Dieser Artikel wurde Ihnen von einem unserer Abonnenten zur Verfügung gestellt. Mit einem Abonnement der Zak erhalten Sie die Zeitschrift in Print und vollen digitalen Zugriff im Web, am Smartphone und Tablet. Mehr erfahren…
Testen Sie
ALLE 13 Zeitschriftenportale
30 Tage lang kostenlos.
Der Zugriff endet nach 30 Tagen automatisch.
In welchem Ausmaß Obsorgeberechtigte und andere Aufsichtspflichtige im Hinblick auf die Haftung nach § 1309 ABGB für Schäden Dritter zur Beaufsichtigung von Kindern verpflichtet sind, ist nach den besonderen Umständen des Einzelfalls zu beurteilen, wobei das Alter des Kindes eine zentrale Rolle spielt. Der folgende Beitrag gibt einen Überblick über die zu dieser Frage ergangene Rsp.1
Für den von einer minderjährigen Person verursachten Schaden haftet gem § 1309 ABGB der Aufsichtspflichtige, wenn er seine Aufsichtspflicht schuldhaft verletzt hat und ein Kausalzusammenhang zwischen diesem Verstoß und dem Schaden besteht. Die Aufsichtspflicht kann aus dem Gesetz (Obsorgepflicht, insb der Eltern) oder einem Rechtsgeschäft (zB Tagesmutter, Kindergarten) folgen. Der Aufsichtspflichtige kann die Aufsicht haftungsbefreiend einer anderen (geeigneten) Person überlassen.2
Die Beweislast für die objektive Sorgfaltswidrigkeit des Aufsichtspflichtigen und den Kausalzusammenhang trifft den Geschädigten, während der Aufsichtspflichtige unter Beweis zu stellen hat, dass ihm kein Verschulden vorzuwerfen ist.3
Nach Rsp4 und hL5 ist die Haftung des Aufsichtspflichtigen nach § 1309 ABGB nicht auf unter 14-jährige Kinder beschränkt, sondern kommt grundsätzlich auch bei bereits deliktsfähigen Minderjährigen bis zur Volljährigkeit in Betracht, solange diese noch erziehungsbedürftig sind. Allerdings bestehen in diesem Alter grundsätzlich nur mehr geringe Aufsichtspflichten, weshalb eine Haftung wohl nur bei besonderen Gefahrenlagen denkbar ist.6 Der bereits deliktsfähige Minderjährige und der ihn nicht sorgfaltsgemäß Beaufsichtigende haften dem geschädigten Dritten solidarisch für den Schaden,7 während ein noch nicht deliktsfähiges Kind nur die gegenüber der Haftpflicht des Aufsichtspflichtigen subsidiäre Billigkeitshaftung nach § 1310 ABGB treffen kann.
Neben dem in § 1309 ABGB geregelten Fall der Schädigung eines Dritten durch das Kind spielt das - nach denselben Kriterien zu beurteilende - Ausmaß der Aufsichtspflichten auch im Fall der Selbstschädigung des Kindes oder der Schädigung des Kindes durch einen Dritten eine Rolle, wenn dafür (auch) fehlende Beaufsichtigung ursächlich war. Im ersten Fall haftet der schuldhaft handelnde Aufsichtspflichtige, ohne dass er sich auf ein Mitverschulden des zu beaufsichtigenden Geschädigten berufen könnte;8 im zweiten Fall haften der schädigende Dritte und der Aufsichtspflichtige solidarisch für den Schaden, weshalb der Aufsichtspflichtige bei Inanspruchnahme des Dritten diesem grundsätzlich (teil-)regresspflichtig sein kann. Als Mitverschulden kann die Sorgfaltswidrigkeit des Aufsichtspflichtigen dem Schadenersatzanspruch des Kindes nicht entgegengehalten werden.9
Ob die Unterlassung einer schadensverhindernden Maßnahme - neben Überwachung und Begleitung kommen Verbote, das Wegschließen gefährlicher Gegenstände und in den Grenzen des § 161 ABGB auch (Zwangs-)Maßnahmen wie An-der-Hand-Halten10 oder "Hausarrest"11 in Betracht - eine Aufsichtspflichtverletzung darstellt, wird nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt.12 Als Einzelfallbeurteilung wirft die Bewertung grundsätzlich keine erhebliche Rechtsfrage auf, weshalb der OGH Revisionen idR zurückweist. Kriterien für die gebotene Aufsichtsintensität sind nach der Rsp neben dem Alter, der Entwicklung, den Eigenarten und dem bisherigen Verhalten des Kindes sowie dem Ausmaß der situationsbezogen vorhersehbaren Gefahren auch die Lebensumstände des Aufsichtspflichtigen, insb seine wirtschaftliche Lage und seine Belastung durch Geschäfts- oder Berufspflichten und andere familiäre Verpflichtungen (zB die Betreuung weiterer Kinder).13 Zusammengefasst geht es einerseits um die Vorhersehbarkeit und das Ausmaß des Risikos einer Schadenszufügung und andererseits um die Möglichkeit und Zumutbarkeit schadensvermeidender Maßnahmen für den Aufsichtspflichtigen.
