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Zuständigkeit nach Diversion und neuer Straftat

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

StPO § 37

Wird - wie im vorliegenden Verfahren - ein mittels Diversion vorläufig eingestelltes Verfahren fortgesetzt, greifen die allgemeinen Regeln der gemeinsamen Verfahrensführung nach § 37 Abs 2 StPO.

Wird daher ein Strafverfahren mittels Diversion vorläufig eingestellt und begeht der Täter - wie hier - in der Folge eine weitere Straftat, die in die örtliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts fällt, so sind - wenn das mittels Diversion vorläufig eingestellte Verfahren fortgesetzt wird - beide Verfahren gemeinsam vor dem Gericht zu führen, das über die (vorläufige) diversionelle Erledigung entschieden hat.

OGH 28. 1. 2016, 12 Os 163/15k

Entscheidung

§ 37 StPO (Zuständigkeit des Zusammenhangs) sieht vor, dass (ua) bei gleichzeitiger Anklage einer Person wegen mehrerer Straftaten das Hauptverfahren vom selben Gericht zu führen ist (Abs 1); im Falle mehrerer Straftaten kommt das Verfahren dem Gericht zu, in dessen Zuständigkeit die frühere Straftat fällt (Abs 2). Nach § 37 Abs 2 letzter Satz StPO ist Abs 1 „im Fall eines vorläufigen Rücktritts von der Verfolgung ... nicht anzuwenden“.

Damit wird nach Ansicht des OGH nach den Gesetzesintentionen nur die Zusammenführung jener Verfahren eingeschränkt, in denen die Fortsetzung eines aufgrund einer Diversion vorläufig eingestellten Verfahrens nicht möglich ist (vgl EBRV StPRÄG 2014, 181 BlgNR 25. GP 3 f oder Vorblatt 7).

Es bestehen aber keine Hindernisse für eine gemeinsame Verfahrensführung nach § 37 Abs 2 StPO, wenn eine neue Anklage eingebracht wird und zeitgleich das vorläufig eingestellte Verfahren nach § 201 StPO wegen fehlender oder zu geringer Leistungen nach § 205 Abs 1 Z 1 StPO fortgesetzt wird. In diesen Fällen vermag die Einschränkung des § 37 Abs 2 letzter Satz StPO schon vom Wortlaut her eine Zusammenführung der beiden Anklagevorwürfe nicht zu hindern, stellt doch diese Norm bloß auf den Zustand der (vorläufigen) Verfahrenseinstellung ab, in dem eben keine Zuständigkeit des Konnexes begründet werden kann, so der OGH. Sobald diese Sperrwirkung wegfällt, also die vorläufige Verfahrensbeendigung mittels Fortsetzungsbeschluss wiederum aufgehoben wurde, bestehen keine Hindernisse mehr für eine gemeinsame Verfahrensführung.

Eine generelle Durchbrechung des Grundsatzes der gemeinsamen Verfahrensführung bei Diversionserledigungen kann nach Ansicht des OGH in § 37 Abs 2 letzter Satz StPO im Übrigen schon deswegen nicht angesprochen sein, weil in den Fällen einer in Aussicht genommenen diversionellen Erledigung ohne vorläufige Einstellung des Verfahrens nach § 200 StPO und § 204 StPO (bei fehlender Beiziehung eines Konfliktreglers) die Einbringung einer neuen Anklage idR die formlose Fortsetzung des Verfahrens nach sich zieht und jedenfalls die Einbeziehung des neu inkriminierten Sachverhalts in das formlos fortgesetzte Verfahren bedingt, weil dieses weitergeführte Verfahren idR eine früher begangene Tat betrifft.

Wird somit - wie im vorliegenden Verfahren - ein mittels Diversion vorläufig eingestelltes Verfahren fortgesetzt, greifen die allgemeinen Regeln der gemeinsamen Verfahrensführung nach § 37 Abs 2 StPO.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 21609 vom 10.05.2016