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Gem § 30 Abs 2 Z 3 Fall 2 MRG kann der Mietvertrag gekündigt werden, wenn der Mieter durch sein rücksichtsloses, anstößiges oder sonst grob ungehöriges Verhalten den Mitbewohnern das Zusammenwohnen verleidet. Der Beitrag fasst zunächst die Grundsätze zusammen, die die Rsp auf diesen Kündigungsgrund anwendet, und stellt anschließend in einer ausführlichen Tabelle aktuelle Einzelfallentscheidungen zum Vorliegen dieses Kündigungsgrundes dar.1
Der Kündigungsgrund "unleidliches Verhalten" dient zur Gewährleistung von Ruhe und Ordnung im Miethaus2 und schützt die anderen Hausbewohner, die frei nach Schiller "nicht in Frieden leben können, wenn es dem bösen Nachbarn nicht gefällt",3 ebenso wie den nicht im Haus lebenden Vermieter,4 den Hausverwalter5 und sogar mit Arbeiten im Haus beauftragte Personen.6
Der Kündigungsgrund liegt vor, wenn das Verhalten des Mieters oder ihm zurechenbarer Personen das Maß des Zumutbaren überschreitet und objektiv geeignet ist, auch nur einem Hausbewohner das Zusammenleben zu verleiden.7 Maßgeblich ist das Gesamtverhalten.8 IdR erfüllen nur häufig wiederholte oder über längere Zeit fortgesetzte Vorgänge in Verbindung mit Wiederholungsgefahr die Voraussetzungen.9 Aber auch eine einzelne, besonders schwerwiegende Handlung kann ausreichen.10 Die Beurteilung hängt auch vom Inhalt des Bestandvertrags (insb vom vereinbarten Verwendungszweck)11 und von den gewohnten Umgangsformen im Haus12 ab. Provokationen als Auslöser - insb seitens des Vermieters - können dazu führen, dass das unleidliche Verhalten die Eignung als Kündigungsgrund verliert.13
Wenn mehreren Mietern in Zusammenhang mit zwischen ihnen aufgetretenen Streitigkeiten unleidliches Verhalten vorzuwerfen ist, kann der Vermieter alle oder auch nur einen von ihnen kündigen, um die Ruhe wiederherzustellen.14
Wenn der Mietvertrag mit mehreren Mitmietern besteht, reicht es aus, dass der Kündigungsgrund bei einem Mitmieter erfüllt ist.15
Das Verhalten der (Mit-)Bewohner des Mietobjekts und seiner Gäste ist dem Mieter zurechenbar, sofern er davon Kenntnis hatte16 und eine Abhilfe nicht objektiv unmöglich ist.17 Dass er alle verfügbaren bzw zumutbaren Abwehrmittel ergriffen hat, kann der Mieter der Kündigung nicht entgegenhalten.18 Ein einmaliges, nicht vorhersehbares Fehlverhalten eines Mitbewohners rechtfertigt die Kündigung nicht, wenn sich der Mieter davon distanziert.19
Die Kündigung setzt kein Verschulden voraus.20 Der Mieter muss aber zumindest Kenntnis davon erlangen können, dass es sich um ein störendes Verhalten handelt. Wenn zB die Lärmübertragung durch die schalldurchlässigen Wände in die Nachbarwohnung vom Mieter selbst nicht wahrgenommen werden kann, kommt eine Kündigung erst nach vorheriger Information und Ab-
mahnung in Betracht.21 Im Fall eines psychisch kranken Mieters muss eine Interessenabwägung mit weniger strengem Maßstab an dessen Verhalten erfolgen;22 eine gravierende Beeinträchtigung ihrer Lebensqualität darf den Hausbewohnern aber auch in diesem Fall nicht zugemutet werden.23 Auch das hohe Alter des Mieters ist kein Freibrief für unleidliches Verhalten.24
Der Kündigungsgrund muss im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung vorliegen. Spätere Verhaltensänderungen - unter Umständen bis zum Schluss der Verhandlung erster Instanz - können jedoch zur Aufhebung der Kündigung führen, wenn eine Wiederholung ausgeschlossen ist25 oder zumindest mit hoher Wahrscheinlichkeit auszuschließen ist,26 zB aufgrund Auszugs des störenden Mitbewohners27 bzw des Konfliktpartners28 oder aufgrund einer erfolgreichen Therapie der für das Verhalten kausalen Alkoholkrankheit.29
