Dieser Inhalt ist frei verfügbar. Mit einem Abonnement der Zak erhalten Sie die Zeitschrift in Print und vollen digitalen Zugriff im Web, am Smartphone und Tablet. Mehr erfahren…
Testen Sie
ALLE 13 Zeitschriftenportale
30 Tage lang kostenlos.
Der Zugriff endet nach 30 Tagen automatisch.
Alle LexisNexis-Fachzeitschriften sind im Volltext auch in Lexis 360® verfügbar.
Lexis 360 ist Österreichs innovativste* Recherchelösung und bietet Zugriff auf
alle relevanten Quellen von Rechtsnews, Gesetzen, Urteilen und Richtlinien bis
zu Fachzeitschriften und Kommentaren.
Testen Sie jetzt Lexis 360® kostenlos.
*Ergebnis einer Umfrage unter 225 Steuerberater:innen und Rechtsanwält:innen (Mai 2024) durchgeführt von IPSOS im Auftrag von LexisNexis Österreich.
Der Unterlassungsanspruch wegen Verletzung des § 78 UrhG (Bildnisschutz) kann von den nahen Angehörigen des Verstorbenen (hier: Vater des Verstorbenen) geltend gemacht werden (hier: Artikel über den Drogentod des Sohns des Kl, in dem die Rede davon ist, dass der Sohn in die Drogenszene abgedriftet war und an einer Drogen-Party teilgenommen hatte – diese Umstände gehören zum höchstpersönlichen Lebensbereich, sodass die Veröffentlichung des Lichtbildes des Sohnes sowie die Preisgabe vonInformationen zu seiner Identität unzulässig war).
Eine Verletzung des § 78 Abs 1 UrhG kann für die nahen Angehörigen aber nur einen Anspruch auf Unterlassung und gegebenenfalls auf Veröffentlichung begründen. Ein Anspruch Angehöriger auf Ersatz immaterieller Schäden aus einer postmortalen Persönlichkeitsverletzung ist hingegen grds ausgeschlossen, weil beim Verstorbenen kein Gefühlsschaden eingetreten ist.
OGH 22. 12. 2016, 6 Ob 209/16b
Sachverhalt
Die bekl P brachte in ihrer Tageszeitung „Ö*****“ einen Bericht über den Drogentod des Sohns des Kl, worin sie neben einem Bild einer Drogenspritze auch ein Lichtbild des Sohnes veröffentlichte, seinen Namen mit Vornamen und „Sch.“ abkürzte und berichtete, dass er in einem bestimmten Ort im Malerbetrieb seines Vaters gearbeitet habe.
Der Kl begehrt die Unterlassung der Berichterstattung unter Verwendung eines Lichtbildes seines Sohnes oder sonstiger identifizierender Informationen sowie – sowohl als Erbe seines Sohnes als auch im eigenen Namen – einen ideellen Schadenersatz iHv € 2.500.
Die Vorinstanzen gaben der Klage statt. Der OGH gab der dagegen erhobenen Revision teilweise Folge und wies das Schadenersatzbegehren ab.
Entscheidung
Nach dem Tod keine Kränkung
Der OGH schließt sich in seiner Begründung ausdrücklich der überwiegenden Auffassung an, wonach ein Anspruch Angehöriger auf Ersatz immaterieller Schäden aus einer postmortalen Persönlichkeitsverletzung ausgeschlossen ist, weil beim Verstorbenen kein Gefühlsschaden eingetreten ist.
Durch die Veröffentlichung des Lichtbildes seines Sohnes wurde das Recht des Kl am eigenen Bild nicht verletzt. Eine Verletzung des § 78 Abs 1 UrhG kann für die nahen Angehörigen nur einen Anspruch auf Unterlassung und gegebenenfalls auf Veröffentlichung begründen. Schadenersatz für die besondere persönliche Kränkung nach § 87 Abs 2 UrhG gebührt nur dem verletzten Abgebildeten selbst, weil der Anspruch nach § 78 UrhG höchstpersönlich (A. Kodek in Kucsko, urheber.recht 1067) und unvererblich ist.
