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*Ergebnis einer Umfrage unter 225 Steuerberater:innen und Rechtsanwält:innen (Mai 2024) durchgeführt von IPSOS im Auftrag von LexisNexis Österreich.
Der Anspruch auf das Netznutzungsentgelt, das dem Netzbetreiber aufgrund des mit dem Energiebezieher geschlossenen Vertrags zusteht, verjährt gem § 1486 Z 1 ABGB in 3 Jahren.
Der Bereicherungsanspruch des Energieversorgers für vertragslos gelieferte Energie verjährt nicht erst nach 30 Jahren, sondern ebenfalls gem § 1486 Z 1 ABGB bereits nach 3 Jahren. Ob der Energieversorger von einem wirksamen Vertragsverhältnis ausgegangen ist oder nicht, ist dabei unerheblich. Die Verjährung beginnt mit der Lieferung zu laufen.