige wirtschaftliche Rückschläge durch die Unterbrechung der beruflichen Tätigkeit (hier: infolge eines Verlustes an Relevanz durch geringere Upload-Frequenz der Videos und verminderte Präsenz auf der Plattform) nicht die besondere Rücksichtswürdigkeit geltend gemachter wirtschaftlicher Interessen begründen.

Aus welchen konkreten Gründen es ihm nicht zumutbar gewesen wäre, seine unternehmerische Tätigkeit rechtzeitig so zu organisieren, dass er in der Lage wäre, seine Dienstpflicht zu erfüllen, legt der Revisionswerber nicht dar. So hatte er selbst vorgebracht, den Aufbau eines Teams anzustreben, sodass seine Tätigkeit nicht nur durch ihn persönlich, sondern unter seiner Anleitung fortgeführt werden könnte. Angesichts dessen, dass der Revisionswerber bereits 2016 mit seiner Tätigkeit begonnen und dafür aufgrund des großen Erfolges bereits 2020 eine GmbH gegründet hatte, ist nicht ersichtlich, weshalb er nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt dafür hätte sorgen können, während seiner Abwesenheit bzw nur eingeschränkten Anwesenheit durch entsprechend geschulte Mitarbeiter vertreten zu werden.

Es fehlt auch an jeglichem Anhaltspunkt dafür, dass der Revisionswerber etwa vor seiner Stellung vernünftiger Weise hätte annehmen können, dass es ihm an der Tauglichkeit fehlte, und ihm deshalb eine Berücksichtigung der zukünftigen Zivildienstpflicht nicht zumutbar gewesen wäre.

VwGH 23. 7. 2024, Ra 2023/11/0127

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 35822 vom 04.09.2024