Thema

Die Anrechnung der Familienbeihilfe auf den Kindesunterhalt ab 2019

Mag. Wolfgang Kolmasch

Durch einen neuen Absetzbetrag namens "Familienbonus Plus" wird ab 2019 auf Unterhaltslasten für Kinder weitaus stärker als bisher bereits im Steuerrecht Bedacht genommen. Davon profitieren unterhaltsberechtigte Kinder, ist es doch seltener und jedenfalls in geringerem Ausmaß erforderlich, durch Anrechnung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrags auf den Kindesunterhalt im Rahmen der Unterhaltsbemessung für eine mittelbare Steuerentlastung zu sorgen.

1. Familienbonus

Mit dem Jahressteuergesetz 20181 (JStG 2018), das insoweit am 1. 1. 2019 in Kraft tritt, wird im Einkommensteuerrecht ein neuer Absetzbetrag namens "Familienbonus Plus" geschaffen, der für Steuerpflichtige mit Kindern eine substanzielle Steuerentlastung bringen soll (trotz der Begeisterung des Gesetzgebers, die in der Benennung zum Ausdruck kommt, soll in der Folge einfach von Familienbonus die Rede sein). Dieser Absetzbetrag kann auch von geldunterhaltspflichtigen Elternteilen geltend gemacht werden. Der Familienbonus ersetzt den Kinderfreibetrag, dessen Entlastungseffekt deutlich geringer ist, sowie die Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten, die für geldunterhaltspflichtige Elternteile aber ohnehin kaum Bedeutung haben kann.2 Der Unterhaltsabsetzbetrag bleibt unverändert erhalten. Auch die Transferleistungen Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag bleiben gleich.

Der Familienbonus wird als Absetzbetrag von der mittels des Steuertarifs (§ 33 Abs 1 EStG) errechneten Steuer abgezogen und wirkt sich daher in der vollen geltend gemachten Höhe steuermindernd aus. Während andere Absetzbeträge (zB der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag) zu einer Negativsteuer bzw Erstattung führen können, ist dies beim Familienbonus, der als erster Absetzbetrag abzuziehen ist, ausgeschlossen. Sein Abzug ist auf die tarifmäßige Steuer beschränkt.3

Der Familienbonus muss bei der Einkommensteuerveranlagung mit Antrag geltend gemacht werden. Erstmals ist dies bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2019 möglich. Unselbstständig Erwerbstätige können den Familienbonus ab Jänner 2019 auch laufend im Rahmen der Lohnverrechnung berücksichtigen lassen (§ 129 EStG nF).

2. Voraussetzungen

Voraussetzungen für die Geltendmachung des Familienbonus durch den geldunterhaltspflichtigen Elternteil im hier behandelten Standardfall der Unterhaltsbemessung (getrennter Haushalt, betreuender Elternteil bezieht die Transferleistungen) sind

-die unbeschränkte Steuerpflicht im Inland,4
-der ständige Aufenthalt des Kindes in Österreich, einem anderen EU- oder EWR-Staat oder der Schweiz (§ 33 Abs 3a EStG nF),
-die Gewährung von Familienbeihilfe für das Kind sowie
-die Erfüllung der Kriterien für die Inanspruchnahme des Unterhaltsabsetzbetrags, dh der Unterhaltspflichtige muss dem Kind den gesetzlichen Unterhalt tatsächlich leisten.

Altersgrenzen ergeben sich aus der Anknüpfung an die Familienbeihilfe, deren Bezug grundsätzlich spätestens mit dem vollendeten 24. Lebensjahr des Kindes endet (§ 2 Abs 1 FLAG). In Fällen, in denen das FLAG die Altersgrenze hinausschiebt oder entfallen lässt (Behinderung des Kindes), steht auch der Familienbonus länger zu.5

Für ein Kind, das in einem Drittstaat lebt, gebührt weder der Familienbonus noch der Unterhaltsabsetzbetrag. Die Unterhaltslast kann jedoch bei der Einkommensteuerveranlagung als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden.6 Die Unterhaltsbemessung hat in diesem Fall rein nach zivilrechtlichen Kriterien zu erfolgen.


