Thema

Judikaturübersicht: Kündigung wegen unleidlichen Verhaltens

Mag. Wolfgang Kolmasch

Gem § 30 Abs 2 Z 3 Fall 2 MRG kann der Mietvertrag gekündigt werden, wenn der Mieter durch sein rücksichtsloses, anstößiges oder sonst grob ungehöriges Verhalten den Mitbewohnern das Zusammenwohnen verleidet. Der Beitrag fasst zunächst die Grundsätze zusammen, die die Rsp auf diesen Kündigungsgrund anwendet, und stellt anschließend in einer ausführlichen Tabelle aktuelle Einzelfallentscheidungen zum Vorliegen dieses Kündigungsgrundes dar.1

1. Grundsätze

Der Kündigungsgrund "unleidliches Verhalten" dient zur Gewährleistung von Ruhe und Ordnung im Miethaus2 und schützt die anderen Hausbewohner, die frei nach Schiller "nicht in Frieden leben können, wenn es dem bösen Nachbarn nicht gefällt",3 ebenso wie den nicht im Haus lebenden Vermieter,4 den Hausverwalter5 und sogar mit Arbeiten im Haus beauftragte Personen.6

Der Kündigungsgrund liegt vor, wenn das Verhalten des Mieters oder ihm zurechenbarer Personen das Maß des Zumutbaren überschreitet und objektiv geeignet ist, auch nur einem Hausbewohner das Zusammenleben zu verleiden.7 Maßgeblich ist das Gesamtverhalten.8 IdR erfüllen nur häufig wiederholte oder über längere Zeit fortgesetzte Vorgänge in Verbindung mit Wiederholungsgefahr die Voraussetzungen.9 Aber auch eine einzelne, besonders schwerwiegende Handlung kann ausreichen.10 Die Beurteilung hängt auch vom Inhalt des Bestandvertrags (insb vom vereinbarten Verwendungszweck)11 und von den gewohnten Umgangsformen im Haus12 ab. Provokationen als Auslöser - insb seitens des Vermieters - können dazu führen, dass das unleidliche Verhalten die Eignung als Kündigungsgrund verliert.13

Wenn mehreren Mietern in Zusammenhang mit zwischen ihnen aufgetretenen Streitigkeiten unleidliches Verhalten vorzuwerfen ist, kann der Vermieter alle oder auch nur einen von ihnen kündigen, um die Ruhe wiederherzustellen.14

Wenn der Mietvertrag mit mehreren Mitmietern besteht, reicht es aus, dass der Kündigungsgrund bei einem Mitmieter erfüllt ist.15

Das Verhalten der (Mit-)Bewohner des Mietobjekts und seiner Gäste ist dem Mieter zurechenbar, sofern er davon Kenntnis hatte16 und eine Abhilfe nicht objektiv unmöglich ist.17 Dass er alle verfügbaren bzw zumutbaren Abwehrmittel ergriffen hat, kann der Mieter der Kündigung nicht entgegenhalten.18 Ein einmaliges, nicht vorhersehbares Fehlverhalten eines Mitbewohners rechtfertigt die Kündigung nicht, wenn sich der Mieter davon distanziert.19

Die Kündigung setzt kein Verschulden voraus.20 Der Mieter muss aber zumindest Kenntnis davon erlangen können, dass es sich um ein störendes Verhalten handelt. Wenn zB die Lärmübertragung durch die schalldurchlässigen Wände in die Nachbarwohnung vom Mieter selbst nicht wahrgenommen werden kann, kommt eine Kündigung erst nach vorheriger Information und Ab-


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mahnung in Betracht.21 Im Fall eines psychisch kranken Mieters muss eine Interessenabwägung mit weniger strengem Maßstab an dessen Verhalten erfolgen;22 eine gravierende Beeinträchtigung ihrer Lebensqualität darf den Hausbewohnern aber auch in diesem Fall nicht zugemutet werden.23 Auch das hohe Alter des Mieters ist kein Freibrief für unleidliches Verhalten.24

