Thema

Judikatur-Lexikon zum Abgasskandal

Mag. Wolfgang Kolmasch / Mag. Sabine Kriwanek

Ein Zwischenbericht zur aktuellen Rechtsprechung

In den letzten Monaten sind im Anschluss an einschlägige Vorabentscheidungen des EuGH zahlreiche OGH-Entscheidungen zum Abgasskandal, insb in Gewährleistungs- und Schadenersatzprozessen, ergangen. Um den Überblick über diese Judikatur zu erleichtern, fasst der vorliegende Beitrag die wesentlichen Aussagen unter den wichtigsten, alphabetisch sortierten Schlagworten zusammen.

Abschalteinrichtung

Eine Abschalteinrichtung ist ein System des Kfz, das anhand bestimmter Parameter auf das Abgasreinigungssystem Einfluss nimmt und dessen Wirksamkeit verringert. Gem Art 5 Abs 2 EU-Typengenehmigungs-VO 715/2007 sind Abschalteinrichtungen nur in engen Grenzen zulässig.

Jedenfalls unzulässig sind Systeme, bei denen die Emissionsgrenzwerte nur am Prüfstand bei Zulassungstest-Bedingungen eingehalten werden,1 und umgebungstemperaturabhängige Abschalteinrichtungen (Thermofenster), die unter normalen Betriebsbedingungen den überwiegenden Teil des Jahres aktiv sind.2 Ansonsten hängt die Zulässigkeit insb vom Nachweis ab, dass das System notwendig ist, um durch eine Fehlfunktion des Abgasrückführungssystems verursachte Risiken für den Motor, die eine konkrete Gefahr beim Fahrzeugbetrieb darstellen, zu vermeiden.3 Dass durch die Abschalteinrichtung die Verschmutzung oder der Verschleiß des Motors verringert wird, genügt nicht.4

Aufgrund der gerichtsnotorischen5 Klimaverhältnisse im deutschsprachigen Raum wurden Thermofenster, bei denen die Wirksamkeit der Abgasreinigung unter einer Umgebungstemperatur von 15 °C oder gar 17 °C reduziert wird, als unzulässige Abschalteinrichtungen qualifiziert, weil sie den überwiegenden Teil des Jahres aktiv sind. Dies betrifft etwa Dieselmotoren des Typs EA 189 (Thermofenster mit voller Abgasreinigung im Bereich zwischen 15 und 33 °C) und EA 897 (17 bis 33 °C).6 Zum Typ EA 288 (EU-6 NSK), der über ein ausreichendes Thermofenster verfügt, ist wegen eines besonderen Steuerprogramms ein Vorabentscheidungsverfahren beim EuGH anhängig.7

Benützungsentgelt

Bei Rückabwicklung des Kaufvertrags wegen ➜ Wandlung kann der Verkäufer ein angemessenes Benützungsentgelt für die Nutzung des Kfz bis zur Rückgabe als Gegenforderung geltend machen.8 Wenn der Hersteller im Rahmen des ➜ Schadenersatzes zum Ersatz des Kaufpreises verpflichtet wird, ist ein angemessenes Benützungsentgelt im Rahmen des Vorteilsausgleichs anzurechnen.9

In beiden Fällen ist das Benützungsentgelt nicht nach der "Händlereinkaufspreis-Methode", sondern durch lineare Abwertung zu bemessen (Kaufpreis mal gefahrene Kilometer dividiert durch die zu erwartende Gesamtlaufleistung bzw - bei einem Gebrauchtwagen - durch die Restlaufleistung im Erwerbszeitpunkt).10

Gewährleistung

Maßgeblich ist das Gewährleistungsrecht vor dem Gewährleistungsrichtlinien-Umsetzungsgesetz (GRUG). Die neuen Gewährleistungsregeln11 sind nur auf ab 1. 1. 2022 abgeschlossene Verträge anwendbar.12

Ein Kfz mit einer unzulässigen ➜ Abschalteinrichtung weist einen ➜ Mangel auf. Der Fahrzeugkäufer hat einen Gewährleistungsanspruch gegen den Verkäufer. Er kann primär Verbesserung verlangen, aber unter den Voraussetzungen des § 932 Abs 4