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3. Höhe und Aufteilung

Als Familienbonus steht für jedes Kind insgesamt ein Betrag von 125je Kalendermonat (1.500 € pro Jahr) während der Minderjährigkeit und 41,68je Kalendermonat (ca 500 € pro Jahr) ab Volljährigkeit zur Verfügung (§ 33 Abs 3a Z 1 EStG nF). In jenem Kalendermonat, in den der 18. Geburtstag fällt, gilt noch der höhere Betrag. Gründe, warum sich der Absetzbetrag ab Volljährigkeit auf ein Drittel vermindert, sind den Materialien nicht zu entnehmen.7

Wenn das Kind nicht in Österreich, sondern in einem anderen EU- bzw EWR-Staat oder der Schweiz lebt, werden diese Beträge in jenem Verhältnis, in dem sich das Preisniveau im Aufenthaltsstaat vom österreichischen unterscheidet, angepasst (§ 33 Abs 3a Z 2 EStG nF). Der Familienbonus kann daher niedriger, aber auch höher ausfallen. In gleicher Weise wird der Unterhaltsabsetzbetrag indexiert. Die Länderwerte werden durch Verordnung festgelegt.8

Im Standardfall der Unterhaltsbemessung kann der Familienbonus gem § 33 Abs 3a Z 3 lit b EStG nF entweder alternativ vom betreuenden Elternteil oder dem geldunterhaltspflichtigen Elternteil mit dem vollen Betrag oder von beiden jeweils mit dem halben Betrag geltend gemacht werden. Beantragen beide den vollen Betrag, kommt es zwingend zur Hälfteteilung.

Um die Folgen der Abschaffung der Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten im Einzelfall abzumildern, kann jener Elternteil, der solche Betreuungskosten überwiegend trägt, in einer Übergangsphase bis zum Steuerjahr 2021 eine Aufteilung des Familienbonus im Verhältnis 9:1 zu seinen Gunsten erzwingen (§ 124b Z 336 EStG nF). Auf diese Möglichkeit wird hier nicht näher eingegangen, weil auf der einen Seite eine Übernahme von Betreuungskosten durch den Geldunterhaltspflichtigen kaum vorkommen wird, wenn sich die Eltern nicht ohnehin über die finanziellen Auswirkungen einig sind,9 und auf der anderen Seite eine Berufung des betreuenden Elternteils auf diese Regelung nicht sinnvoll erscheint, müsste die steuerliche Entlastung des Geldunterhaltspflichtigen dann doch in größerem Ausmaß über die Anrechnung der Transferleistungen erfolgen (dazu im Folgenden).

4. Unterhaltsrechtliche Folgen

Seit Ende 2002 rechnen die Zivilgerichte die Transferleistungen Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag, die idR dem betreuenden Elternteil ausgezahlt werden, nach bestimmten, vom VfGH entwickelten Vorgaben auf den Kindesunterhalt an, um den geldunterhaltspflichtigen Elternteil mittelbar steuerlich zu entlasten.10 Der Zweck liegt darin, dem Unterhaltsschuldner über den Umweg der Unterhaltsbemessung jenen Teil der Transferleistungen zukommen zu lassen, der mangels ausreichender Berücksichtigung der Unterhaltslast im Steuerrecht eine steuerliche Entlastungsfunktion übernimmt.

In einem solchen System der mittelbaren Steuerentlastung stellen neue oder höhere Absetz- bzw Freibeträge, welche eine stärkere Bedachtnahme auf die Unterhaltslast bei der Einkommensteuerbemessung ermöglichen, für den Unterhaltsschuldner zwangsläufig ein Nullsummenspiel dar und kommen indirekt dem unterhaltsberechtigten Kind zugute, weil sie die Notwendigkeit zur Anrechnung der Transferleistungen vermindern. Denn man kann nicht einerseits eine Unterhaltskürzung mit Steuerentlastung begründen und dem Unterhaltspflichtigen andererseits diesen Vorteil belassen, obwohl die Entlastung nun bereits im Steuerrecht erfolgt.

