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*Ergebnis einer Umfrage unter 225 Steuerberater:innen und Rechtsanwält:innen (Mai 2024) durchgeführt von IPSOS im Auftrag von LexisNexis Österreich.
Im vorliegenden Fall hat die bekl Bank kein Effektengeschäft ausgeführt, das Gesamtkonzept der gegenständlichen Finanzierung stammte nicht von ihr, sie war mit Auswahl und Abschluss der von ihr kreditfinanzierten Kommanditbeteiligung oder des als Tilgungsträger dienenden Versicherungsvertrags nicht befasst, und sie hat diese Produkte weder konzipiert noch vertrieben. Es entspricht der Rsp, wenn unter diesen Umständen eine Obliegenheit der Bekl verneint wird, zusätzlich zur (hier unstrittig ausreichend erfolgten) Fremdwährungs-Kreditberatung auch andere Aspekte des von einem qualifizierten Dritten als Berater erstellten und vermittelten Gesamtkonzepts mit den Kunden zu erörtern.
Entscheidung
Eine Bank, die Effektengeschäfte ausführt, haftet im Allgemeinen nicht für die mangelhafte Beratung ihrer Kunden durch ein von diesen beigezogenes („kundennäheres“) Wertpapierdienstleistungsunternehmen. Das gilt jedoch nicht, wenn die Bank konkrete Anhaltspunkte dafür hatte oder sogar positiv wusste, dass das kundennähere Unternehmen seine Pflichten nicht erfüllte, oder wenn die Bank dieses Unternehmen ständig mit dem Vertrieb von Anlageprodukten betraut und so in die Verfolgung ihrer eigenen Interessen eingebunden hatte (RIS-Justiz RS0128476).
Bei Finanzierung risikoträchtiger Beteiligungen besteht keine Haftung der Bank, wenn sie sich weder in den Vertrieb der Beteiligungen einschaltet, noch an der Konzeption des Projekts beteiligt war und auch keinen besonderen Vertrauenssachverhalt schuf (vgl RIS-Justiz RS0020588 [T12, T16]).
Hier hat die Bekl kein Effektengeschäft ausgeführt, das Gesamtkonzept der gegenständlichen Finanzierung stammte nicht von ihr, sie war mit Auswahl und Abschluss der von ihr kreditfinanzierten Kommanditbeteiligung oder des als Tilgungsträger dienenden Versicherungsvertrags nicht befasst, und sie hat diese Produkte weder konzipiert noch vertrieben.
Wenn die Vorinstanzen unter diesen Umständen eine Obliegenheit der Bekl verneint haben, zusätzlich zur (hier unstrittig ausreichend erfolgten) Fremdwährungs-Kreditberatung auch andere Aspekte des von einem qualifizierten Dritten als Berater erstellten und vermittelten Gesamtkonzepts mit den Kunden zu erörtern, entspricht dies der Rsp (vgl 8 Ob 66/12g, Rechtsnews 15298 = RdW 2013/664; RIS-Justiz RS0128916).
Auf die Frage, ob die Informationserteilung durch den außenstehenden Berater dem Gebot vollständiger, richtiger und rechtzeitiger Beratung im Lichte des § 17 Abs 3 Z 1 WAG 1996 entsprochen hat (vgl 3 Ob 190/16m mwN, Rechtsnews 23158 = RdW 2017/354; RIS-Justiz RS0123046), muss hier nicht eingegangen werden.