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Ausgleichszahlung bei Flugverspätung aufgrund technischen Gebrechens

Bearbeiter: Wolfgang Kolmasch

Fluggäste-VO: Art 3 Abs 1, Art 5 Abs 3

Der Anspruch des Passagiers auf eine Ausgleichszahlung nach der Fluggäste-VO 261/2004 wegen Flugannullierung bzw -verspätung entfällt, wenn diese auf einen außergewöhnlichen, vom Flugunternehmen nicht beherrschbaren Umstand zurückzuführen ist. Der unerwartete Ausfall von Geräten eines ordnungsgemäß gewarteten Flugzeugs vor dem Abflug (hier: Defektwerden der Kraftstoffpumpe und der hydromechanischen Einheit eines Triebwerks) ist nicht als außergewöhnlicher Umstand zu werten.

Art 3 Abs 1 lit b Fluggäste-VO nimmt Flüge von EU-Flugunternehmen aus einem Drittstaat in die EU vom Anwendungsbereich aus, wenn die Passagiere im Drittstaat Gegen- oder Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen erhalten haben bzw – je nach Sprachfassung – erhalten könnten. Diese Ausnahmebestimmung ist so zu verstehen, dass das Bestehen eines Anspruchs im Drittstaat ausreicht, sofern festgestellt ist, dass dieser dem Zweck der in der VO vorgesehenen Leistungen entspricht und die Voraussetzungen bzw Modalitäten der Inanspruchnahme jenen der VO gleichkommen. Eine bereits erfolgte Leistung muss das Flugunternehmen nicht nachweisen.

EuGH 17. 9. 2015, C-257/14, van der Lans/KLM

Anmerkung

Ein Flug von Ecuador in die Niederlande wurde mit einer Verspätung von 29 Stunden durchgeführt, weil kurz vor dem Abflug ein Triebwerk aufgrund eines Defekts in der Kraftstoffzufuhr ausgefallen war und erst Ersatzteile zum Abflugort gebracht werden mussten. Der Forderung eines Passagiers nach einer Ausgleichszahlung hielt das Flugunternehmen entgegen, das der unerwartete Defekt eines ordnungsgemäß gewarteten Flugzeugs als außergewöhnlicher Umstand iSd Art 5 Abs 3 Fluggäste-VO zu qualifizieren sei. Der EuGH lehnte diese Argumentation ab. Technische Gebrechen seien nicht außergewöhnlich, sondern Teil des normalen Flugzeugbetriebs, solange nicht etwa Sabotageakte oder versteckte Fabrikationsfehler bei mehreren Flugzeugen der Flotte vorliegen.

Siehe auch EuGH C-549/07, Wallentin-Hermann/Alitalia = Zak 2009/46, 37 sowie EuGH C-402/07, Sturgeon/Condor und C-432/07, Böck ua/Air France = Zak 2009/673, 418.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 20241 vom 18.09.2015