Beiträge

Ausgewählte rechtliche Aspekte der PRIIP-Verordnung

Gernot Wilfling

In Kürze ist die Finanzdienstleistungsbranche um ein Informationsdokument reicher. Mit den neuen Vorgaben zu vorvertraglicher Information beim Vertrieb von verpackten Anlageprodukten und Versicherungsanlageprodukten gehen zahlreiche praxisrelevante rechtliche Fragen einher. Nicht zuletzt steigen das Haftungsrisiko und die Gefahr von Verwaltungsstrafen beim Vertrieb solcher Produkte noch einmal deutlich an.

1. Einleitung

Ab Anfang 2018 ist die VO (EU) 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. 11. 2014 ("PRIIP-VO") in Österreich unmittelbar anwendbar. Sie enthält Vorschriften über ein Basisinformationsblatt ("Kundeninformationsdokument - KID") für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte ("PRIIP"). KIDs sind von PRIIP-Herstellern1 abzufassen und von PRIIP-Verkäufern2 Kleinanlegern vor Vertragsabschluss auszuhändigen.

"Kleinanleger" ist hinsichtlich verpackter Anlageprodukte jeder Anleger, der nicht professioneller Kunde iSv Art 4 Abs 1 Nr 1 MIFID II ist. Bezüglich Versicherungsanlageprodukten gelten als Kleinanleger "Kunden" iSd RL über Versicherungsvermittlung,3 sofern es sich bei diesen nicht um professionelle Kunden nach MiFID II-Definition handelt. Hinsichtlich beider Produktarten sind daher regelmäßig nicht nur Verbraucher, sondern etwa auch kleine und mittlere Unternehmen und Gemeinden "Kleinanleger".4

Die PRIIP-VO soll die Transparenz bei Kleinanlegern angebotenen PRIIPs verbessern und damit Anlegervertrauen und Marktintegrität sowie den Binnenmarkt für Finanzdienstleistungen insgesamt stärken.5 Sie soll aber auch harmonisierend wirken und sicherstellen, dass Kleinanlegern unionsweit einheitliche Rechtsbehelfe zur Verfügung stehen (siehe ErwGr 2 und 22 PRIIP-VO).

Daran knüpft zunächst die Frage nach dem Harmonisierungsgrad der PRIIP-VO an (Punkt 2.). Um den Anwendungsbereich abzustecken, ist die Frage nach den erfassten Produkten zentral (Punkt 3.). Nach einem kurzen Blick auf das Gestalten von KIDs (Punkt 4.) widmet sich der Beitrag der Pflicht für den PRIIP-Hersteller, KIDs zu prüfen und zu aktualisieren (Punkt 5.). Höchst praxisrelevant ist auch die Frage nach der Bedeutung der PRIIP-VO für vor ihrer Anwendbarkeit aufgelegte Produkte (Punkt 6.). Abschließend werden die zivilrechtliche Haftung und weitere Sanktionen kurz angerissen (Punkt 7.).

All dem ist vorauszuschicken, dass EU-Verordnungen wie die PRIIP-VO als sekundäres Unionsrecht in Österreich nicht nur unmittelbar anwendbar sind, sondern vollumfänglich autonome Geltung haben.6 Entsprechend bestimmen sich ihre Wirkungen ausschließlich nach den eigenen Kriterien des Unionsrechts, was auch für die Auslegung bedeutend ist.7 Ausgangspunkt jeder Interpretation ist freilich auch im Unionsrecht der Wortlaut.8 Auslegungsbedürftige Begriffe sind jedoch autonom, also ohne Rücksicht auf ein Verständnis des fraglichen Begriffs in einem Mitgliedstaat, auszulegen.9 Zudem misst der EuGH der an Sinn und Zweck orientierten Interpretation große Bedeutung zu.10

2. Harmonisierungsgrad der PRIIP-VO

Die PRIIP-VO ist auf Art 114 AEUV gestützt. Dieser berechtigt den europäischen Gesetzgeber, Verordnungen zu erlassen, welche die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts zum Gegenstand haben. Ziel ist die Beseitigung von für den Binnenmarkt schädlichen Unterschieden nationaler Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten durch Rechtsanglei-


Ausgewählte rechtliche Aspekte der PRIIP-Verordnung - Anfang Seite 526

chung.11 Regelt die Union auf Basis von Art 114 AEUV eine Materie, bestehen für Mitgliedstaaten im vom Unionsrecht abgedeckten Bereich nur mehr insoweit Spielräume, als dies im rechtsangleichenden Rechtsakt vorgesehen ist12 (ansonsten Sperrwirkung; zu den sehr eingeschränkten Ausnahmen hiervon siehe Art 114 Abs 4 und 5 AEUV).