Dieser logischen, aber dennoch nicht unbestritten gebliebenen11 Schlussfolgerung hat sich der OGH vor Kurzem in Bezug auf den 2009 eingeführten, 2016 erhöhten und nun durch den Familienbonus ersetzten Kinderfreibetrag angeschlossen.12 Beim Unterhaltsabsetzbetrag wurde sie niemals angezweifelt. Auch wenn der OGH die Behandlung anderer Absetz- oder Freibeträge offengelassen hat, sind Argumente, die beim Familienbonus zu einem anderen Ergebnis führen könnten, nicht erkennbar. Der Familienbonus hat den deklarierten Zweck, Einkommen, das Eltern für Kinder aufwenden, steuerfrei zu stellen.13 Soweit dies dadurch erfolgt, ist eine Anrechnung der Transferleistungen nicht mehr zu rechtfertigen. Allerdings reichen die steuerlichen Möglichkeiten bei höheren Unterhaltsleistungen noch immer nicht aus, um die vom VfGH geforderte Steuerentlastung zu bewirken. Die Anrechnung der Transferleistungen bleibt daher leider prinzipiell erhalten.

Man kann davon ausgehen, dass die Rsp den Familienbonus ab 2019 mit jenem Teil, den der Geldunterhaltspflichtige geltend machen kann, zugunsten des Kindes anrechnungsmindernd berücksichtigen wird. Die vom OGH entwickelte Anrechnungsformel ist wie folgt anzupassen:14


Unterhalt gekürzt = Unterhalt - ( Unterhalt x Grenzsteuersatz als ganze Zahl x 0,004 ) + Unterhaltsabsetzbetrag + Familienbonus


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Hinweis

Durch die Vorberechnung eines Kürzungsfaktors und Rundungen kann die Anrechnung deutlich vereinfacht werden. Diese vereinfachte Anrechnungsmethode (siehe Abbildung links und die Beispiele ab S 327) führt gegenüber der OGH-Methode lediglich zu geringen Abweichungen innerhalb der üblichen Rundungsbreiten des Unterhaltsrechts.15

Da der Entlastungseffekt des Familienbonus jenen des bisher zustehenden Kinderfreibetrags zumindest bei minderjährigen Kindern deutlich übersteigt, sinkt die Anrechnungsnotwendigkeit spürbar. Bei minderjährigen Kindern kann dies im Regelfall der Hälfteteilung des Familienbonus zu um bis ca 55 € höheren Unterhaltsleistungen pro Monat führen. Zudem erhöht sich die Schwelle, ab der eine Anrechnung überhaupt infrage kommt. Im Fall von minderjährigen Kindern ist sie bis zu einer Unterhaltshöhe von etwa 500 € pro Monat jedenfalls ausgeschlossen. Bei volljährigen Kindern liegt diese Grenze mit etwa 300 € deutlich niedriger.

5. Obliegenheit des Unterhaltspflichtigen

Zur Anspannungsobliegenheit des geldunterhaltspflichtigen Elternteils gegenüber dem Kind zählt auch, die Anrechnung der Transferleistungen durch Ausnützung der steuerlichen Möglichkeiten möglichst gering zu halten. Bei der Anrechnung ist der Familienbonus mit dem halben Betrag daher auch dann zu berücksichtigen, wenn der Unterhaltsschuldner ihn trotz Vorliegens der Voraussetzungen nicht beantragt oder die Inanspruchnahme aus von ihm zu vertretenden Gründen scheitert, bspw weil er den Unterhalt nicht vollständig gezahlt hat.16 Dass in diesem Fall der betreuende Elternteil den vollen Familienbonus geltend machen kann17 (sofern er über ein entsprechendes Einkommen verfügt), ist unerheblich, kommt es doch ausschließlich auf das Verhältnis zwischen dem Geldunterhaltspflichtigen und dem Kind an.

