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Judikaturübersicht: Aufsichtspflichten für Kinder

Mag. Wolfgang Kolmasch

In welchem Ausmaß Obsorgeberechtigte und andere Aufsichtspflichtige im Hinblick auf die Haftung nach § 1309 ABGB für Schäden Dritter zur Beaufsichtigung von Kindern verpflichtet sind, ist nach den besonderen Umständen des Einzelfalls zu beurteilen, wobei das Alter des Kindes eine zentrale Rolle spielt. Der folgende Beitrag gibt einen Überblick über die zu dieser Frage ergangene Rsp.1

1. Einleitung

Für den von einer minderjährigen Person verursachten Schaden haftet gem § 1309 ABGB der Aufsichtspflichtige, wenn er seine Aufsichtspflicht schuldhaft verletzt hat und ein Kausalzusammenhang zwischen diesem Verstoß und dem Schaden besteht. Die Aufsichtspflicht kann aus dem Gesetz (Obsorgepflicht, insb der Eltern) oder einem Rechtsgeschäft (zB Tagesmutter, Kindergarten) folgen. Der Aufsichtspflichtige kann die Aufsicht haftungsbefreiend einer anderen (geeigneten) Person überlassen.2

Die Beweislast für die objektive Sorgfaltswidrigkeit des Aufsichtspflichtigen und den Kausalzusammenhang trifft den Geschädigten, während der Aufsichtspflichtige unter Beweis zu stellen hat, dass ihm kein Verschulden vorzuwerfen ist.3

Nach Rsp4 und hL5 ist die Haftung des Aufsichtspflichtigen nach § 1309 ABGB nicht auf unter 14-jährige Kinder beschränkt, sondern kommt grundsätzlich auch bei bereits deliktsfähigen Minderjährigen bis zur Volljährigkeit in Betracht, solange diese noch erziehungsbedürftig sind. Allerdings bestehen in diesem Alter grundsätzlich nur mehr geringe Aufsichtspflichten, weshalb eine Haftung wohl nur bei besonderen Gefahrenlagen denkbar ist.6 Der bereits deliktsfähige Minderjährige und der ihn nicht sorgfaltsgemäß Beaufsichtigende haften dem geschädigten Dritten solidarisch für den Schaden,7 während ein noch nicht deliktsfähiges Kind nur die gegenüber der Haftpflicht des Aufsichtspflichtigen subsidiäre Billigkeitshaftung nach § 1310 ABGB treffen kann.

Neben dem in § 1309 ABGB geregelten Fall der Schädigung eines Dritten durch das Kind spielt das - nach denselben Kriterien zu beurteilende - Ausmaß der Aufsichtspflichten auch im Fall der Selbstschädigung des Kindes oder der Schädigung des Kindes durch einen Dritten eine Rolle, wenn dafür (auch) fehlende Beaufsichtigung ursächlich war. Im ersten Fall haftet der schuldhaft handelnde Aufsichtspflichtige, ohne dass er sich auf ein Mitverschulden des zu beaufsichtigenden Geschädigten berufen könnte;8 im zweiten Fall haften der schädigende Dritte und der Aufsichtspflichtige solidarisch für den Schaden, weshalb der Aufsichtspflichtige bei Inanspruchnahme des Dritten diesem grundsätzlich (teil-)regresspflichtig sein kann. Als Mitverschulden kann die Sorgfaltswidrigkeit des Aufsichtspflichtigen dem Schadenersatzanspruch des Kindes nicht entgegengehalten werden.9

Ob die Unterlassung einer schadensverhindernden Maßnahme - neben Überwachung und Begleitung kommen Verbote, das Wegschließen gefährlicher Gegenstände und in den Grenzen des § 161 ABGB auch (Zwangs-)Maßnahmen wie An-der-Hand-Halten10 oder "Hausarrest"11 in Betracht - eine Aufsichtspflichtverletzung darstellt, wird nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt.12 Als Einzelfallbeurteilung wirft die Bewertung grundsätzlich keine erhebliche Rechtsfrage auf, weshalb der OGH Revisionen idR zurückweist. Kriterien für die gebotene Aufsichtsintensität sind nach der Rsp neben dem Alter, der Entwicklung, den Eigenarten und dem bisherigen Verhalten des Kindes sowie dem Ausmaß der situationsbezogen vorhersehbaren Gefahren auch die Lebensumstände des Aufsichtspflichtigen, insb seine wirtschaftliche Lage und seine Belastung durch Geschäfts- oder Berufspflichten und andere familiäre Verpflichtungen (zB die Betreuung weiterer Kinder).13 Zusammengefasst geht es einerseits um die Vorhersehbarkeit und das Ausmaß des Risikos einer Schadenszufügung und andererseits um die Möglichkeit und Zumutbarkeit schadensvermeidender Maßnahmen für den Aufsichtspflichtigen.

