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Anhörung des Strafgefangenen vor bedingter Entlassung?

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

StVG: § 152a, § 153

§ 152a StVG (betr die grds Anhörung des Strafgefangenen vor Entscheidung über eine bedingte Entlassung) gilt nur für den Vollzug von Freiheitsstrafen, deren Strafzeit 18 Monate übersteigt.

Handelt es sich - wie hier - um eine 10-monatige Freiheitsstrafe, kann die bedingte Entlassung daher selbst dann ohne vorherige Anhörung des Strafgefangene abgelehnt werden, wenn es sich um seinen ersten Antrag auf Anhörung zum Zwecke einer bedingten Entlassung gehandelt hat (Fall des § 152a Abs 1 zweiter Satz StVG).

OGH 18. 1. 2017, 15 Os 136/16p

Entscheidung

Das StVG trifft in seinem Vierten Abschnitt des Dritten Teils (§§ 153 ff StVG) besondere Regelungen für den Vollzug von Freiheitsstrafen, deren Strafzeit 18 Monate nicht übersteigt. § 153 StVG ordnet dabei die sinngemäße Geltung der - originär für den Vollzug von Freiheitsstrafen längerer Dauer maßgeblichen - §§ 131 bis 133a sowie §§ 147 bis 152 StVG an. § 152a StVG ist in diesem Verweis nicht genannt.

Anhaltspunkte für eine planwidrige Gesetzeslücke liegen nach Ansicht des OGH nicht vor, und zwar insb auch nicht im Hinblick auf die mehrfache Novellierung des § 153 StVG, die in zwei Fällen konkret auf eine Zitatänderung gerichtet war, durch die der Anwendungsbereich ausgedehnt wurde (BGBl 1993/779 und BGBl I 2009/142). Dazu verweist der erkennende Senat einerseits auf OLG-Rsp (RIS-Justiz RW0000812; gegenteilig RG0000099) sowie auf Pieber (in WK2 StVG § 152a Rz 2), zu dessen Argument betr „gleichheitsrechtliche Gründe“ (wegen Anwendung des § 152a StVG bei Vollzug in Form des elektronisch überwachten Hausarrests „unabhängig von der Dauer der Freiheitsstrafe“) der erk Senat festhält, dass § 156b Abs 4 StVG für den elektronisch überwachten Hausarrest die sinngemäße Geltung von ua § 152a und § 153 StVG anordnet, was schon in Hinblick auf die Nennung von § 153 StVG bedeutet, dass § 152a StVG auf den Strafvollzug durch elektronisch überwachten Hausarrest auch nur dann anzuwenden ist, wenn die insgesamte Strafzeit 18 Monate übersteigt, während die Dauer des davon im Hausarrest zu verbüßenden Teils keine Rolle spielt.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 23293 vom 20.03.2017