Wenn der betreuende Elternteil seine Hälfte des Familienbonus nicht voll ausnützen kann (was nicht erst bei einer tarifmäßigen Steuer von unter 750 € der Fall ist, weil auch andere Absetzbeträge in die Betrachtung einbezogen werden müssen), ist es aus Sicht seines Haushaltseinkommens sinnvoll, diesen Teil dem geldunterhaltspflichtigen Elternteil zu überlassen und dadurch eine sonst bestehende Notwendigkeit zur Anrechnung der Transferleistungen zu mindern. Teilt er diese Entscheidung dem Geldunterhaltspflichtigen mit oder hat dieser sonst sichere Anhaltspunkte dafür, dass der betreuende Elternteil seinen Familienbonus nicht in Anspruch nehmen wird, muss dieser den vollen Betrag geltend machen. Auch wenn er dies nicht tut, ist bei der Anrechnung im Weg der Anspannung der volle Betrag anzusetzen. Trifft den betreuenden Elternteil gegenüber dem Kind die Obliegenheit, den Familienbonus voll-


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ständig dem Geldunterhaltspflichtigen zu überlassen, wenn dadurch eine Unterhaltskürzung vermieden oder vermindert werden kann? Nein, denn er erfüllt ja gem § 231 Abs 2 ABGB seine Unterhaltspflicht schon durch die Betreuung.

Übertrieben erscheint die Auffassung, dass der Geldunterhaltspflichtige von vornherein stets den vollen Betrag beantragen muss.18 Die Probleme, die insb bei Berücksichtigung im Rahmen der Lohnverrechnung entstehen, wenn der betreuende Elternteil dann doch selbst einen Antrag stellt, sollten ihm nicht von vornherein zugemutet werden.

6. Unterhaltsbemessungsgrundlage

Nach der überwiegenden Judikatur erhöht der Entlastungseffekt eines Absetzbetrags die Unterhaltsbemessungsgrundlage, selbst wenn dieser gerade zur steuerlichen Entlastung der Unterhaltsleistung dient.19 Ob diese zum Unterhaltsabsetzbetrag vertretene Auffassung beibehalten bzw auf den Familienbonus übertragen wird, bleibt abzuwarten. ME ist es nicht gerechtfertigt, den Unterhaltspflichtigen auch vom Entlastungseffekt Unterhalt zahlen zu lassen, wenn der Absetzbetrag zur Erreichung der verfassungsrechtlich gebotenen Steuerentlastung notwendig ist bzw bei der Anrechnung der Transferleistungen anrechnungsmindernd berücksichtigt wird.20

7. Anrechnungsbeispiele (ab 2019)

Zu Berechnungsmethode und -werten siehe Abbildung auf S 326.

Beispiel

Beispiel 1: Das einzige Kind des geldunterhaltspflichtigen Elternteils ist 14 Jahre alt. Der betreuende Elternteil bezieht die Transferleistungen Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag in Gesamthöhe von 200 € pro Monat.

Die Unterhaltsbemessungsgrundlage (monatliches Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen bezogen auf 12 Monate) beträgt 2.500 €. Die monatlichen Unterhaltsleistungen des Geldunterhaltspflichtigen werden nach unterhaltsrechtlichen Kriterien (Prozentmethode: 20 % der Bemessungsgrundlage) mit 500 € bemessen. Der Jahresunterhalt beträgt folglich 6.000 €, dessen Hälfte 3.000 €.