Unleidliches Verhalten kann auch als Grund für die Aufhebung des Mietvertrags nach § 1118 ABGB herangezogen werden.30 Mit der Begründung, das Bestandverhältnis werde bereits durch den Zugang der Auflösungserklärung beendet, sieht die Rsp spätere Verhaltensänderungen hier als bedeutungslos an.31
Nach der neueren Rsp geht der Kündigungsgrund durch Zuwarten des Vermieters nicht per se verloren, sondern nur dann, wenn das Verhalten nach strengem Maßstab als schlüssiger Verzicht zu verstehen ist.32
Fallgruppen | Verhalten | Kündigungsgrund | Entscheidung |
Ausdehnung der Benützung | Hartnäckiges Festhalten an der eigenmächtigen Benützung nicht mitvermieteter Räume bzw Einrichtungen eines leerstehenden Bestandobjekts, wodurch die Wiedervermietung verhindert wird | Ja | 1 Ob 39/12k = Zak 2012/419, 216 |
Okkupation von Teilen des Gangs; Anbringung einer "Eisentraverse" oberhalb der Wohnungstüre des Nachbarn | Ja | 2 Ob 181/10x = Zak 2011/100, 56 | |
Regelmäßige längere Nutzung einer Mehrfläche von 50 m2 zu Lagerzwecken durch einen Geschäftsraummieter wider besseres Wissen | Ja | 8 Ob 43/21p = immolex 2021/135 | |
Benützung des tatsächlich nicht in Bestand genommenen Parkplatzes aufgrund eines in vertretbarer Weise angenommenen Benützungsrechts | Nein | 4 Ob 51/18f = Zak 2018/403, 217 | |
Abstellen von Fahrnissen im Stiegenhaus und Innenhof während Umbauarbeiten in der Wohnung; Entfernung nach Zustellung der Aufkündigung | Nein | 5 Ob 197/20m = Zak 2021/56, 37 | |
Kurzes Abstellen des Kinderwagens im Stiegenhaus | Nein | 5 Ob 197/20m = Zak 2021/56, 37 | |
Kurzzeitiges Abstellen von Kinderfahrrädern im Stiegenhaus; Abstellen von Rodeln in einer Gangnische im Winter | Nein | 2 Ob 393/97a = MietSlg 50.404 | |
Beschimpfung | Aggressive und derbe Beleidigungen des Vermieters über einen längeren Zeitraum | Ja | 8 Ob 123/14t = Zak 2015/98, 58 |
Massive Belästigung, Beschimpfung und Bedrohung von Hundehaltern in der Wohnanlage über einen längeren Zeitraum | Ja | 3 Ob 141/13a = Zak 2013/659, 359 | |
Lautstarke Beschimpfungen als unangemessene Reaktion auf temporären Lärm aus der Nachbarwohnung über einen Zeitraum von mehreren Jahren | Ja | 5 Ob 221/06w = Zak 2007/123, 76 | |
Unzumutbare Belästigung von Nachbarn in zahlreichen Fällen als Reaktion auf Bohrlärm (ua Telefonterror) | Ja | 3 Ob 3/98g = wobl 2001/8 | |
Irrationale und skurrile Ausfälle des sehr alten Mieters gegen den Vermieter (ohne Kraftausdrücke) | Nein | 5 Ob 128/12b = Zak 2012/636, 336 | |
Beschimpfungen und nicht ernst genommene Bedrohung in zwei Schreiben an den Vermieter | Nein | 9 Ob 56/98w = MietSlg 50.407 | |
Gefährdung | Ansägen der Gasleitung | Ja | 1 Ob 102/02k = MietSlg 54.336 |
Fallgruppen | Verhalten | Kündigungsgrund | Entscheidung |
Gewalt | Messerattacke bei einem Streit mit einem anderen Hausbewohner | Ja | 7 Ob 35/18z = Zak 2018/330, 176 |
Einmaliges aggressives Verhalten eines Mitbewohners gegenüber der Hausbesorgerin (Bespucken, Ohrfeige, Packen), das vom Mieter verteidigt wird | Ja | 7 Ob 113/10h = Zak 2010/610, 355 | |
Einmaliges aggressives Verhalten eines Mitbewohners gegenüber einer Mitarbeiterin der Hausverwaltung (möglicherweise Nötigung), von dem sich der Mieter distanziert hat | Nein | 3 Ob 236/15z = Zak 2016/181, 96 | |
Lärm | Seit mehreren Jahren regelmäßige nächtliche Lärmbelästigungen durch Schreien und Klopfen sowie lautstark ausgetragene Streitigkeiten; grundlose Beschimpfungen von Nachbarn | Ja | 3 Ob 91/22m = Zak 2022/626, 336 |