Der Kündigungsgrund muss im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung vorliegen. Spätere Verhaltensänderungen - unter Umständen bis zum Schluss der Verhandlung erster Instanz - können jedoch zur Aufhebung der Kündigung führen, wenn eine Wiederholung ausgeschlossen ist25 oder zumindest mit hoher Wahrscheinlichkeit auszuschließen ist,26 zB aufgrund Auszugs des störenden Mitbewohners27 bzw des Konfliktpartners28 oder aufgrund einer erfolgreichen Therapie der für das Verhalten kausalen Alkoholkrankheit.29

Unleidliches Verhalten kann auch als Grund für die Aufhebung des Mietvertrags nach § 1118 ABGB herangezogen werden.30 Mit der Begründung, das Bestandverhältnis werde bereits durch den Zugang der Auflösungserklärung beendet, sieht die Rsp spätere Verhaltensänderungen hier als bedeutungslos an.31

Nach der neueren Rsp geht der Kündigungsgrund durch Zuwarten des Vermieters nicht per se verloren, sondern nur dann, wenn das Verhalten nach strengem Maßstab als schlüssiger Verzicht zu verstehen ist.32


Fallgruppen Verhalten Kündigungsgrund Entscheidung
Ausdehnung der Benützung Hartnäckiges Festhalten an der eigenmächtigen Benützung nicht mitvermieteter Räume bzw Einrichtungen eines leerstehenden Bestandobjekts, wodurch die Wiedervermietung verhindert wirdJa1 Ob 39/12k = Zak 2012/419, 216
Okkupation von Teilen des Gangs; Anbringung einer "Eisentraverse" oberhalb der Wohnungstüre des NachbarnJa2 Ob 181/10x = Zak 2011/100, 56
Regelmäßige längere Nutzung einer Mehrfläche von 50 m2 zu Lagerzwecken durch einen Geschäftsraummieter wider besseres WissenJa8 Ob 43/21p = immolex 2021/135
Benützung des tatsächlich nicht in Bestand genommenen Parkplatzes aufgrund eines in vertretbarer Weise angenommenen Benützungs­rechtsNein4 Ob 51/18f = Zak 2018/403, 217
Abstellen von Fahrnissen im Stiegenhaus und Innenhof während Umbauarbeiten in der Wohnung; Entfernung nach Zustellung der AufkündigungNein5 Ob 197/20m = Zak 2021/56, 37
Kurzes Abstellen des Kinderwagens im StiegenhausNein5 Ob 197/20m = Zak 2021/56, 37
Kurzzeitiges Abstellen von Kinderfahrrädern im Stiegenhaus; Abstellen von Rodeln in einer Gangnische im WinterNein2 Ob 393/97a = MietSlg 50.404
Beschimpfung Aggressive und derbe Beleidigungen des Vermieters über einen längeren ZeitraumJa8 Ob 123/14t = Zak 2015/98, 58
Massive Belästigung, Beschimpfung und Bedrohung von Hundehaltern in der Wohnanlage über einen längeren ZeitraumJa3 Ob 141/13a = Zak 2013/659, 359
Lautstarke Beschimpfungen als unangemessene Reaktion auf temporären Lärm aus der Nachbarwohnung über einen Zeitraum von mehreren JahrenJa5 Ob 221/06w = Zak 2007/123, 76
Unzumutbare Belästigung von Nachbarn in zahlreichen Fällen als Reaktion auf Bohrlärm (ua Telefonterror)Ja3 Ob 3/98g = wobl 2001/8
Irrationale und skurrile Ausfälle des sehr alten Mieters gegen den Vermieter (ohne Kraftausdrücke)Nein5 Ob 128/12b = Zak 2012/636, 336
Beschimpfungen und nicht ernst genommene Bedrohung in zwei Schreiben an den VermieterNein9 Ob 56/98w = MietSlg 50.407
Gefährdung Ansägen der GasleitungJa1 Ob 102/02k = MietSlg 54.336


