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StGB: § 5, § 7, § 12, § 83, § 84, § 87
Fordert das Gesetz eine besondere Art des Vorsatzes (insbesondere § 5 Abs 2 oder 3 StGB) für die Erfüllung eines Tatbestands, so muss auch der Bestimmungs- oder Beitragstäter mit dem deliktsspezifischen Vorsatz handeln. Demnach ist Voraussetzung für die hier vorgenommene Subsumtion des Täterverhaltens nach §§ 12 dritter Fall, 87 Abs 1 StGB in subjektiver Hinsicht, dass der an der Tat Beteiligte die Absicht verfolgt, es ihm also darauf ankam (§ 5 Abs 2 StGB), durch seine Beitragshandlungen eine schwere Körperverletzung zu ermöglichen, zu erleichtern, abzusichern oder in anderer Weise zu fördern.
Entscheidung
Im vorliegenden Fall lässt sich dem Wahrspruch der Geschworenen zwar entnehmen, dass die unmittelbaren Täter das Opfer „absichtlich schwer am Körper verletzten“, zur subjektiven Tatseite der Beitragstäterin enthält er jedoch keine Aussage. Deren Erwähnung darf in der Frage nach den gesetzlichen Merkmalen der strafbaren Handlung aber nur dann unterbleiben, wenn nicht eine vom Mindesterfordernis des § 5 Abs 1 zweiter Halbsatz (§ 7 Abs 1) StGB abweichende Vorsatzform Voraussetzung der Strafbarkeit ist. Damit vermögen die im Wahrspruch getroffenen Feststellungen zwar eine Subsumtion nach §§ 12 dritter Fall, 83 Abs 1, 84 Abs 4 StGB, nicht aber einen Schuldspruch nach §§ 12 dritter Fall, 87 Abs 1 StGB zu tragen.