Tägliches Wecken der Nachbarn am frühen Morgen durch Türenschlagen und lautes Schreien; regelmäßig und lange bellender Hund | Ja | 8 Ob 47/19y = Zak 2019/727, 399 | |
Jahrelange Lärmbelästigungen in den Nacht- und frühen Morgenstunden | Ja | 9 Ob 147/01k = MietSlg 53.391 | |
Regelmäßige und lange Lärmbelästigungen durch Abspielen von lauter Musik und (Porno-)Filmen trotz Mahnung | Ja | 3 Ob 112/18v | |
Lärmbelästigungen bis in die späten Nachtstunden; grob ungestümes und unhöfliches Verhalten gegenüber Hausbewohnern | Ja | 7 Ob 10/03a = MietSlg 55.352 | |
Langes und lautes Schreien ein bis zweimal pro Woche; Kinderlärm an Wochenenden oder Feiertagen bis 22:00 oder 24:00 Uhr; regelmäßig lautstarke Auseinandersetzungen in der Wohnung | Ja | 4 Ob 126/05s = MietSlg 57.357 | |
Regelmäßige Lärmbelästigung ua durch Schreien und Zuschlagen von Türen; Anläuten bei Nachbarn während der Nacht; Blockieren von Parkplätzen anderer Hausbewohner | Ja | 4 Ob 100/05t = MietSlg 57.356 | |
Starke Lärmentwicklung von den späten Abendstunden bis zur Sperrstunde in und vor dem Mietlokal bei wöchentlichen "Bieraktionstagen" und Liveübertragungen von Fußballspielen | Ja | 4 Ob 256/04g = MietSlg 56.360 | |
Geringfügige und seltene (vier bis fünfmal pro Jahr) Überschreitung des für Wäschewaschen aufgestellten Zeitrahmens bis 22:00 Uhr | Nein | 9 Ob 51/06z = Zak 2006/504, 296 | |
Privatsphäre | Häufiges Fotografieren von Hausbewohnern ohne deren Einverständnis (auch beim Sonnenbaden) | Ja | 5 Ob 236/16s = Zak 2017/89, 54 |
Psychische Erkrankung | Anlasslose Beschimpfung und Verfolgung anderer Hausbewohner; grundlose Anzeige eines Nachbarn wegen sexueller Belästigung; Ausschrauben von Stromsicherungen der Nachbarwohnung; Verursachung von Wasserschäden und Gasaustritten; Absperrung der Liegenschaftszufahrt; Beschädigung eines Autos; keine positive Zukunftsprognose trotz Behandlung | Ja | 10 Ob 19/19w = Zak 2019/320, 175 |
Gefährdung von Personen durch Abschalten des Lichts im Keller; subtile Androhung körperlicher Gewalt; ungehöriges und bedrohliches Verhalten gegenüber einer Nachbarin und ihrer Tochter | Ja | 1 Ob 39/19w = wobl 2020/55 | |
Beinahe täglich massive Lärmbelästigungen (lautes, teilweise stundenlanges Schreien untertags und in der Nacht, lautes Klopfen vor allem während der Nacht) sowie Beschimpfungen von Mitbewohnern | Ja | 3 Ob 214/17t = Zak 2018/175, 96 | |
Schizophrenie ohne medikamentöse Behandlung; regelmäßige, besonders ordinäre Beschimpfungen von Hausbewohnerinnen; regelmäßige Lärmbelästigungen in der Nacht | Ja | 5 Ob 136/17m = Zak 2017/612, 356 | |
Schizophrenie; massive Beschimpfung, Verfolgung, Belästigung und Bedrohung von Hausbewohnern; zum Teil körperliche Angriffe; regelmäßige Lärmbelästigungen | Ja | 8 Ob 94/11y = Zak 2012/6, 37 | |
Wahnhafte Störung und leichte Demenz; regelmäßige Beschimpfungen einer Nachbarin und ihrer Enkelkinder über mehrere Jahre (ua als Hexe und Mörderin); Bespucken; Steinwürfe; Störung der Nachtruhe durch Schreien | Ja | 8 Ob 54/21f = immolex 2021/136 | |
Paranoide Persönlichkeitsstörung und Messie-Syndrom; regelmäßige grobe Beschimpfung und Belästigung der Hausbesorgerin (ua nächtliches Läuten an der Türe, Ausleeren eines Wasserkübels über dem Kopf, Bewerfen mit Dreck); wiederholte Verunreinigung des Hauses | Ja | 5 Ob 227/09g = Zak 2010/444, 256 |
Fallgruppen | Verhalten | Kündigungsgrund | Entscheidung |