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Fallgruppen Verhalten Kündigungsgrund Entscheidung
Gewalt Messerattacke bei einem Streit mit einem anderen HausbewohnerJa7 Ob 35/18z = Zak 2018/330, 176
Einmaliges aggressives Verhalten eines Mitbewohners gegenüber der Hausbesorgerin (Bespucken, Ohrfeige, Packen), das vom Mieter verteidigt wirdJa7 Ob 113/10h = Zak 2010/610, 355
Einmaliges aggressives Verhalten eines Mitbewohners gegenüber einer Mitarbeiterin der Hausverwaltung (möglicherweise Nötigung), von dem sich der Mieter distanziert hatNein3 Ob 236/15z = Zak 2016/181, 96
Lärm Seit mehreren Jahren regelmäßige nächtliche Lärmbelästigungen durch Schreien und Klopfen sowie lautstark ausgetragene Streitigkeiten; grundlose Beschimpfungen von NachbarnJa3 Ob 91/22m = Zak 2022/626, 336
Tägliches Wecken der Nachbarn am frühen Morgen durch Türenschlagen und lautes Schreien; regelmäßig und lange bellender HundJa8 Ob 47/19y = Zak 2019/727, 399
Jahrelange Lärmbelästigungen in den Nacht- und frühen MorgenstundenJa9 Ob 147/01k = MietSlg 53.391
Regelmäßige und lange Lärmbelästigungen durch Abspielen von lauter Musik und (Porno-)Filmen trotz MahnungJa3 Ob 112/18v
Lärmbelästigungen bis in die späten Nachtstunden; grob ungestümes und unhöfliches Verhalten gegenüber HausbewohnernJa7 Ob 10/03a = MietSlg 55.352
Langes und lautes Schreien ein bis zweimal pro Woche; Kinderlärm an Wochenenden oder Feiertagen bis 22:00 oder 24:00 Uhr; regelmäßig lautstarke Auseinandersetzungen in der WohnungJa4 Ob 126/05s = MietSlg 57.357
Regelmäßige Lärmbelästigung ua durch Schreien und Zuschlagen von Türen; Anläuten bei Nachbarn während der Nacht; Blockieren von Parkplätzen anderer HausbewohnerJa4 Ob 100/05t = MietSlg 57.356
Starke Lärmentwicklung von den späten Abendstunden bis zur Sperrstunde in und vor dem Mietlokal bei wöchentlichen "Bieraktionstagen" und Liveübertragungen von FußballspielenJa4 Ob 256/04g = MietSlg 56.360
Geringfügige und seltene (vier bis fünfmal pro Jahr) Überschreitung des für Wäschewaschen aufgestellten Zeitrahmens bis 22:00 UhrNein9 Ob 51/06z = Zak 2006/504, 296
Privatsphäre Häufiges Fotografieren von Hausbewohnern ohne deren Einverständnis (auch beim Sonnenbaden)Ja5 Ob 236/16s = Zak 2017/89, 54
Psychische Erkrankung Anlasslose Beschimpfung und Verfolgung anderer Hausbewohner; grundlose Anzeige eines Nachbarn wegen sexueller Belästigung; Ausschrauben von Stromsicherungen der Nachbarwohnung; Verursachung von Wasserschäden und Gasaustritten; Absperrung der Liegenschaftszufahrt; Beschädigung eines Autos; keine positive Zukunftsprognose trotz BehandlungJa10 Ob 19/19w = Zak 2019/320, 175
Gefährdung von Personen durch Abschalten des Lichts im Keller; subtile Androhung körperlicher Gewalt; ungehöriges und bedrohliches Verhalten gegenüber einer Nachbarin und ihrer TochterJa1 Ob 39/19w = wobl 2020/55
Beinahe täglich massive Lärmbelästigungen (lautes, teilweise stundenlanges Schreien untertags und in der Nacht, lautes Klopfen vor allem während der Nacht) sowie Beschimpfungen von MitbewohnernJa3 Ob 214/17t = Zak 2018/175, 96
Schizophrenie ohne medikamentöse Behandlung; regelmäßige, besonders ordinäre Beschimpfungen von Hausbewohnerinnen; regelmäßige Lärmbelästigungen in der NachtJa5 Ob 136/17m = Zak 2017/612, 356
Schizophrenie; massive Beschimpfung, Verfolgung, Belästigung und Bedrohung von Hausbewohnern; zum Teil körperliche Angriffe; regelmäßige LärmbelästigungenJa8 Ob 94/11y = Zak 2012/6, 37
Wahnhafte Störung und leichte Demenz; regelmäßige Beschimpfungen einer Nachbarin und ihrer Enkelkinder über mehrere Jahre (ua als Hexe und Mörderin); Bespucken; Steinwürfe; Störung der Nachtruhe durch SchreienJa8 Ob 54/21f = immolex 2021/136
Paranoide Persönlichkeitsstörung und Messie-Syndrom; regelmäßige grobe Beschimpfung und Belästigung der Hausbesorgerin (ua nächtliches Läuten an der Türe, Ausleeren eines Wasserkübels über dem Kopf, Bewerfen mit Dreck); wiederholte Verunreinigung des HausesJa5 Ob 227/09g = Zak 2010/444, 256