Eine zentrale Rolle bei der Beurteilung spielt das Alter. Während die Rsp bei Kleinkindern noch tendenziell eine ständige und


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rigide Überwachung fordert, ist anerkannt, dass Kinder mit zunehmendem Alter immer größere Frei- und Erlebnisräume für ihre Entwicklung benötigen und die Aufsichtsintensität daher zurückgehen muss. Darüber hinaus sind bei älteren Kindern auch die Einwirkungsmöglichkeiten des Aufsichtspflichtigen geringer. Die unten abgedruckte Tabelle gibt einen ausführlichen Überblick über die bisherige Judikatur.

Konkretisierte Aufsichtspflichten werden aus der StVO abgeleitet. Nach § 65 StVO hat der Aufsichtspflichtige dafür Sorge zu tragen, dass ein unter 12-jähriges Kind (sofern es nicht über einen Radfahrausweis verfügt) nur unter Aufsicht einer mindestens 16-jährigen Person im Straßenverkehr Fahrrad fährt.14 Wer ein unter 12-jähriges Kind beim Radfahren beaufsichtigt, hat für die bestimmungsgemäße Verwendung eines Helms durch das Kind zu sorgen (§ 68 Abs 6 StVO). Das Nichttragen des Helms kann dem Kind nach ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung im Fall eines Verkehrsunfalls nicht als Mitverschulden an seinen Verletzungen angerechnet werden. Nicht ausgeschlossen ist eine Haftung des Aufsichtspflichtigen gegenüber dem Kind bzw seine Regresspflicht gegenüber dem schädigenden Dritten.

2. Einzelfallentscheidungen zur Aufsichtspflicht


Alter des Kindes Verhalten des Aufsichtspflichtigen Haftung Entscheidung
KleinkindKeine Überwachung auf Schritt und TrittJaOLG Linz EFSlg 93.544
2 JahreDer Aufsichtspflichtige ließ das Kind auf einer Gasse mit äußerst geringer Verkehrsfrequenz und einer Geschwindigkeitsbeschränkung von 10 km/h für 10 Sekunden aus den Augen.Nein2 Ob 277/99w
Die aufsichtspflichtigen Eltern ließen das Kind in ihrer Begleitung in einer Fußgängerzone mit dem Laufrad fahren, obwohl Passanten ausweichen mussten.Ja2 Ob 243/13v = Zak 2014/186
Der Aufsichtspflichtige ließ das Kind in Begleitung des vier Jahre alten Bruders in den eingezäunten Garten, von dem aus man durch ein geschlossenes, aber nicht versperrtes Tor auf die angrenzende Bundesstraße gelangen konnte.Nein2 Ob 133/89 = ZVR 1990/156
Die aufsichtspflichtige Kindergärtnerin verhinderte nicht, dass das Kind, das gerade nicht beaufsichtigt werden konnte, an gefährliche, für ältere Kinder gedachte Spielgeräte gelangen konnte.JaOLG Linz EFSlg 93.548
3 JahreDer Aufsichtspflichtige hielt das Kind in der ungewohnten Umgebung einer Werkhalle, deren 4,5 m breites, unmittelbar auf die Straße führendes Tor offen stand, nicht an der Hand.Ja2 Ob 110/98k
Der Aufsichtspflichtige ließ das Kind und die vier Jahre alte Schwester in 150 m Entfernung an einem Tümpel nahe einer Bundesstraße spielen, wobei meist eine Sichtverbindung bestand; die Kinder hatten dort bereits öfter mit Nachbarkindern gespielt, ohne dass ein Kind jemals die Straße betreten hätte.Nein2 Ob 6/89
Keine ständige Beaufsichtigung, obwohl die Neigung des Kindes, den eigenen Hofbereich zu verlassen und auf den benachbarten Bauernhof zu gehen, bekannt warJa2 Ob 154/02i = ZRInfo 2004/131
4 JahreDer Aufsichtspflichtige führte das Kind beim Gehen am Straßenrand am Arm, hielt es aber nicht so fest, dass es sich nicht losreißen hätte können.Nein2 Ob 230/81 = ZVR 1982/192
Der aufsichtspflichtige Elternteil hielt das Kind beim Stehen am Geländer einer wenig befahrenen Brücke ohne Gehsteig nicht an der Hand, obwohl er den Fahrzeugverkehr nicht beobachtete.Ja2 Ob 180/21s = Zak 2022/133
Die aufsichtspflichtige Kindergärtnerin gestattete dem Kind, am Spielplatz eine Wippschaukel zu benützen und hielt sich in 7 bis 8 m Entfernung auf.Nein10 Ob 2441/96k
5 JahreDer Aufsichtspflichtige ergriff das Kind, das zuvor bereits unerlaubt den Kinderwagen mit dem einjährigen Bruder weggeschoben hatte, nicht an der Hand, obwohl sich auf der 7 m entfernten Bezirksstraße hörbar ein Auto näherte.Ja2 Ob 293/01d
Obwohl den Eltern mehrmaliges Fehlverhalten des Kindes im Straßenverkehr (Fahrradfahren auf der Straße) bekannt war, ließen sie es lediglich unter der Aufsicht der zehnjährigen Schwester auf eine verkehrsberuhigte Einbahnstraße gehen.Ja2 Ob 2027/96v = ZVR 1997/35
Der Aufsichtspflichtige ließ das folgsame Kind für kurze Zeit mit dem Auftrag, auf den 12-jährigen Bruder zu warten und bis dahin nur im Hof des Wohnhauses zu spielen, allein.Nein2 Ob 209/61 = SZ 34/137
Der Aufsichtspflichtige ließ das Kind gemeinsam mit einem etwas älteren Kind in einem Almgebiet 150 m entfernt von seinem Arbeitsplatz in einem Gasthaus unbeaufsichtigt spielen.Nein8 Ob 532/77 = EvBl 1978/52


