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*Ergebnis einer Umfrage unter 225 Steuerberater:innen und Rechtsanwält:innen (Mai 2024) durchgeführt von IPSOS im Auftrag von LexisNexis Österreich.
Den beiden Anlegern (Ehegatten) fiel der drastische Wertverlust der Immobilienaktien auf, als die Ehefrau spätestens im März 2008 den Depotauszug für das Kalenderjahr 2007 erhielt. Ihnen beiden wurde zu diesem Zeitpunkt klar, dass sie in volatile Wertpapiere investiert hatten und nicht in ein sicheres Produkt, bei dem man jedenfalls das investierte Kapital wieder zurückbekommt. Daraus folgt, dass die Verjährungsfrist iZm dem Erwerb volatiler Wertpapiere im März 2008 zu laufen begann, kommt doch vor dem Hintergrund dieser Feststellungen der Auskunft des Anlageberaters, die Aktien seien unterbewertet und sie sollten diese behalten, weil sie im Wert wieder steigen würden, keine die Erkennbarkeit des Schadenseintritts hinausschiebende Wirkung zu. Vielmehr wurde dadurch nur die Hoffnung der Ehegatten genährt, dass vielleicht bei guter Kursentwicklung der eingetretene Schaden verringert werden könnte; dass sie darauf vertraut haben, steht auch nicht fest.
Aus der Feststellung, dass die Ehegatten sowie der Anlageberater eine Investition in Immobilienaktien für eine sichere Anlageform hielten, weshalb man auf eine Streuung der Anlage in andere Asset-Klassen verzichtete, folgt zwingend, dass den Ehegatten mit dem Erkennen des Erwerbs volatiler Wertpapiere im März 2008 auch die Problematik der fehlenden Streuung zur Kenntnis gelangte. Damit hatten sie auch in diesem Zusammenhang Kenntnis vom objektiven - die Haftung des Vermögensberaters begründenden - Sachverhalt, sodass auch insofern die Verjährungsfrist zu laufen begann, weil es auf die erforderlichen Rechtskenntnisse oder auf die richtige rechtliche Qualifikation des - bekannten - Sachverhalts für die Ingangsetzung der Verjährungsfrist nicht ankommt.
Entscheidung
Der vorliegende Fall betrifft nicht den Anlegerschadenprozess an sich, sondern die Klage der Ehegattin, die ihren Anwälten iZm mit dem Anlegerschadenprozess verspätete Klagseinbringung vorwarf, weshalb diese den Eintritt der Verjährung zu verantworten hätten. Der OGH kam zum Ergebnis, dass die bekl Anwälte für sämtliche Schäden, die durch das verspätete Einbringen der Klage verursacht wurden, verantwortlich sind. Damit der OGH zu diesem Ergebnis gelangen konnte, hatte er sich zuvor auch (wie auch im Leitsatz ersichtlich) mit der Frage der Verjährung und des Mitverschuldens der Ehegatten als Anleger (siehe sogleich unten) zu befassen.
Die Kl und ihr Ehegatte hatten vor ihrer jeweiligen Veranlagungsentscheidung die Risikohinweise nicht gelesen, worin ein nach § 1304 ABGB zu berücksichtigendes Mitverschulden zu erblicken sein könnte (RIS-Justiz RS0102779 [T6, T7]); ein solches wurde vom OGH verneint.
Der Anlageberater versicherte der Kl und ihrem Ehegatten nach ihren zu den Schwankungen von Aktien geäußerten Bedenken, dass dies bei Immobilienaktien anders sei, weil Immobilien als fixe Werte dahinter stünden, die im Wert immer steigen würden, wobei er die Investition in Immobilienaktien mit dem Kauf einer Wohnung zur Ertragserzielung verglich. Es entspricht dem objektiven Erklärungswert, dass sie seine Äußerung so verstanden, es handle sich „quasi um kapitalgarantierte Produkte“. Der OGH kam zum Ergebnis, dass ein Verschulden der Kl und ihres Ehegatten im Vergleich zur groben Fehlberatung ihres Anlageberaters zurücktritt, zumal sie gerade aufgrund ihrer Bedenken gezielt zusätzliche Informationen von ihrem Anlageberater einholten, denen sie schließlich vertrauten. Ein im Nichtlesen der Risikohinweise zu berücksichtigendes Mitverschulden der Kl und ihres Ehegatten lag somit nicht vor.
Der OGH verneinte zudem auch einen Verstoß der Ehegatten gegen die Schadensminderungspflicht.