Eine zentrale Rolle bei der Beurteilung spielt das Alter. Während die Rsp bei Kleinkindern noch tendenziell eine ständige und
rigide Überwachung fordert, ist anerkannt, dass Kinder mit zunehmendem Alter immer größere Frei- und Erlebnisräume für ihre Entwicklung benötigen und die Aufsichtsintensität daher zurückgehen muss. Darüber hinaus sind bei älteren Kindern auch die Einwirkungsmöglichkeiten des Aufsichtspflichtigen geringer. Die unten abgedruckte Tabelle gibt einen ausführlichen Überblick über die bisherige Judikatur.
Konkretisierte Aufsichtspflichten werden aus der StVO abgeleitet. Nach § 65 StVO hat der Aufsichtspflichtige dafür Sorge zu tragen, dass ein unter 12-jähriges Kind (sofern es nicht über einen Radfahrausweis verfügt) nur unter Aufsicht einer mindestens 16-jährigen Person im Straßenverkehr Fahrrad fährt.14 Wer ein unter 12-jähriges Kind beim Radfahren beaufsichtigt, hat für die bestimmungsgemäße Verwendung eines Helms durch das Kind zu sorgen (§ 68 Abs 6 StVO). Das Nichttragen des Helms kann dem Kind nach ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung im Fall eines Verkehrsunfalls nicht als Mitverschulden an seinen Verletzungen angerechnet werden. Nicht ausgeschlossen ist eine Haftung des Aufsichtspflichtigen gegenüber dem Kind bzw seine Regresspflicht gegenüber dem schädigenden Dritten.
Alter des Kindes | Verhalten des Aufsichtspflichtigen | Haftung | Entscheidung |
Kleinkind | Keine Überwachung auf Schritt und Tritt | Ja | OLG Linz EFSlg 93.544 |
2 Jahre | Der Aufsichtspflichtige ließ das Kind auf einer Gasse mit äußerst geringer Verkehrsfrequenz und einer Geschwindigkeitsbeschränkung von 10 km/h für 10 Sekunden aus den Augen. | Nein | 2 Ob 277/99w |
Die aufsichtspflichtigen Eltern ließen das Kind in ihrer Begleitung in einer Fußgängerzone mit dem Laufrad fahren, obwohl Passanten ausweichen mussten. | Ja | 2 Ob 243/13v = Zak 2014/186 | |
Der Aufsichtspflichtige ließ das Kind in Begleitung des vier Jahre alten Bruders in den eingezäunten Garten, von dem aus man durch ein geschlossenes, aber nicht versperrtes Tor auf die angrenzende Bundesstraße gelangen konnte. | Nein | 2 Ob 133/89 = ZVR 1990/156 | |
Die aufsichtspflichtige Kindergärtnerin verhinderte nicht, dass das Kind, das gerade nicht beaufsichtigt werden konnte, an gefährliche, für ältere Kinder gedachte Spielgeräte gelangen konnte. | Ja | OLG Linz EFSlg 93.548 | |
3 Jahre | Der Aufsichtspflichtige hielt das Kind in der ungewohnten Umgebung einer Werkhalle, deren 4,5 m breites, unmittelbar auf die Straße führendes Tor offen stand, nicht an der Hand. | Ja | 2 Ob 110/98k |
Der Aufsichtspflichtige ließ das Kind und die vier Jahre alte Schwester in 150 m Entfernung an einem Tümpel nahe einer Bundesstraße spielen, wobei meist eine Sichtverbindung bestand; die Kinder hatten dort bereits öfter mit Nachbarkindern gespielt, ohne dass ein Kind jemals die Straße betreten hätte. | Nein | 2 Ob 6/89 | |
Keine ständige Beaufsichtigung, obwohl die Neigung des Kindes, den eigenen Hofbereich zu verlassen und auf den benachbarten Bauernhof zu gehen, bekannt war | Ja | 2 Ob 154/02i = ZRInfo 2004/131 | |
4 Jahre | Der Aufsichtspflichtige führte das Kind beim Gehen am Straßenrand am Arm, hielt es aber nicht so fest, dass es sich nicht losreißen hätte können. | Nein | 2 Ob 230/81 = ZVR 1982/192 |