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ABGB aF auf die sekundären Gewährleistungsbehelfe Preisminderung oder ➜ Wandlung umsteigen. Der Umstieg ist etwa möglich, wenn das zur Verbesserung angebotene oder durchgeführte Software-Update dazu nicht geeignet ist, weil es eine unzulässige ➜ Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters bestehen lässt oder neu einführt.13

Die Beweislast für das Vorliegen eines Mangels im Übergabezeitpunkt liegt beim Übernehmer. Dass der Mangel durch Verbesserung beseitigt wurde, hat der Übergeber zu beweisen.14

Gewährleistungsausschluss

Bei einem Gebrauchtwagenkauf zwischen Privaten umfasst der im Kaufvertrag enthaltene umfassende Gewährleistungsausschluss mangels besonderer Vereinbarungen auch das Vorhandensein einer unzulässigen ➜ Abschalteinrichtung und die deshalb bestehende Gefahr der Betriebsuntersagung.15

Gewährleistungsfrist

Die Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre (§ 933 Abs 1 ABGB aF).16 Da es sich beim ➜ Mangel um einen Sach- und keinen Rechtsmangel handelt, beginnt die Frist nicht mit Erkennbarkeit,17 sondern bereits mit Übergabe des Kfz zu laufen.18

Mit dem deklarativen Anerkenntnis des Gewährleistungsanspruchs durch eine Verbesserungszusage oder einen Verbesserungsversuch wird die laufende Gewährleistungsfrist unterbrochen und beginnt in voller Länge neu zu laufen.19 Erfolgt die Verbesserungszusage bzw der Verbesserungsversuch durch ein Software-Update nach Ablauf der Gewährleistungsfrist, ist darin ein Verzicht auf die Verjährungseinrede zu sehen.20 Der Gewährleistungsanspruch kann daher bei Scheitern der Verbesserung weiterhin geltend gemacht werden.

Irrtumsanfechtung

Abgasmanipulationen des Herstellers, an denen der Fahrzeugverkäufer unbeteiligt war und von denen er vor Vertragsabschluss keine Kenntnis hatte, können die Anfechtung des Kaufvertrags nach den §§ 870 ff ABGB nicht rechtfertigen (§ 875 ABGB).21

Ein gemeinsamer Irrtum mit dem Fahrzeugverkäufer darüber, dass das Fahrzeug die emissionsrechtlichen Vorgaben ohne unzulässige ➜ Abschalteinrichtung einhält, ermöglicht dem Käufer die Vertragsanfechtung gem §§ 871 f ABGB.22

In der späteren Beseitigung der unzulässigen Abschalteinrichtung durch ein Software-Update kann eine Klaglosstellung liegen, welche die Irrtumsanfechtung ausschließt.23 Voraussetzung ist, dass mit dem Update nicht eine andere, ebenfalls unzulässige Abschalteinrichtung eingeführt wird.24

Leasing

Der Anspruch gegen den Fahrzeugverkäufer auf ➜ Gewährleistung steht beim Finanzierungsleasing nicht dem Leasingnehmer, sondern dem Leasinggeber zu. Der Leasinggeber kann die Gewährleistungsansprüche aber an den Leasingnehmer abtreten, und zwar einschließlich des Rechts auf ➜ Wandlung und des daraus resultierenden Kondiktionsanspruchs. Aus der Zession des Wandlungsrechts folgt aber nicht automatisch, dass die Abtretung den Kondiktionsanspruch mitumfasst. Die Reichweite der Zession ist durch Auslegung zu ermitteln.25

Wenn der Leasingnehmer nach der umfassenden Abtretung aller Ansprüche durch den Leasinggeber gegen den Verkäufer die Rückabwicklung des Kaufvertrags verlangt, ist er für den Anspruch des Verkäufers auf ein ➜ Benützungsentgelt passiv legitimiert.26