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Alter des Kindes Verhalten des Aufsichtspflichtigen Haftung Entscheidung
5 JahreBeim Verlassen des Eislaufplatzes mit umgehängten Eislaufschuhen wurde das eher temperamentvolle Kind vom Aufsichtspflichtigen nicht an der Hand genommen und angewiesen, besonders vorsichtig zu sein und beim Vorbeigehen nicht an andere Personen anzustreifen.JaLGZ Wien EFSlg 100.748
Die aufsichtspflichtige Kindergärtnerin unterband das Spielen einer Kindergruppe an einer Rutsche während ihrer vorübergehenden Abwesenheit nicht.Ja1 Ob 8/91
Die aufsichtspflichtige Kindergärtnerin, die allein 21 Kinder im Turnsaal betreute, ließ die Kinder weiter über eine Langbank rutschen, die auf einer Seite in einer Höhe von 1,2 m in eine Sprossenwand eingehängt war, obwohl sie nicht mehr direkt neben der Konstruktion stehen konnte, sondern in einem anderen Bereich des Saals beschäftigt war.Ja4 Ob 99/17p = Zak 2017/447
6 JahreKeine Überwachung auf Schritt und Tritt bei Fehlen einer konkreten GefahrenlageNeinLGZ Wien EFSlg 54.239
Das folgsame Kind, dem eingeschärft worden war, nicht allein auf die Straße zu gehen, wurde beim Spielen im Hof nicht ständig überwacht.Nein8 Ob 162/81 = ZVR 1982/109
Keine ständige Überwachung durch die aufsichtspflichtige Kindergärtnerin während der Verwendung eines Dreirades im KindergartenNeinLGZ Wien EFSlg 81.508
Keine ständige Überwachung im Garten des KindergartensNeinLGZ Wien EFSlg 104.731
7 JahreDer aufsichtspflichtige Elternteil sperrte das Fahrrad des Kindes während eines Zeitraums, in dem er das Kind nicht ständig beaufsichtigte, nicht weg, weshalb es 100 m vom Wohnhaus entfernt allein auf einer Straße Rad fahren konnte.Ja2 Ob 355/97p
Der Aufsichtspflichtige ließ das Kind beim Radfahren 20 bis 30 m vorausfahren, obwohl die Fahrstrecke für ihn nicht einsehbar war und er wusste, dass die Hinterradbremse des Fahrrades des Kindes nicht funktionierte.Ja2 Ob 124/88
Der Aufsichtspflichtige nahm das Kind bei der Benützung einer Rolltreppe nicht an der Hand und sorgte nicht dafür, dass es sich am Handlauf festhielt.NeinOLG Wien EFSlg 72.173
Unbeaufsichtigtes Spielenlassen des Kindes in etwas größerer Entfernung vom Elternhaus in einer Wohngegend mit ländlichem CharakterNein4 Ob 577/83 = ZVR 1984/324
Spielenlassen des Kindes auf einem Bauernhof ohne ständige Beob­achtungNein3 Ob 35/98p = ZVR 1998/143
Offene Aufbewahrung von Feuerzeugen in der Wohnung auf einem 1,6 m hohen RegalNein1 Ob 550/90
8 JahreKeine Beaufsichtigung beim Spielen auf einem KinderspielplatzNeinOLG Wien EFSlg 104.732
Der aufsichtspflichtige Elternteil ließ das Kind, das laut Auskunft des Skilehrers blaue Pisten selbstständig befahren konnte, beim gemeinsamen Skifahren auf einer blauen Skipiste ohne Vorgabe einer Fahrlinie voranfahren.Nein3 Ob 226/19k = Zak 2020/314
9 JahreDer aufsichtspflichtige Lenker ließ das Kind im Auto ohne Verwendung des Sicherheitsgurts mitfahren.Ja7 Ob 41/99a = ZVR 1999/69
Der Aufsichtspflichtige ließ das Kind auf einer Wohnstraße allein Fahrrad fahren (sofern es sich um kein Kinderfahrrad iSd § 2 Abs 1 Z 19 StVO handelte: Verstoß gegen § 65 Abs 1 StVO).Ja2 Ob 346/97i
Die Eltern sperrten das Fahrrad des Kindes ab, versteckten jedoch den Schlüssel nicht, wobei das Kind das Verbot, allein Rad zu fahren, bisher befolgt hatte.NeinLGZ Wien EFSlg 72.174
Der Aufsichtspflichtige ging dem Kind beim Radfahren auf der Donauinsel in einer Entfernung von 100 m nach und schritt nicht ein, obwohl das Kind nur mit einer Hand fuhr und sich immer wieder umdrehte.JaOLG Wien ZVR 2007/55 (Kathrein)
Die Eltern warnten ihr Kind nicht vor möglichen Gefahrenquellen in einem Familienhotel, nach denen sie selbst erst suchen hätten müssen (hier: schwer erkennbare, nicht aus Sicherheitsglas gefertigte Glastür).Nein4 Ob 211/07v = Zak 2008/166
Alleinlassen des Kindes während des Teekochens in der KücheJa10 Ob 229/02b
Überlassung eines kleinen TaschenmessersNein7 Ob 140/05x = ZRInfo 2005/367
Erlaubnis zur unbeaufsichtigten Zündung von 3 cm langen Feuerwerkskörpern der Klasse I ("Feuer-Wespen") im bebauten GebietNein3 Ob 128/04a = ZRInfo 2004/472
Auf dem Bauernhof wurden eine Benzinkanne in der unversperrten Garage und Zündhölzer in der Küchenkredenz verwahrt, weshalb das Kind Zugang erlangen konnte.NeinOLG Wien EFSlg 33.755
Der Aufsichtspflichtige gestattete die Mitnahme eines Bogens zum unbeaufsichtigten Spielen auf einem Kinderspielplatz.Ja6 Ob 364/66 = JBl 1967, 431