Der aufsichtspflichtige Elternteil hielt das Kind beim Stehen am Geländer einer wenig befahrenen Brücke ohne Gehsteig nicht an der Hand, obwohl er den Fahrzeugverkehr nicht beobachtete. | Ja | 2 Ob 180/21s = Zak 2022/133 | |
Die aufsichtspflichtige Kindergärtnerin gestattete dem Kind, am Spielplatz eine Wippschaukel zu benützen und hielt sich in 7 bis 8 m Entfernung auf. | Nein | 10 Ob 2441/96k | |
5 Jahre | Der Aufsichtspflichtige ergriff das Kind, das zuvor bereits unerlaubt den Kinderwagen mit dem einjährigen Bruder weggeschoben hatte, nicht an der Hand, obwohl sich auf der 7 m entfernten Bezirksstraße hörbar ein Auto näherte. | Ja | 2 Ob 293/01d |
Obwohl den Eltern mehrmaliges Fehlverhalten des Kindes im Straßenverkehr (Fahrradfahren auf der Straße) bekannt war, ließen sie es lediglich unter der Aufsicht der zehnjährigen Schwester auf eine verkehrsberuhigte Einbahnstraße gehen. | Ja | 2 Ob 2027/96v = ZVR 1997/35 | |
Der Aufsichtspflichtige ließ das folgsame Kind für kurze Zeit mit dem Auftrag, auf den 12-jährigen Bruder zu warten und bis dahin nur im Hof des Wohnhauses zu spielen, allein. | Nein | 2 Ob 209/61 = SZ 34/137 | |
Der Aufsichtspflichtige ließ das Kind gemeinsam mit einem etwas älteren Kind in einem Almgebiet 150 m entfernt von seinem Arbeitsplatz in einem Gasthaus unbeaufsichtigt spielen. | Nein | 8 Ob 532/77 = EvBl 1978/52 |
Alter des Kindes | Verhalten des Aufsichtspflichtigen | Haftung | Entscheidung |
5 Jahre | Beim Verlassen des Eislaufplatzes mit umgehängten Eislaufschuhen wurde das eher temperamentvolle Kind vom Aufsichtspflichtigen nicht an der Hand genommen und angewiesen, besonders vorsichtig zu sein und beim Vorbeigehen nicht an andere Personen anzustreifen. | Ja | LGZ Wien EFSlg 100.748 |
Die aufsichtspflichtige Kindergärtnerin unterband das Spielen einer Kindergruppe an einer Rutsche während ihrer vorübergehenden Abwesenheit nicht. | Ja | 1 Ob 8/91 | |
Die aufsichtspflichtige Kindergärtnerin, die allein 21 Kinder im Turnsaal betreute, ließ die Kinder weiter über eine Langbank rutschen, die auf einer Seite in einer Höhe von 1,2 m in eine Sprossenwand eingehängt war, obwohl sie nicht mehr direkt neben der Konstruktion stehen konnte, sondern in einem anderen Bereich des Saals beschäftigt war. | Ja | 4 Ob 99/17p = Zak 2017/447 | |
6 Jahre | Keine Überwachung auf Schritt und Tritt bei Fehlen einer konkreten Gefahrenlage | Nein | LGZ Wien EFSlg 54.239 |
Das folgsame Kind, dem eingeschärft worden war, nicht allein auf die Straße zu gehen, wurde beim Spielen im Hof nicht ständig überwacht. | Nein | 8 Ob 162/81 = ZVR 1982/109 | |
Keine ständige Überwachung durch die aufsichtspflichtige Kindergärtnerin während der Verwendung eines Dreirades im Kindergarten | Nein | LGZ Wien EFSlg 81.508 | |
Keine ständige Überwachung im Garten des Kindergartens | Nein | LGZ Wien EFSlg 104.731 | |
7 Jahre | Der aufsichtspflichtige Elternteil sperrte das Fahrrad des Kindes während eines Zeitraums, in dem er das Kind nicht ständig beaufsichtigte, nicht weg, weshalb es 100 m vom Wohnhaus entfernt allein auf einer Straße Rad fahren konnte. | Ja | 2 Ob 355/97p |
Der Aufsichtspflichtige ließ das Kind beim Radfahren 20 bis 30 m vorausfahren, obwohl die Fahrstrecke für ihn nicht einsehbar war und er wusste, dass die Hinterradbremse des Fahrrades des Kindes nicht funktionierte. | Ja | 2 Ob 124/88 | |