Psychische Erkrankung | Häufige Störung der Nachtruhe durch länger anhaltendes Klopfen und Schreien; Einschlagen von Glasscheiben; lautstarkes Schimpfen bei Begegnungen im Stiegenhaus | Ja | 5 Ob 226/09k = Zak 2010/82, 56 |
Füttern von Tauben im Innenhof mit der Folge erheblicher Verschmutzung | Ja | 6 Ob 17/03y = MietSlg 55.353 | |
Rechtsverfolgung | Regelmäßige unbegründete Anzeigen gegen andere Mieter wegen Lärm; regelmäßiges Klopfen mit dem Besen an Wände und Decken im Zeitraum von 6:30 bis 00:30 Uhr alle drei bis vier Stunden ohne objektiv nachvollziehbaren Grund | Ja | 7 Ob 109/21m = Zak 2022/90, 56 |
Einleitung mehrerer Verfahren gegen den Vermieter, in denen (erfolgreich) Rechte geltend gemacht wurden (ua wegen Besitzstörung, Erhaltung und Mietzinsüberprüfung) | Nein | 3 Ob 34/22d = Zak 2022/440, 236 | |
Rücksichtslosigkeit | Regelmäßiges exzessives Lüften des Stiegenhauses im Winter | Ja | 1 Ob 113/20d = Zak 2020/557, 316 |
Besonders rücksichtslose Umsetzung der Wohnungssanierung mit Lärm-, Staub- und Schmutzbeeinträchtigungen; geringfügige Nutzung nicht mitvermieteter Räume | Ja | 2 Ob 164/11y = Zak 2012/266, 136 | |
Fallweises Übergießen der Balkonpflanzen, bei dem Wasser auf den darunter liegenden Balkon läuft | Nein | 1 Ob 113/20d = Zak 2020/557, 316 | |
Gelegentliche Verrichtung der Notdurft im Garten | Nein | 4 Ob 255/05m = Zak 2006/270, 156 | |
Sachbeschädigung | Einmaliger Vorfall: Werfen von Gegenständen aus dem Fenster in den Innenhof in alkoholisiertem Zustand; Beschädigung der Fassade und eines Fensters; vorläufige Festnahme durch die Polizei wegen des aggressiven Verhaltens; kein Ersatz des entstandenen Schadens | Ja | 10 Ob 102/18z = Zak 2019/207, 117 |
Selbsthilfe | Wiederherstellung des Benützungsrechts an einem mitgemieteten Raum mit unerlaubter Selbsthilfe; einmaliger Versuch, die Benützung auf vermeintlich zusätzlich in Bestand genommene Räumlichkeiten auszudehnen | Nein | 3 Ob 108/19g = Zak 2019/726, 399 |
Suchtmittel | Wahrnehmbarer wiederholter Konsum sowie Herstellung und Weitergabe von Suchtmitteln | Ja | 9 Ob 41/20z = wobl 2021/98 |
Einmaliger Vorfall: Herstellung von 4 g Suchtmittel zum persönlichen Gebrauch in der Mietwohnung | Nein | 9 Ob 17/17s = Zak 2017/309, 177 | |
Tierhaltung | Bissvorfälle mit dem früheren, nicht aber dem aktuellen Hund des Mieters; Verängstigung der Nachbarn durch Provokationen (ua "Stricherlliste" an der Wohnungstür zur Zahl attackierter Nachbarn) und fallweises Laufenlassen des Hundes ohne Leine und Beißkorb; Hundeskulptur vor der Wohnungstüre; Auslegen von Tierfutter im Hausbereich | Ja | 7 Ob 191/17i = Zak 2018/55, 37 |
Heulen und Bellen des Hundes während stundenlanger Abwesenheiten des Mieters, zum Teil auch abends | Ja | 4 Ob 160/01k = MietSlg 53.393 | |
Bellen des Hundes, den der Vermieter dem Mieter ohne Auflagen geschenkt hat | Nein | 9 Ob 51/06z = Zak 2006/504, 296 | |
Vermischtes | Häufiges Anschwärzen des Hausbesorgers bei der Hausverwaltung mit dem Plan, ihn loszuwerden | Ja | 1 Ob 30/15s = Zak 2015/390, 215 |
Jahrelanger Telefonterror gegenüber Mitarbeitern der Hausverwaltung | Ja | 3 Ob 13/15f = Zak 2015/391, 215 | |
Vertragswidriges Verhalten | Stellen von Bedingungen für die Zustimmung zu baulichen Änderungen (Verlegung des WC aufgrund des Einbaus eines Personenaufzugs) trotz im Mietvertrag vereinbarter Zustimmungspflicht | Nein | 7 Ob 56/22v = Zak 2022/476, 256 |
Aktualisierte und erweiterte Fassung der erstmals in Zak 2007/107, 66, erschienenen Judikaturübersicht. Beachte zum Thema auch Fidler, Von der Unleidlichkeit, wobl 2022, 83.
