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Einwendung mehrerer Gegenforderungen ohne Reihung

Bearbeiter: Wolfgang Kolmasch

ZPO: §§ 188, 189, 404, 411

ABGB: § 1096 Abs 1, §§ 1168a, 1295 Abs 1, § 1416

1. Wenn der Beklagte mehrere Gegenforderungen einwendet, kann er dem Gericht eine Prüfreihenfolge vorgeben; er ist aber nicht dazu verpflichtet. Die unterbliebene Reihung begründet keine Unschlüssigkeit der prozessualen Aufrechnungseinrede.

Fehlt eine Vorgabe, hat das Gericht die Prüfreihenfolge nicht analog § 1416 ABGB festzulegen, sondern nach eigenem Ermessen anhand des erforderlichen Beurteilungsaufwandes. Wenn bereits einzelne Gegenforderungen zum Erfolg führen, dh berechtigt sind und die Höhe der Klageforderung erreichen, kann das Gericht die Verhandlung darauf beschränken. Im dreigliedrigen Urteilsspruch ist klarzustellen, auf welche der eingewendeten Gegenforderungen sich die Feststellung des Bestehens konkret bezieht. Die Beurteilung, welche Gegenforderungen getilgt sind, kann nicht einem Folgeprozess überlassen werden.

2. Wenn eine Warnpflichtverletzung des Werkunternehmers dazu geführt hat, dass das vertragsgemäß hergestellte Werk untauglich ist, haftet er dem Besteller im Rahmen des Schadenersatz für den Mehraufwand, den sich dieser im Fall einer rechtzeitigen Warnung erspart hätte. Da fiktive Reparaturkosten auch bei vertraglicher Haftung nicht zu ersetzen sind, kann dem Besteller dieser Mehraufwand nicht zugesprochen werden, wenn bereits feststeht, dass er keine Behebung vornehmen wird. Auch der Ersatz einer objektiven Wertminderung scheidet hier aus, weil aufgrund der Vertragsgemäßheit des untauglichen Werks kein Referenzwert für einen Wertvergleich existiert. Ob andere ersatzfähige Vermögensnachteile bestehen könnten, bleibt offen.

3. 10 % Mietzinsminderung während der warmen Jahreszeit bei mangelhafter Kühlung durch eine unterdimensionierte Klimaanlage.

OGH 19. 5. 2015, 4 Ob 42/15b

Zak-Mietzinsminderungstabelle

http://zak.lexisnexis.at/tabellen

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 19925 vom 23.07.2015