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*Ergebnis einer Umfrage unter 225 Steuerberater:innen und Rechtsanwält:innen (Mai 2024) durchgeführt von IPSOS im Auftrag von LexisNexis Österreich.
EuGVVO 2012: Art 1
Im vorliegenden Fall begehrt der Kl von der bekl Hellenischen Republik, Griechenland, die Zahlung von Zinsen und Nominale der von ihm erworbenen Staatsanleihen mit der Begründung, die Bekl habe eine eigenmächtige Zwangskonvertierung der Staatsanleihen durchgeführt und damit den in den ursprünglichen Staatsanleihen wurzelnden Anspruch des Kl in rechtswidriger Weise nicht erfüllt.
Die VO (EU) 1215/2012 (EuGVVO 2012) ist unabhängig davon nicht anwendbar, ob die verfahrensgegenständlichen Staatsanleihen nach griechischem Recht oder nach englischem Recht begeben sind.
Auf Handlungen der Hellenischen Republik, die einer Ausübung hoheitlicher Rechte entspringen, ist die EuGVVO 2012 nicht anwendbar (C-308/17, Rechtsnews 26333 = RdW 2019/31). Wurden die verfahrensgegenständlichen Staatsanleihen nach griechischem Recht begeben – worauf sich der Kl zunächst selbst berufen hat –, fällt der Rechtsstreit nach den Grundsätzen der Entscheidung C-308/17 grundsätzlich nicht in den Anwendungsbereich der EuGVVO 2012. Wurden die Staatsanleihen hingegen – wie der Kl nunmehr meint – nach englischem Recht begeben und hätte die Bekl die Umstrukturierung deshalb gar nicht vornehmen dürfen – wovon der Kl ausgeht –, könnte der Kl zwar möglicherweise Schadenersatzansprüche geltend machen, es wäre jedoch in einem Rechtsstreit zu entscheiden, der „auf eine Wahrnehmung hoheitlicher Rechte zurückgeht und aus Handlungen des griechischen Staats in Ausübung dieser hoheitlichen Rechte resultiert“.
Entscheidung
Der Kl beruft sich auch darauf, dass sich nach Art 1 des griechischen Umschuldungsgesetzes 4050/2012 dessen Umstrukturierungsmaßnahmen nur auf Anleihen bezogen habe, die dem griechischen Recht unterliegen und deren Emittent der griechische Staat ist. Daraus ist allerdings für ihn nichts gewonnen, steht doch nicht fest, dass die Staatsanleihen tatsächlich englischem Recht unterlagen. Seine Ausführungen im außerordentlichen Revisionsrekurs bereits aus den vorgelegten Subscription Agreements ergebe sich die Anwendung englischen Rechts auf die Staatsanleihen, sind wiederum nicht zwingend: Es ist zwar unstrittig, dass in den Subscription Agreements die Anwendung englischen Rechts vereinbart wird; es ist aber auch die Rede davon, dass die Bekl gem den Bedingungen dieser Subscription Agreements zustimmt, „die Anleihen zu emittieren“, was dahin verstanden werden kann, dass es neben den Subscription Agreements zusätzlich (vorrangig) einen Emissionsakt geben muss, worauf auch die Bekl in ihrer Rekursbeantwortung verwiesen hat („die Staatsanleihen wurden aufgrund von Beschlüssen des Wirtschafts- und Finanzministers begeben; in diesen Beschlüssen sind die für alle Staatsanleihen wesentlichen Bedingungen niedergelegt“). Diese Überlegungen stehen auch im Einklang mit der Entscheidung 10 Ob 103/18x (= Rechtsnews 26955 = RdW 2019/246), wonach die Bekl die Staatsanleihen als Wertrechte (Schuldbuchforderungen) ausgegeben habe, die im Girosystem der griechischen Zentralbank registriert worden seien, das auf Konten im Namen der jeweiligen Systemteilnehmer basiere, wobei es für die Teilnehmer an dem System der Zulassung durch den Gouverneur der griechischen Zentralbank bedürfe; gem Art 6 Abs 4 des griechischen Gesetzes Nr 2198/1994 werde eine Anleihe durch Gutschrift auf dem Konto des Teilnehmers übertragen, der Dritten (Investoren) Rechtspositionen in Bezug auf die Anleihe einräumen könne.
Da somit die EuGVVO 2012 nicht anwendbar ist, bedarf es keiner Auseinandersetzung mit den einzelnen vom Kl geltend gemachten Zuständigkeitstatbeständen nach dieser Verordnung. Zu prüfen wäre infolge der für den OGH bindenden Bejahung der inländischen Gerichtsbarkeit durch die Vorinstanzen zwar das Vorliegen eines Gerichtsstands nach den Bestimmungen des österreichischen Rechts. Auf einen solchen Gerichtsstand hat sich der Kl jedoch weder ausdrücklich berufen noch einen solchen sonst dargetan (10 Ob 103/18x).