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Gefährdungshaftung des Sesselliftbetreibers

Bearbeiter: Wolfgang Kolmasch

EKHG: §§ 1, 9

Der Betreiber eines Sesselliftes haftet für Unfälle beim Betrieb nach dem EKHG.

Der Einstieg in den Sessellift ist dessen Betrieb zuzurechnen. Daher trifft den Liftbetreiber die Gefährdungshaftung nach dem EKHG, wenn ein Skifahrer auf dem Einstiegsförderband des Sesselliftes stürzt, weil sich sein Skistock an einem Holzpfosten, der am Einstiegsschranken befestigt ist, verhakt.

Die Haftungsbefreiung nach § 9 EKHG wegen Unabwendbarkeit des Unfalls setzt die Einhaltung der äußerstmöglichen Sorgfalt voraus. Die Auffassung, dass ein Sesselliftbetreiber diesem Sorgfaltsmaßstab nicht gerecht wird, wenn der Einstiegsbereich so gestaltet ist, dass sich ein Skistock verhaken kann, ist vertretbar (Zurückweisung der Revision).

OGH 25. 5. 2016, 2 Ob 77/16m

Sachverhalt

Im Einstiegsbereich des von der Beklagten betriebenen Sesselliftes werden die Fahrgäste mit einem Förderband zum Übernahmepunkt transportiert, an dem sie sich in die von hinten herannahenden Sessel setzen. Vor dem Einstiegsbereich befindet sich eine Schrankenanlage. Am Metallrahmen dieser Anlage waren mit Kabelbindern Holzpfosten befestigt, die dem Liftpersonal dabei helfen sollten, die Körpergröße von Kindern einzuschätzen. Bei einer Pfostenspitze betrug der Abstand zum Rahmen einige Zentimeter.

Der klagende Skifahrer nahm vor dem Betreten des Förderbandes den linken Skistock in seine rechte Hand. Den rechten Skistock ließ er in der rechten Hand eingeschlauft. Der Teller dieses Skistocks verhakte sich in der Folge in dem Spalt zwischen dem Holzpfosten und dem Rahmen der Schrankenanlage. Der Kläger wurde deshalb während der Fahrt auf dem Förderband nach hinten gezogen und stürzte. Der Liftwart reagierte zwar sofort nach Erkennen der Gefahr und betätigte die Notstopptaste. Dies konnte den Sturz jedoch nicht mehr verhindern. Der Kläger verletzte sich an der Schulter.

Im vorliegenden Verfahren begehrte der Kläger von der Beklagten gestützt auf die Gefährdungshaftung nach dem EKHG Schadenersatz. Die Beklagte berief sich auf die Haftungsbefreiung nach § 9 EKHG wegen Unabwendbarkeit.

Entscheidung

Abweichend vom Erstgericht, das die Klage abgewiesen hatte, hielt das Berufungsgericht das Klagebegehren dem Grunde nach zur Hälfte für berechtigt. Die Gestaltung des Einstiegsbereichs mit einem Spalt, in dem sich Skistöcke verhaken können, entspreche nicht dem hohen Sorgfaltsmaßstab des § 9 EKHG, weshalb ein Entfall der Gefährdungshaftung der Beklagten nicht in Betracht komme. Den Kläger treffe ein Mitverschulden, das eine Schadensteilung im Verhältnis 1:1 rechtfertige. Ein sorgfältiger Skifahrer hätte beide Hände aus den Schlaufen der Skistöcke genommen und den Unfall durch einfaches Auslassen des Griffs vermeiden können. Die gegen diese Entscheidung gerichtete Revision der Beklagten wies der OGH mangels erheblicher Rechtsfrage zurück.

Anmerkung

Beachte die Judikaturübersicht zum Sorgfaltsmaßstab des § 9 EKHG in Zak 2014/775, 406.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 21877 vom 28.06.2016