News

Zweiter Fahrschulstandort – Prüfung der Vertrauenswürdigkeit?

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

KFG 1967: § 108, § 109, § 110, § 111

Die bei Erteilung der Bewilligung für den ersten Fahrschulstandort getroffene Annahme der Vertrauenswürdigkeit nach § 109 Abs 1 lit b KFG 1967 gilt im Verfahren über die Bewilligung eines zweiten Fahrschulstandort nicht ungeprüft weiter. Velmehr muss die jeweilige Standortbehörde für die Bewilligung jedes einzelnen Fahrschulstandorts nach § 111 KFG 1967 sämtliche Voraussetzungen nach den §§ 109 und 110 KFG 1967 prüfen, also sowohl die persönlichen als auch die sachlichen.

VwGH 22. 4. 2024, Ra 2022/11/0014

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 35627 vom 05.07.2024