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Zuständigkeit zur nachträglichen Strafmilderung

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

StGB: § 31a, § 53

StPO: § 410

§ 31a Abs 1 StGB ermöglicht eine nachträgliche Strafmilderung etwa durch Herabsetzung der Dauer der Freiheitsstrafe oder Gewährung gänzlicher oder teilweiser bedingter Strafnachsicht auch nach erfolgtem Widerruf. Bezugspunkt einer solchen Entscheidung ist der Strafausspruch des Urteils (arg „mildere Bemessung der Strafe“).

Der nach den Bedingungen des § 53 Abs 1 StGB vorzunehmende Widerruf einer bedingten Nachsicht oder bedingten Entlassung (§ 494a Abs 1 Z 4 StPO) ist nicht Gegenstand dieses Sanktionsausspruchs (vgl § 494a Abs 4 StPO) und damit auch nicht des § 31a StGB.

Die Entscheidungskompetenz betr eine etwaige nachträgliche Strafmilderung kommt daher auch dann jenem Gericht zu, das die allenfalls zu mildernde Sanktion ursprünglich ausgesprochen hat, wenn eine zunächst gewährte bedingte Nachsicht später von einem anderen Gericht gem § 494a StPO widerrufen wurde.

OGH 30. 5. 2017, 11 Ns 22/17z

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 24113 vom 28.08.2017