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KFG 1967: § 108, § 109, § 110, § 111
Die bei Erteilung der Bewilligung für den ersten Fahrschulstandort getroffene Annahme der Vertrauenswürdigkeit nach § 109 Abs 1 lit b KFG 1967 gilt im Verfahren über die Bewilligung eines zweiten Fahrschulstandort nicht ungeprüft weiter. Velmehr muss die jeweilige Standortbehörde für die Bewilligung jedes einzelnen Fahrschulstandorts nach § 111 KFG 1967 sämtliche Voraussetzungen nach den §§ 109 und 110 KFG 1967 prüfen, also sowohl die persönlichen als auch die sachlichen.