Anderes würde nach Ansicht des OGH nur dann gelten, wenn der Anspruch bereits vor dem Tod entstanden wäre und der Verstorbene bereits vor seinem Tod alles Erforderliche zur Durchsetzung des Anspruchs getan hat (vgl zu §§ 6 ff MedienG OLG Wien 17 Bs 318/10d MR 2011, 60). Insoweit lassen sich die zu §§ 6 ff MedienG entwickelten Grundsätze wegen des bestehenden Gleichlaufs mit Schadenersatzansprüchen nach § 87 Abs 2 UrhG auch darauf übertragen.
Entgegen der Rechtsansicht des BerufungsG konnte der Kl sein Schadenersatzbegehren daher nicht auf § 87 Abs 2 UrhG stützen.
Keine unmittelbare Verletzung des Vaters
Daher hatte der OGH auch noch zu prüfen, ob durch die Berichterstattung unmittelbar in das Persönlichkeitsrecht des Kl eingegriffen wurde (vgl Meissel in Klang3 § 16 Rz 191; Lanzinger-Twardosz, MR 2014, 145). Hierzu verlangt die deutsche Rsp eine „unmittelbare“ Betroffenheit; die bloße Verwandtschaft zum Verstorbenen reicht bei unzulässigen Bildveröffentlichungen nicht aus (BGH VI ZR 265/04 – Mordkommission Köln). Im Fall einer Berichterstattung über den Rauschgifttod eines erwachsenen Kindes hat der BGH jedoch eine solche unmittelbare Persönlichkeitsrechtsverletzung der Angehörigen bejaht, wenn unter ungenehmigter Beifügung eines Familienfotos suggeriert werde, für die Tragödie sei elterliches Versagen verantwortlich (BGH VI ZR 89/73 – Todesgift).
Im vorliegenden Fall wurde im inkriminierten Art lediglich erwähnt, dass der Sohn des Kl im väterlichen Betrieb gearbeitet hat. Der Name des Kl wurde nicht genannt und er wurde auch nicht abgebildet. Diese bloße Bezugnahme auf den Arbeitsplatz des Sohns des Kl begründet nach Ansicht des OGH aber noch keine Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Kl: Anders als im Fall BGH VI ZR 89/73 – Todesgift wird damit nämlich in keiner Weise suggeriert, dass der Kl für das tragische Ableben seines schon lange volljährigen Sohnes verantwortlich sei.
Keine geeignete Grundlage für den geltend gemachten Schadenersatzanspruch bildet im vorliegenden Verfahren auch § 1328a ABGB, weil sich die Verantwortung für Verletzungen der Privatsphäre durch Medien allein nach den Bestimmungen des MedienG richtet und § 1328a ABGB daher nach § 1328a Abs 2 ABGB nicht anzuwenden ist.
Wird in einem Medium der höchstpersönliche Lebensbereich des Einzelnen so erörtert oder dargestellt, dass er in der Öffentlichkeit bloßgestellt wird, richtet sich der immaterielle Ersatzanspruch des Betroffenen nach der Absicht des Gesetzgebers ausschließlich nach § 7 MedienG (173 BlgNR 22. GP 20). Ein solcher Anspruch wäre nach § 8 Abs 2 MedienG aber beim Strafgericht geltend zu machen, was angesichts der „normverdrängenden Gesetzeskonkurrenz“ für den Schadenersatzanspruch des Kl die Unzulässigkeit des Rechtswegs zur Folge hat. Insoweit war daher das angefochtene Urteil abzuändern und das Klagebegehren abzuweisen.
Hinweis:
Zur stRsp betr Interessenabwägung gem § 78 UrhG siehe va:
- | RIS-Justiz RS0112084 – Interessenabwägung gewöhnlich zugunsten des Mediums (Meinungsäußerungsfreiheit) bei einem im Kern wahren Begleittext und Lichtbildern, die an sich unbedenklich sind, dh den Abgebildeten nicht entstellen oder Geschehnisse aus seinem höchstpersönlichen Lebensbereich zeigen; |
- | RIS-Justiz RS0122148 – idR keine Interessenabwägung zur Rechtfertigung eines Eingriffs in den höchstpersönlichen Lebensbereich möglich; bei einer Berichterstattung, die (auch) das Verhalten der involvierten Behörden und den Zustand der Gesellschaft diskutiert, ist die Erörterung von Umständen aus dem Privat- und Familienleben von Tatopfern zulässig, soweit diese mit der Tatbegehung untrennbar verbunden sind; nicht erforderlich ist aber die Preisgabe der Identität des in seinem höchstpersönlichen Lebensbereich betroffenen Opfers ([T11]). |