Wenn der Leasingnehmer den Fahrzeughersteller auf ➜ Schadenersatz in Anspruch nimmt, ist zu beachten, dass der ➜ Schaden durch den Kauf nicht unmittelbar bei ihm eingetreten sein kann, weil die Käuferrolle der Leasinggeber innehatte. Zur Vermeidung von Unschlüssigkeit muss in der Schadenersatzklage dargelegt werden, ob aufgrund des Leasingvertrags eine Schadensverlagerung eingetreten ist oder ein anderer Schaden (zB überhöhte Leasingraten) geltend gemacht wird.27

List

Vorsätzliche Manipulationen, die dazu dienen, der Typengenehmigungsbehörde und dem Markt die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte vorzuspiegeln, können zu einer Haftung der beteiligten Unternehmen gegenüber Fahrzeugkäufern nach § 874 ABGB (listige Herbeiführung eines Vertragsabschlusses) führen.28 Da der Umfang des ➜ Schadenersatzes gleich bleibt, wird der Ersatzanspruch gegen den Fahrzeughersteller wegen der geringeren Voraussetzungen idR auf ➜ Schutzgesetzverletzung gestützt. Die Berufung auf List ermöglicht aber die Inanspruchnahme anderer Beteiligter, wie der Motorenherstellerin.29


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Ein an der Täuschung unbeteiligter Fahrzeugverkäufer haftet nicht für die Manipulationen des Herstellers, weil ihm dessen Verhalten nicht iSd § 875 ABGB irrtumsrechtlich zugerechnet wird, selbst wenn er Vertragshändler ist.30

Mangel

Dass das Abgasreinigungssystem eines Kfz keine unzulässige ➜ Abschalteinrichtung aufweist, ist eine gewöhnlich vorausgesetzte Eigenschaft iSd § 922 Abs 1 ABGB.31 Bei besonderer Vereinbarung kann es sich auch um eine zugesicherte Eigenschaft handeln.

Die unzulässige Abschalteinrichtung ist ein Sachmangel.32 Ein Rechtsmangel liegt nach einer aktuellen Entscheidung nicht vor, wenn die EG-Typengenehmigung bzw die Zulassung des Fahrzeugs im für die Gewährleistung maßgeblichen Übergabezeitpunkt aufrecht war, weil die Möglichkeit einer späteren Aufhebung dafür nicht ausreicht.33 Ob es etwas geändert hätte, wenn die Typengenehmigung des Kfz - wie offenbar noch nie der Fall - später tatsächlich widerrufen worden wäre, lässt diese Entscheidung offen.34

Rechtsirrtum

Ein nicht vorwerfbarer Rechtsirrtum des Fahrzeugherstellers über die Zulässigkeit der ➜ Abschalteinrichtung schließt das für seine Haftung (➜ Schadenersatz) erforderliche Verschulden aus.35

Nicht vorwerfbar kann der Rechtsirrtum insb dann sein, wenn die tatsächliche Rechtslage nicht in zumutbarer Weise in Erfahrung gebracht werden konnte oder wenn der Hersteller auf die Typengenehmigung der demselben Irrtum unterliegenden Fahrzeugbehörde vertraut hat und vertrauen durfte. Letzteres setzt allerdings die Offenlegung der konkreten Abschalteinrichtung gegenüber der Behörde vor ihrer Entscheidung voraus.36

Rechtsschutzversicherung

Ansprüche des Fahrzeugkäufers gegen den Hersteller auf ➜ Schadenersatz wegen des Abgasskandals sind zwar nicht vom Fahrzeug-Rechtsschutz bzw Fahrzeug-Vertrags-Rechtsschutz umfasst, können aber grundsätzlich im Allgemeinen Schadenersatz-Rechtsschutz gedeckt sein.37 Der Versicherungsfall beginnt mit dem Fahrzeugkauf; die fehlgeschlagene Verbesserung durch ein Software-Update ist kein selbstständiger neuer Verstoß.38 Die Bekanntheit des Abgasskandals befreit den Versicherungsnehmer nicht davon, im Deckungsprozess das konkrete Schadenersatzbegehren darzustellen.39 Bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten im Deckungsprozess ist kein strenger Maßstab anzulegen.40

