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*Ergebnis einer Umfrage unter 225 Steuerberater:innen und Rechtsanwält:innen (Mai 2024) durchgeführt von IPSOS im Auftrag von LexisNexis Österreich.
Wird ein Verfahren gegen mehrere Angeklagte gemeinsam geführt, so entscheidet über die Frage der Ausscheidung des Verfahrens gegen einen der Angeklagten (hier wegen Verhandlungsunfähigkeit) grds das Gericht im Rahmen seines pflichtgebundenen Ermessens. Ob nach erfolgter Ausscheidung bei Wegfall des Ausscheidungsgrundes die Verfahren wieder zu verbinden sind, hat das Gericht wiederum in Ausübung pflichtgebundenen Ermessens zu entscheiden. Entgegen der Ansicht der Generalprokuratur lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen, dass einmal gesetzeskonform getrennte Verfahren nach Wegfall des Trennungsgrundes zwingend wieder zu vereinigen wären. Ein derartiger Grundsatz zwingender Vereinigung würde dem Umstand nicht gerecht, dass die getrennten Verfahren (in der Regel) einen unterschiedlichen Verfahrensfortschritt erfuhren.
OGH 11. 12. 2017, 12 Os 145/17s
Hinweis:
Quelle: Pressemitteilung des OGH; der Volltext der Entscheidung ist derzeit noch nicht abrufbar.