7 Ob 113/00v = immolex 2000/177.
4 Ob 63/19x = Zak 2019/358, 195: auch im Interesse an Ruhe und Ordnung im Haus; 5 Ob 128/12b = Zak 2012/636, 336; 1 Ob 280/98b = wobl 2001/83.
9 Ob 56/98w = MietSlg 50.407.
8 Ob 521/95 = wobl 1996/49: Bauleiter.
ZB 8 Ob 11/15y = Zak 2015/360, 197; 3 Ob 245/04g = MietSlg 57.355.
6 Ob 129/04w = MietSlg 56.358.
3 Ob 20/98g = wobl 1998/174. Siehe auch 1 Ob 89/19y = Zak 2019/768, 420.
7 Ob 35/18z = Zak 2018/330, 176: Messerattacke; 10 Ob 102/18z = Zak 2019/207, 117: Kontrollverlust wegen Alkoholkonsum; 1 Ob 102/02k = MietSlg 54.336: Ansägen der Gasleitung.
LGZ Graz MietSlg 54.337.
1 Ob 89/19y = Zak 2019/768, 420; 1 Ob 64/03y = EvBl 2004/13.
6 Ob 26/22z = Zak 2022/702, 377; 2 Ob 152/18v = Zak 2018/779, 415; 6 Ob 189/13g = Zak 2014/102, 56; 1 Ob 268/99i = MietSlg 52.392; 3 Ob 317/05k = immolex-LS 2006/31.
6 Ob 86/16i = Zak 2016/636, 335. Siehe auch 6 Ob 26/22z = Zak 2022/702, 377: keine Abhilfe durch Kündigung, weil der Mitbewohner als Mieter einer anderen Wohnung im Haus ein eigenständiges Zugangsrecht zum Stiegenhaus als Störungsort hat.
2 Ob 152/18v = Zak 2018/779, 415; 6 Ob 189/13g = Zak 2014/102, 56; 3 Ob 151/02h = ZRInfo 2003/132.
StRsp, zB 3 Ob 214/17t = Zak 2018/175, 96; 10 Ob 19/19w = Zak 2019/320, 175; 9 Ob 11/04i = MietSlg 56.356.
9 Ob 51/06z = Zak 2006/504: Wäschetrockner.
10 Ob 19/19w = Zak 2019/320, 175; 5 Ob 136/17m = Zak 2017/612, 356; 10 Ob 4/15h = Zak 2015/319, 176; 8 Ob 94/11y = Zak 2012/65, 37; 7 Ob 113/00v = immolex 2000/177.
ZB 9 Ob 129/02i = MietSlg 54.335.
ZB 10 Ob 19/19w = Zak 2019/320, 175; 6 Ob 86/16i = Zak 2016/636, 335; 1 Ob 30/15s = Zak 2015/390, 215: "geradezu auszuschließen"; 4 Ob 255/05m = Zak 2006/270, 156.
LGZ Wien MietSlg 56.366.
1 Ob 39/12k = Zak 2012/419, 216; 2 Ob 164/11y = Zak 2012/266, 136; 10 Ob 62/04x = immolex 2006/6. Vgl auch 3 Ob 24/04g = MietSlg 56.165.