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Fallgruppen Verhalten Kündigungsgrund Entscheidung
Psychische Erkrankung Häufige Störung der Nachtruhe durch länger anhaltendes Klopfen und Schreien; Einschlagen von Glasscheiben; lautstarkes Schimpfen bei Begegnungen im StiegenhausJa5 Ob 226/09k = Zak 2010/82, 56
Füttern von Tauben im Innenhof mit der Folge erheblicher VerschmutzungJa6 Ob 17/03y = MietSlg 55.353
Rechtsverfolgung Regelmäßige unbegründete Anzeigen gegen andere Mieter wegen Lärm; regelmäßiges Klopfen mit dem Besen an Wände und Decken im Zeitraum von 6:30 bis 00:30 Uhr alle drei bis vier Stunden ohne objektiv nachvollziehbaren GrundJa7 Ob 109/21m = Zak 2022/90, 56
Einleitung mehrerer Verfahren gegen den Vermieter, in denen (erfolgreich) Rechte geltend gemacht wurden (ua wegen Besitzstörung, Erhaltung und Mietzinsüberprüfung)Nein3 Ob 34/22d = Zak 2022/440, 236
Rücksichtslosigkeit Regelmäßiges exzessives Lüften des Stiegenhauses im WinterJa1 Ob 113/20d = Zak 2020/557, 316
Besonders rücksichtslose Umsetzung der Wohnungssanierung mit Lärm-, Staub- und Schmutzbeeinträchtigungen; geringfügige Nutzung nicht mitvermieteter RäumeJa2 Ob 164/11y = Zak 2012/266, 136
Fallweises Übergießen der Balkonpflanzen, bei dem Wasser auf den darunter liegenden Balkon läuftNein1 Ob 113/20d = Zak 2020/557, 316
Gelegentliche Verrichtung der Notdurft im GartenNein4 Ob 255/05m = Zak 2006/270, 156
Sachbeschädigung Einmaliger Vorfall: Werfen von Gegenständen aus dem Fenster in den Innenhof in alkoholisiertem Zustand; Beschädigung der Fassade und eines Fensters; vorläufige Festnahme durch die Polizei wegen des aggressiven Verhaltens; kein Ersatz des entstandenen SchadensJa10 Ob 102/18z = Zak 2019/207, 117
Selbsthilfe Wiederherstellung des Benützungs­rechts an einem mitgemieteten Raum mit unerlaubter Selbsthilfe; einmaliger Versuch, die Benützung auf vermeintlich zusätzlich in Bestand genommene Räumlichkeiten auszudehnenNein3 Ob 108/19g = Zak 2019/726, 399
Suchtmittel Wahrnehmbarer wiederholter Konsum sowie Herstellung und Weitergabe von SuchtmittelnJa9 Ob 41/20z = wobl 2021/98
Einmaliger Vorfall: Herstellung von 4 g Suchtmittel zum persönlichen Gebrauch in der MietwohnungNein9 Ob 17/17s = Zak 2017/309, 177
Tierhaltung Bissvorfälle mit dem früheren, nicht aber dem aktuellen Hund des Mieters; Verängstigung der Nachbarn durch Provokationen (ua "Stricherlliste" an der Wohnungstür zur Zahl attackierter Nachbarn) und fallweises Laufenlassen des Hundes ohne Leine und Beißkorb; Hundeskulptur vor der Wohnungstüre; Auslegen von Tierfutter im HausbereichJa7 Ob 191/17i = Zak 2018/55, 37
Heulen und Bellen des Hundes während stundenlanger Abwesenheiten des Mieters, zum Teil auch abendsJa4 Ob 160/01k = MietSlg 53.393
Bellen des Hundes, den der Vermieter dem Mieter ohne Auflagen geschenkt hatNein9 Ob 51/06z = Zak 2006/504, 296
Vermischtes Häufiges Anschwärzen des Hausbesorgers bei der Hausverwaltung mit dem Plan, ihn loszuwerdenJa1 Ob 30/15s = Zak 2015/390, 215
Jahrelanger Telefonterror gegenüber Mitarbeitern der HausverwaltungJa3 Ob 13/15f = Zak 2015/391, 215
Vertragswidriges Verhalten Stellen von Bedingungen für die Zustimmung zu baulichen Änderungen (Verlegung des WC aufgrund des Einbaus eines Personenaufzugs) trotz im Miet­vertrag vereinbarter ZustimmungspflichtNein7 Ob 56/22v = Zak 2022/476, 256