Schaden

Die objektive Unsicherheit über die rechtliche Nutzungsmöglichkeit eines Kfz aufgrund des Vorhandenseins einer unzulässigen ➜ Abschalteinrichtung ist ein Schaden des Fahrzeugkäufers iSd § 1293 ABGB.41 Dieser Schaden entsteht unmittelbar mit dem Erwerb des Fahrzeugs.42 Dass die Typengenehmigung weiterhin aufrecht ist, ist unerheblich.43

Kein Schaden liegt vor, wenn der Zustand des Kfz mit der unzulässigen Abschalteinrichtung konkret dem Willen des Käufers entsprach.44 Wenn der Fahrzeugkäufer das Kfz weiterverkauft hat, ohne dass sich eine darauf zurückzuführende Wertminderung auf den Weiterveräußerungspreis ausgewirkt hat oder sonstige Nachteile entstanden sind, besteht kein Schaden mehr.45

Schadenersatz

Als Grundlagen für deliktische Ansprüche auf Ersatz des ➜ Schadens gegen den Fahrzeughersteller kommen ➜ Schutzgesetzverletzung und Vorsatztaten (➜ List, vorsätzliche sittenwidrige Schädigung) in Betracht.

Nach deutschem Recht kann der Fahrzeugkäufer nur im Fall der vorsätzlichen Schädigung vom Hersteller die Naturalrestitution durch schadenersatzrechtliche Rückabwicklung des Kaufs verlangen.46 Nach österreichischem Recht spielt der Verschuldensgrad hingegen keine Rolle. Der Fahrzeugkäufer hat auch dann, wenn er seinen Ersatzanspruch auf eine Schutzgesetzverletzung stützt, für die Fahrlässigkeit (mit Beweislastumkehr) genügt, die Wahl zwischen zwei Ersatzbegehren:

-Erstattung des Kaufpreises unter Anrechnung eines ➜ Benützungsentgelts im Rahmen des Vorteilsausgleichs, Zug um Zug gegen Übergabe des Fahrzeugs;47
-Ersatz der ➜ Wertminderung.48

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Nach einigen Entscheidungen setzt das erste Begehren voraus, dass der Hersteller kein geeignetes Angebot zur Beseitigung der unzulässigen ➜ Abschalteinrichtung gemacht hat bzw diese misslungen ist.49

Schutzgesetzverletzung

Das Verbot von unzulässigen ➜ Abschalteinrichtungen durch Art 5 Abs 2 Typengenehmigungs-VO 715/2007 ist ein Schutzgesetz iSd § 1311 ABGB zugunsten der Fahrzeugkäufer. Der ➜ Schaden in Form der Unsicherheit über die rechtliche Nutzungsmöglichkeit steht im Rechtswidrigkeitszusammenhang mit einem Verstoß gegen dieses Verbot.50 Nicht vom Schutzzweck erfasst sind auf die Abschalteinrichtung bzw ein Software-Update zurückzuführende Reparatur- und Wartungskosten.51

Das Verbot richtet sich an jene Person, die im Typengenehmigungsverfahren als Herstellerin des Fahrzeugs aufgetreten ist und die Übereinstimmungsbescheinigung ausgestellt hat.52 Aus Schutzgesetzverletzung kann daher nur die Fahrzeugherstellerin auf ➜ Schadenersatz in Anspruch genommen werden.53 Eine Haftung der Motorenherstellerin kann sich bei Vorsatz aus ➜ List oder sittenwidriger Schädigung ergeben.54

Der Fahrzeughersteller haftet dem Käufer aufgrund der Schutzgesetzverletzung schon bei leichter Fahrlässigkeit deliktisch für den Schaden.55 Gem § 1298 ABGB trifft ihn die Beweislast für fehlendes Verschulden.56 Das Verschulden kann durch einen ➜ Rechtsirrtum ausgeschlossen sein.57

Wandlung

Bei einer unzulässigen ➜ Abschalteinrichtung handelt es sich um keinen geringfügigen Mangel des Kfz,58 bei dem eine Wandlung ausgeschlossen und der Käufer bei den sekundären Gewährleistungsbehelfen auf Preisminderung beschränkt wäre.

Bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung nach Wandlung des Kaufvertrags kann der Käufer neben der Rückzahlung des Kaufpreises die gesetzlichen Zinsen als Vergütungszinsen für die Nutzung des Kaufpreises im Zeitraum zwischen der Zahlung und der Rückzahlung (bzw der Aufrechnung des Rückzahlungsanspruchs gegen eine Gegenforderung) verlangen.59 Der Verkäufer kann als Gegenforderung ein ➜ Benützungsentgelt geltend machen.60

Wertminderung

Als Alternative zur Naturalrestitution (Ersatz des Kaufpreises) kann der Käufer vom Hersteller als ➜ Schadenersatz den Ersatz der Wertminderung des Fahrzeugs durch die unzulässige ➜ Abschalteinrichtung verlangen.61

Die Wertminderung ist im Schadenersatzprozess gem § 273 Abs 1 ZPO ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens nach freier Überzeugung in einer Bandbreite zwischen 5 % und 15 % des Kaufpreises festzusetzen.62 Die Feststellung, dass kein merkantiler Minderwert existiert, weil das Bekanntwerden des Abgasskandals keine Auswirkungen auf die Preise am (Gebrauchtwagen-)Markt hatte, schließt den Schadenersatz nicht aus, spricht aber für die Festsetzung im unteren Bereich.63 Dass der Käufer das Kfz auch in Kenntnis der Abschalteinrichtung erworben hätte und es nach Bekanntwerden behalten und uneingeschränkt verwendet hat, spricht gegen die Ausschöpfung der oberen Bandbreite.64

Wenn sich der Käufer für Schadenersatz in Form der Wertminderung entscheidet, nimmt er das Risiko eines Zulassungsentzugs in Kauf. Ein späterer Zulassungsentzug bildet keinen weiteren ersatzfähigen Schaden, weil das Risiko bereits im Wertersatz inkludiert ist.65


2

EuGH C-145/20, Porsche Inter Auto und Volkswagen = Zak 2022/433, 234.


3

EuGH C-145/20, Porsche Inter Auto und Volkswagen = Zak 2022/433, 234.


4

EuGH C-693/18 = Zak 2021/3, 4; C-145/20, Porsche Inter Auto und Volkswagen = Zak 2022/433, 234.




7

3 Ob 33/23h = Zak 2023/543, 303 (Vorabentscheidungsersuchen).











17

Dazu 8 Ob 113/21g = ecolex 2022/183.



19

ZB 8 Ob 124/16t = ecolex 2017/379.


20

8 Ob 40/23z = Zak 2023/596, 338: Software-Update nach Ablauf der Gewährleistungsfrist.












31

EuGH C-145/20, Porsche Inter Auto und Volkswagen = Zak 2022/433, 234; 3 Ob 148/22v = Zak 2023/122, 77.



33

3 Ob 40/23p = Zak 2023/594, 337. Vgl 8 Ob 113/21g = ecolex 2022/183.


34

Zeitlich könnte man davon ausgehen, dass der Mangel im Übergabezeitpunkt bereits angelegt war.



36

10 Ob 27/23b = Zak 2023/597, 338. Eingehend dazu Wallner, Anm zu VbR 2023/120.



38

7 Ob 32/18h = RdW 2018/541.









46

BGH VIa ZR 335/21, VIa ZR 533/21 und VIa ZR 1031/22 = Zak 2023/358, 203.





















Artikel-Nr.
Zak 2023/683

12.12.2023
Heft 20/2023
Autor/in
Wolfgang Kolmasch

Mag. Wolfgang Kolmasch ist in der juristischen Fachredaktion von LexisNexis für Zivilrecht zuständig, Chefredakteur der Fachzeitschrift Zak („Zivilrecht aktuell“) und veröffentlicht regelmäßig Bücher und Zeitschriftenartikel zu zivilrechtlichen Themen. Ua ist er an zwei ABGB-Kommentaren beteiligt sowie Autor des Standardwerks „Unterhaltsrecht“ und des „Jahrbuch Zivilrecht“.

Sabine Kriwanek

Mag. Sabine Kriwanek ist seit 2002 in der juristischen Fachredaktion von LexisNexis tätig und für die Bereiche Wirtschaftsrecht, öffentliches Recht und Strafrecht zuständig.