Der Aufsichtspflichtige nahm das Kind bei der Benützung einer Rolltreppe nicht an der Hand und sorgte nicht dafür, dass es sich am Handlauf festhielt. | Nein | OLG Wien EFSlg 72.173 | |
Unbeaufsichtigtes Spielenlassen des Kindes in etwas größerer Entfernung vom Elternhaus in einer Wohngegend mit ländlichem Charakter | Nein | 4 Ob 577/83 = ZVR 1984/324 | |
Spielenlassen des Kindes auf einem Bauernhof ohne ständige Beobachtung | Nein | 3 Ob 35/98p = ZVR 1998/143 | |
Offene Aufbewahrung von Feuerzeugen in der Wohnung auf einem 1,6 m hohen Regal | Nein | 1 Ob 550/90 | |
8 Jahre | Keine Beaufsichtigung beim Spielen auf einem Kinderspielplatz | Nein | OLG Wien EFSlg 104.732 |
Der aufsichtspflichtige Elternteil ließ das Kind, das laut Auskunft des Skilehrers blaue Pisten selbstständig befahren konnte, beim gemeinsamen Skifahren auf einer blauen Skipiste ohne Vorgabe einer Fahrlinie voranfahren. | Nein | 3 Ob 226/19k = Zak 2020/314 | |
9 Jahre | Der aufsichtspflichtige Lenker ließ das Kind im Auto ohne Verwendung des Sicherheitsgurts mitfahren. | Ja | 7 Ob 41/99a = ZVR 1999/69 |
Der Aufsichtspflichtige ließ das Kind auf einer Wohnstraße allein Fahrrad fahren (sofern es sich um kein Kinderfahrrad iSd § 2 Abs 1 Z 19 StVO handelte: Verstoß gegen § 65 Abs 1 StVO). | Ja | 2 Ob 346/97i | |
Die Eltern sperrten das Fahrrad des Kindes ab, versteckten jedoch den Schlüssel nicht, wobei das Kind das Verbot, allein Rad zu fahren, bisher befolgt hatte. | Nein | LGZ Wien EFSlg 72.174 | |
Der Aufsichtspflichtige ging dem Kind beim Radfahren auf der Donauinsel in einer Entfernung von 100 m nach und schritt nicht ein, obwohl das Kind nur mit einer Hand fuhr und sich immer wieder umdrehte. | Ja | OLG Wien ZVR 2007/55 (Kathrein) | |
Die Eltern warnten ihr Kind nicht vor möglichen Gefahrenquellen in einem Familienhotel, nach denen sie selbst erst suchen hätten müssen (hier: schwer erkennbare, nicht aus Sicherheitsglas gefertigte Glastür). | Nein | 4 Ob 211/07v = Zak 2008/166 | |
Alleinlassen des Kindes während des Teekochens in der Küche | Ja | 10 Ob 229/02b | |
Überlassung eines kleinen Taschenmessers | Nein | 7 Ob 140/05x = ZRInfo 2005/367 | |
Erlaubnis zur unbeaufsichtigten Zündung von 3 cm langen Feuerwerkskörpern der Klasse I ("Feuer-Wespen") im bebauten Gebiet | Nein | 3 Ob 128/04a = ZRInfo 2004/472 | |
Auf dem Bauernhof wurden eine Benzinkanne in der unversperrten Garage und Zündhölzer in der Küchenkredenz verwahrt, weshalb das Kind Zugang erlangen konnte. | Nein | OLG Wien EFSlg 33.755 | |
Der Aufsichtspflichtige gestattete die Mitnahme eines Bogens zum unbeaufsichtigten Spielen auf einem Kinderspielplatz. | Ja | 6 Ob 364/66 = JBl 1967, 431 |
Alter des Kindes | Verhalten des Aufsichtspflichtigen | Haftung | Entscheidung |
10 Jahre | Das Kind hielt sich um 15.00 Uhr allein auf der Straße auf, wobei keine besonderen Gründe für die Notwendigkeit der Beaufsichtigung sprachen. | Nein | LGZ Wien EFSlg 78.510 |
Der begleitende (Groß-)Elternteil ließ das Kind den frei zugänglichen Böschungsbereich eines Rückhaltebeckens betreten, dessen Instabilität auch für einen sorgfältigen Menschen nicht erkennbar war. | Nein | 1 Ob 238/05i; siehe auch 2 Ob 47/01b = JBl 2002, 250 | |
Skifahren oder Snowboarden ohne unmittelbare Beaufsichtigung (jedoch abhängig von Pistenkenntnis, fahrerischem Können und bisherigem Verhalten) | Nein | OLG Innsbruck ZVR 2006/65 | |