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Alter des Kindes Verhalten des Aufsichtspflichtigen Haftung Entscheidung
10 JahreDas Kind hielt sich um 15.00 Uhr allein auf der Straße auf, wobei keine besonderen Gründe für die Notwendigkeit der Beaufsichtigung sprachen.NeinLGZ Wien EFSlg 78.510
Der begleitende (Groß-)Elternteil ließ das Kind den frei zugänglichen Böschungsbereich eines Rückhaltebeckens betreten, dessen Instabilität auch für einen sorgfältigen Menschen nicht erkennbar war.Nein1 Ob 238/05i; siehe auch 2 Ob 47/01b = JBl 2002, 250
Skifahren oder Snowboarden ohne unmittelbare Beaufsichtigung (jedoch abhängig von Pistenkenntnis, fahrerischem Können und bisherigem Verhalten)NeinOLG Innsbruck ZVR 2006/65
Der beaufsichtigende Elternteil ließ das "brave" Kind mit einem gleichaltrigen Kind allein, um auf dem Bauernhof das Vieh zu versorgen; er ging davon aus, dass die Kinder ins Wohnhaus gehen werden; diese verschafften sich jedoch Zugang zur Werkstatt und verletzten sich mit einem von dort geholten Holzbohrer.Nein1 Ob 161/05s
Keine ständige Anwesenheit des Aufsichtspflichtigen in unmittelbarer Nähe der Schaukel, die von einer Kindergruppe für die gewohnten Schaukelspiele genutzt wurdeNeinLGZ Wien EFSlg 75.434
11 JahreAlleinlassen des Kindes im Pkw während einer kurzen FahrtunterbrechungNeinLGZ Wien EFSlg 72.179
12 JahreDer Aufsichtspflichtige untersagte dem Kind nicht, mit dem Fahrrad auf dem Gehsteig zu fahren, obwohl ihm diese Absicht bekannt war.JaOLG Wien EFSlg 93.550
Keine Überwachung in Bezug auf die Anordnung, nur in einem leichter befahrbaren Bereich Bob zu fahren, wobei der Aufsichtspflichtige aufgrund des bisherigen Verhaltens des Kindes von der Befolgung ausgehen konnteNeinOLG Wien EFSlg 100.742
13 JahreKeine Überwachung auf Schritt und Tritt bei Fehlen einer konkreten GefahrenlageNeinOLG Wien EFSlg 63.248
Keine ständige Beob­achtung durch den aufsichtspflichtigen Elternteil (hier: das Kind lief während einer Schulpause von der Schule weg)Nein7 Ob 29/94
14 JahreKeine unmittelbare Beaufsichtigung des Kindes in der Freizeit im ländlichen BereichNeinOLG Wien EFSlg 81.498
Der aufsichtspflichtige Elternteil traf keine Maßnahmen, um zu verhindern, dass sein Sohn über den Festnetzanschluss Mehrwertdienste anrufen kann.NeinBGHS Wien KRES 10/133b
Aufbewahrung einer Pistole samt Munition in einem versperrten Fach, zu dem der Minderjährige Zugang erlangte, weil - was der Aufsichtspflichtige nicht wusste, aber auch nicht überprüft hatte - zum Aufsperren auch andere vorhandene Schlüssel verwendet werden konntenJa5 Ob 293/70 = SZ 44/8
15 JahreObwohl sie wusste, dass sich ihr Sohn eine Schreckschusspistole zur Verwendung am Silvesterabend beschafft hatte, verbot ihm die Mutter trotz Verweigerung der Herausgabe nicht, an diesem Tag die Wohnung zu verlassen; weiters verständigte sie auch nicht den anwesenden Vater, "von dem Abhilfe zu erwarten war".Ja1 Ob 275/01z
?Mitfahrenlassen des Kindes mit dem erkennbar alkoholisierten anderen Elternteil in einem FahrzeugJa2 Ob 26/02s = ZVR 2003/45
Das Kind spielte mit fremden Kindern mit einer durch Bruch scharfkantig gewordenen Frisbee-Scheibe; der aufsichtspflichtige Elternteil versuchte, das Spiel durch mehrere Aufforderungen und Nachgehen nach der Scheibe zu beenden, hatte damit aber keinen Erfolg.Nein9 Ob 74/98t