1

Aktualisierte und erweiterte Fassung der erstmals in Zak 2007/107, 66, erschienenen Judikaturübersicht. Beachte zum Thema auch Fidler, Von der Unleidlichkeit, wobl 2022, 83.



3

7 Ob 113/00v = immolex 2000/177.


4

4 Ob 63/19x = Zak 2019/358, 195: auch im Interesse an Ruhe und Ordnung im Haus; 5 Ob 128/12b = Zak 2012/636, 336; 1 Ob 280/98b = wobl 2001/83.


5

9 Ob 56/98w = MietSlg 50.407.


6

8 Ob 521/95 = wobl 1996/49: Bauleiter.



8

6 Ob 129/04w = MietSlg 56.358.


9

3 Ob 20/98g = wobl 1998/174. Siehe auch 1 Ob 89/19y = Zak 2019/768, 420.


10

7 Ob 35/18z = Zak 2018/330, 176: Messerattacke; 10 Ob 102/18z = Zak 2019/207, 117: Kontrollverlust wegen Alkoholkonsum; 1 Ob 102/02k = MietSlg 54.336: Ansägen der Gasleitung.


11

LGZ Graz MietSlg 54.337.







17

6 Ob 86/16i = Zak 2016/636, 335. Siehe auch 6 Ob 26/22z = Zak 2022/702, 377: keine Abhilfe durch Kündigung, weil der Mitbewohner als Mieter einer anderen Wohnung im Haus ein eigenständiges Zugangsrecht zum Stiegenhaus als Störungsort hat.





21

9 Ob 51/06z = Zak 2006/504: Wäschetrockner.





25

ZB 9 Ob 129/02i = MietSlg 54.335.





29

LGZ Wien MietSlg 56.366.



31

1 Ob 39/12k = Zak 2012/419, 216; 2 Ob 164/11y = Zak 2012/266, 136; 10 Ob 62/04x = immolex 2006/6. Vgl auch 3 Ob 24/04g = MietSlg 56.165.



Artikel-Nr.
Zak 2024/77

19.02.2024
Heft 3/2024
Autor/in
Wolfgang Kolmasch

Mag. Wolfgang Kolmasch ist in der juristischen Fachredaktion von LexisNexis für Zivilrecht zuständig, Chefredakteur der Fachzeitschrift Zak („Zivilrecht aktuell“) und veröffentlicht regelmäßig Bücher und Zeitschriftenartikel zu zivilrechtlichen Themen. Ua ist er an zwei ABGB-Kommentaren beteiligt sowie Autor des Standardwerks „Unterhaltsrecht“ und des „Jahrbuch Zivilrecht“.