Die Einkommensteuerbemessungsgrundlage des Unterhaltsschuldners, dh das Jahreseinkommen nach Abzug von außergewöhnlichen Belastungen und Werbungskosten (zB Sozialversicherungsbeiträgen) sowie unter Ausklammerung von endbesteuerten Kapitalerträgen und begünstigt besteuerten Bezügen, liegt bei 29.000 €. Er kann den Unterhaltsabsetzbetrag in Höhe von 29 € pro Monat und den halben Familienbonus in Höhe von 63 € pro Monat (beide Beträge gerundet) geltend machen.

Die halbe Jahresunterhaltsleistung wird zur Gänze aus dem steuertariflichen Einkommensbereich über 18.000 € bezahlt, der mit dem Steuersatz von 35 % belastet ist. Der Kürzungsfaktor ist deshalb mit 0,86 anzusetzen.

Dies führt zu folgender Rechnung: 500 (Unterhalt) x 0,86 (Kürzungsfaktor) + 29 (Unterhaltsabsetzbetrag) + 63 (Familienbonus) = 522. Da das Ergebnis über dem Ausgangsbetrag liegt, ist keine Anrechnung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrags erforderlich. Die steuerliche Entlastung des Geldunterhaltspflichtigen erfolgt bereits im Steuerrecht. Erst der Familienbonus lässt die Anrechnungsnotwendigkeit entfallen. Derzeit müsste die Unterhaltsleistung noch um ca 30 € (ca 15 % der Transferleistungen) gekürzt werden.

Beispiel 2: Der überdurchschnittlich verdienende Unterhaltsschuldner ist für zwei Kinder im Alter von elf und fünf Jahren geldunterhaltspflichtig. Der betreuende Elternteil erhält die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag, pro Monat in Summe 207 € beim ersten und 187 € beim zweiten Kind.

Wegen des Unterhaltsstopps wird der Unterhaltsanspruch des älteren Kindes mit 980 € und jener des jüngeren Kindes mit 535 € pro Monat bemessen. Die gesamte Jahresunterhaltsleistung liegt bei 18.180 €, deren Hälfte beträgt 9.090 €. Nach der Rsp kann der Unterhaltsschuldner auch bei Anwendung des Unterhaltsstopps die Anrechnung der Transferleistungen verlangen.21

Die Einkommensteuerbemessungsgrundlage des Unterhaltsschuldners beträgt 78.000 €. Er kann für jedes Kind den Unterhaltsabsetzbetrag in Höhe von durchschnittlich 37 € pro Monat22 und den halben Familienbonus in Höhe von 63 € pro Monat (beide Beträge gerundet) geltend machen.

Die halbe Jahresunterhaltsleistung wird zur Gänze aus dem steuertariflichen Einkommensbereich über 60.000 € bezahlt, der mit dem Steuersatz von 48 % belastet ist. Der Kürzungsfaktor lautet deshalb 0,81.

Nach Rundung vermindert sich der Unterhaltsanspruch des älteren Kindes auf 895 € pro Monat (980 x 0,81 + 37 + 63 = 893,80). Die für das ältere Kind bezogenen Transferleistungen werden folglich zu ca 40 %



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Beispiel

auf die Unterhaltsleistung angerechnet. Wenn der betreuende Elternteil den ihm zustehenden halben Familienbonus nicht vollständig ausnützen kann, sollte er dem geldunterhaltspflichtigen Elternteil mitteilen, dass dieser den vollen Betrag geltend machen kann. In diesem Fall reduziert sich das Ausmaß der Unterhaltsminderung nämlich deutlich (980 x 0,81 + 37 + 125 = 955,80).

Beim jüngeren Kind liegt das Ergebnis der Berechnung (535 x 0,81 + 37 + 63 = 533,35) lediglich geringfügig unter dem zivilrechtlich bemessenen Unterhalt, weshalb auf eine Kürzung verzichtet werden kann. Wie im ersten Beispiel wird die steuerliche Entlastung hier bereits in ausreichendem Maß im Steuerrecht vorgenommen.

