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Haftung für Sachwalter-Entschädigung

Bearbeiter: Wolfgang Kolmasch

ABGB: §§ 276, 1295 Abs 1, § 1304

ZPO § 21

Eine gerichtliche Entscheidung, mit der ein kausaler Schaden in Form einer Verbindlichkeit des Geschädigten begründet bzw dessen konkrete Höhe bestimmt worden ist, bindet den Schädiger aufgrund ihrer Tatbestandswirkung grundsätzlich auch dann, wenn dieser mangels Verfahrensbeteiligung nicht von der Rechtskraftwirkung erfasst ist. Voraussetzung ist, dass der Geschädigte in diesem Vorprozess eine Streitverkündung an den Schädiger vorgenommen hat. War die Streitverkündigung aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht möglich, kann der Schädiger im späteren Haftungsprozess den Einwand erheben, dass der Geschädigte durch Unterlassen eines Rechtsmittels gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen hat.

Wenn die von ihm verschuldeten Körperverletzungen die Bestellung eines Sachwalters für den Geschädigten erforderlich machten, hat der Schädiger diesem die vom Außerstreitgericht gem § 276 ABGB festgesetzten Sachwalterentschädigungen zu ersetzen. Der Schädiger ist zwar nicht Partei des Verfahrens über die Festsetzung der Entschädigung und kann daher auch nicht von der Rechtskraft der dort ergangenen Entscheidung erfasst sein. Dennoch kann er nach den oben dargelegten Grundsätzen keine Einwendungen gegen die Höhe der festgesetzten Entschädigungen erheben, weil im Außerstreitverfahren keine Streitverkündung möglich ist und dem hilflosen Geschädigten die Unterlassung eines Rechtsmittels gegen die Entschädigungshöhe nicht vorwerfbar sein kann.

Adäquanz und Rechtswidrigkeitszusammenhang fallen nicht schon deshalb weg, weil die gerichtliche Entscheidung, die zu einem kausalen Schaden geführt hat, falsch sein könnte.

OGH 8. 6. 2015, 2 Ob 71/15b

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 20127 vom 31.08.2015