1

Aktualisierte Fassung der zuerst in Zak 2011/542, 289, erschienenen Judikaturübersicht.




4

7 Ob 251/06x = EF-Z 2007/60.


5

ZB Harrer/Wagner in Schwimann/Kodek, ABGB4 § 1309 Rz 5; Schacherreiter in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.09 § 1309 Rz 5.


6

ZB 1 Ob 275/01z: angekündigte Verwendung einer Schreckschusspistole zu Silvester.


7

Schacherreiter in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.09 § 1309 Rz 5; Reischauer in Rummel, ABGB3 § 1309 Rz 12.







13

ZB 5 Ob 145/15g = iFamZ 2015/218; 1 Ob 91/08a.



Artikel-Nr.
Zak 2023/334

19.06.2023
Heft 10/2023
Autor/in
Wolfgang Kolmasch

Mag. Wolfgang Kolmasch ist in der juristischen Fachredaktion von LexisNexis für Zivilrecht zuständig, Chefredakteur der Fachzeitschrift Zak („Zivilrecht aktuell“) und veröffentlicht regelmäßig Bücher und Zeitschriftenartikel zu zivilrechtlichen Themen. Ua ist er an zwei ABGB-Kommentaren beteiligt sowie Autor des Standardwerks „Unterhaltsrecht“ und des „Jahrbuch Zivilrecht“.