➜ Rechtsgrundlagen: § 231 ABGB, § 12a FLAG



2

Siehe Kolmasch, Die Anrechnung der Familienbeihilfe auf den Kindesunterhalt nach der Steuerreform 2009, Zak 2009/264, 163 (164).


3

Für die folgenden unterhaltsrechtlichen Überlegungen ist diese Grenze aber natürlich irrelevant. Wenn die Steuer so gering ist, dass ein geldunterhaltspflichtiger Elternteil den Familienbonus nicht ausnützen kann, besteht von vornherein keine Notwendigkeit zur Anrechnung der Transferleistungen.


4

Kufner/Ruhdorfer, Familienbonus Plus - Antworten auf häufige Fragen, RdW 2018/348, 448 (448).




7

An der Verfassungsmäßigkeit zweifelnd Neuhauser, Einige Auswirkungen des Familienbonus Plus auf die Bemessung des Kindesunterhalts, iFamZ 2018, 196 (198).


8

Familienbonus Plus-Absetzbeträge-EU-AnpassungsV BGBl II 2018/257.


9

Kolmasch, Zak 2009/264, 163 (164). Siehe auch Peyerl, Der steuerliche Familienbonus Plus in der Unterhaltsbemessung, iFamZ 2018, 193 (194 und 195).


10

Ausführlich zur Vorgeschichte und Logik der Anrechnung Schwimann/Kolmasch, Unterhaltsrecht8 137 ff.


11

Tews, Neue Kürzungsformel für die Anrechnung der Familienbeihilfe, EF-Z 2015, 169. Gegenargumente in Kolmasch, Die Anrechnung der Familienbeihilfe auf den Kindesunterhalt nach der Steuerreform 2016, Zak 2015/645, 368 (370).




14

So auch Neuhauser, iFamZ 2018, 196 (197).


15

Ausführlich Schwimann/Kolmasch, Unterhaltsrecht8 146 ff.


16

In diesem Sinn auch Neuhauser, iFamZ 2018, 196 (197); Peyerl, iFamZ 2018, 193 (195).


17

ErlRV 190 BlgNR 26. GP 11. Anspruchsberechtigt kann in diesem Fall auch der neue Partner des betreuenden Elternteils sein.


18

Neuhauser, iFamZ 2018, 196 (198).


19

3 Ob 248/09 f = Zak 2010/140, 93; 1 Ob 65/03w. Ebenso LG Linz EF 126.293 und LGZ Wien EF-Z 2010/12 (kritisch Tews).


20

So auch Tews, EF-Z 2015, 169; Gitschthaler, Unterhaltsrecht3 Rz 284. Anders Peyerl, iFamZ 2018, 193 (195).


21

ZB 7 Ob 135/11w = Zak 2011/691, 371. Zur Kritik an dieser Judikatur Schwimann/Kolmasch, Unterhaltsrecht8 151 f.


22

Die Mehrkindstaffel beim Unterhaltsabsetzbetrag ist weiterhin so konstruiert, dass keine gleichmäßige Erhöhung erfolgt, sondern der Betrag für weitere Kinder höher ausfällt als für das erste Kind (§ 33 Abs 4 Z 3 EStG nF). Um eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung von mehreren Kindern bei der Anrechnung zu vermeiden, muss der Durchschnittsbetrag pro Kind herangezogen werden (Schwimann/Kolmasch, Unterhaltsrecht8 146).


Artikel-Nr.
Zak 2018/627

11.10.2018
Heft 17/2018
Autor/in
Wolfgang Kolmasch

Mag. Wolfgang Kolmasch ist in der juristischen Fachredaktion von LexisNexis für Zivilrecht zuständig, Chefredakteur der Fachzeitschrift Zak („Zivilrecht aktuell“) und veröffentlicht regelmäßig Bücher und Zeitschriftenartikel zu zivilrechtlichen Themen. Ua ist er an zwei ABGB-Kommentaren beteiligt sowie Autor des Standardwerks „Unterhaltsrecht“ und des „Jahrbuch Zivilrecht“.