Der beaufsichtigende Elternteil ließ das "brave" Kind mit einem gleichaltrigen Kind allein, um auf dem Bauernhof das Vieh zu versorgen; er ging davon aus, dass die Kinder ins Wohnhaus gehen werden; diese verschafften sich jedoch Zugang zur Werkstatt und verletzten sich mit einem von dort geholten Holzbohrer. | Nein | 1 Ob 161/05s | |
Keine ständige Anwesenheit des Aufsichtspflichtigen in unmittelbarer Nähe der Schaukel, die von einer Kindergruppe für die gewohnten Schaukelspiele genutzt wurde | Nein | LGZ Wien EFSlg 75.434 | |
11 Jahre | Alleinlassen des Kindes im Pkw während einer kurzen Fahrtunterbrechung | Nein | LGZ Wien EFSlg 72.179 |
12 Jahre | Der Aufsichtspflichtige untersagte dem Kind nicht, mit dem Fahrrad auf dem Gehsteig zu fahren, obwohl ihm diese Absicht bekannt war. | Ja | OLG Wien EFSlg 93.550 |
Keine Überwachung in Bezug auf die Anordnung, nur in einem leichter befahrbaren Bereich Bob zu fahren, wobei der Aufsichtspflichtige aufgrund des bisherigen Verhaltens des Kindes von der Befolgung ausgehen konnte | Nein | OLG Wien EFSlg 100.742 | |
13 Jahre | Keine Überwachung auf Schritt und Tritt bei Fehlen einer konkreten Gefahrenlage | Nein | OLG Wien EFSlg 63.248 |
Keine ständige Beobachtung durch den aufsichtspflichtigen Elternteil (hier: das Kind lief während einer Schulpause von der Schule weg) | Nein | 7 Ob 29/94 | |
14 Jahre | Keine unmittelbare Beaufsichtigung des Kindes in der Freizeit im ländlichen Bereich | Nein | OLG Wien EFSlg 81.498 |
Der aufsichtspflichtige Elternteil traf keine Maßnahmen, um zu verhindern, dass sein Sohn über den Festnetzanschluss Mehrwertdienste anrufen kann. | Nein | BGHS Wien KRES 10/133b | |
Aufbewahrung einer Pistole samt Munition in einem versperrten Fach, zu dem der Minderjährige Zugang erlangte, weil - was der Aufsichtspflichtige nicht wusste, aber auch nicht überprüft hatte - zum Aufsperren auch andere vorhandene Schlüssel verwendet werden konnten | Ja | 5 Ob 293/70 = SZ 44/8 | |
15 Jahre | Obwohl sie wusste, dass sich ihr Sohn eine Schreckschusspistole zur Verwendung am Silvesterabend beschafft hatte, verbot ihm die Mutter trotz Verweigerung der Herausgabe nicht, an diesem Tag die Wohnung zu verlassen; weiters verständigte sie auch nicht den anwesenden Vater, "von dem Abhilfe zu erwarten war". | Ja | 1 Ob 275/01z |
? | Mitfahrenlassen des Kindes mit dem erkennbar alkoholisierten anderen Elternteil in einem Fahrzeug | Ja | 2 Ob 26/02s = ZVR 2003/45 |
Das Kind spielte mit fremden Kindern mit einer durch Bruch scharfkantig gewordenen Frisbee-Scheibe; der aufsichtspflichtige Elternteil versuchte, das Spiel durch mehrere Aufforderungen und Nachgehen nach der Scheibe zu beenden, hatte damit aber keinen Erfolg. | Nein | 9 Ob 74/98t |
Aktualisierte Fassung der zuerst in Zak 2011/542, 289, erschienenen Judikaturübersicht.
ZB 1 Ob 550/90.
7 Ob 251/06x = EF-Z 2007/60.
ZB Harrer/Wagner in Schwimann/Kodek, ABGB4 § 1309 Rz 5; Schacherreiter in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.09 § 1309 Rz 5.
ZB 1 Ob 275/01z: angekündigte Verwendung einer Schreckschusspistole zu Silvester.
Schacherreiter in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.09 § 1309 Rz 5; Reischauer in Rummel, ABGB3 § 1309 Rz 12.
Vgl 1 Ob 275/01z.
ZB 1 Ob 91/08a.
ZB 5 Ob 145/15g = iFamZ 2015/218; 1 Ob 91/08a.
ZB 2 Ob 355/97p.