Die gewählte Regelungsmethode hat also bereits Indizwirkung dafür, dass prinzipiell Vollharmonisierung angedacht ist. Regelungsmaterie der PRIIP-VO sind im Übrigen einheitliche Vorschriften für (i) das Format und den Inhalt des Basisinformationsblatts, das von PRIIP-Herstellern abzufassen ist, sowie (ii) für die Bereitstellung des Basisinformationsblatts an Kleinanleger, um es Kleinanlegern zu ermöglichen, die grundlegenden Merkmale und Risiken von PRIIPs zu verstehen und zu vergleichen (Art 1 PRIIP-VO). Diese Formulierung deutet ebenso klar auf Vollharmonisierung hin wie diverse Aussagen in den ErwGr.13 Letztere spielen bei der Beurteilung des Harmonisierungsgrads eine wichtige Rolle.14

Allenfalls verbleibende Zweifel lassen sich mit einem Blick auf die Regelungssystematik beseitigen. Die PRIIP-VO enthält an verschiedenen Stellen Einzelermächtigungen für abweichende Bestimmungen durch die Mitgliedstaaten (siehe etwa Art 5 Abs 2 PRIIP-VO). Dürften die Mitgliedstaaten - wie bei Mindestharmonisierung der Fall - generell über die Vorgaben der PRIIP-VO hinaus Pflichten für die Rechtsunterworfenen vorsehen, bedürfte es keiner solchen Ermächtigung.

Vor diesem Hintergrund ist mE klar, dass mit der PRIIP-VO Vollharmonisierung bezweckt wird.15 Abweichende innerstaatliche Vorgaben sind im Anwendungsbereich der PRIIP-VO daher nur zulässig, wenn die Verordnung selbst dies ausdrücklich erlaubt. Das gilt sowohl für weniger strenge als auch für strengere oder zusätzliche nationale Normen.

3. Einordnung von Produkten als PRIIP

Unter die Definition "PRIIP" fallen verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte.

3.1. Verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger

3.1.1. Allgemeines

Unabhängig von der Rechtsform der Anlage liegt ein verpacktes Anlageprodukt für Kleinanleger vor, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist (Art 4 Nr 1 PRIIP-VO): Der dem Kleinanleger rückzahlbare Betrag (i) unterliegt Schwankungen aufgrund der Abhängigkeit von Referenzwerten oder (ii) er hängt von der Entwicklung eines oder mehrerer Vermögenswerte ab, die nicht direkt vom Kleinanleger erworben werden. Unter die Legaldefinition können auch von Zweckgesellschaften16 oder Verbriefungszweckgesellschaften17 ausgegebene Instrumente fallen.

Nach den ErwGr sind PRIIPs von der Finanzdienstleistungsbranche aufgelegte Produkte (ErwGr 6). Umfasst sein sollen Anlagen, die nicht direkt durch den Erwerb oder das Halten von Vermögenswerten getätigt werden. Vielmehr treten PRIIPs "zwischen den Kleinanleger und die Märkte, indem Vermögenswerte verpackt oder ummantelt werden, sodass die Risiken, die Produktmerkmale oder die Kostenstrukturen nicht die gleichen sind wie bei direktem Halten" (ErwGr 6). ErwGr 12 nennt als PRIIP-Hersteller Fondsmanager, Versicherungsunternehmen, Kreditinstitute und Wertpapierfirmen. Auch aus ErwGr 29 geht hervor, dass der Gesetzgeber Marktteilnehmer aus der Finanzdienstleistungsbranche als PRIIP-Hersteller sieht. Dort ist davon die Rede, dass KIDs von Rechtsträgern abgefasst werden, die in der Banken-, Versicherungs-, Wertpapier- und Fondsbranche der Finanzmärkte tätig sind.

Aus all dem lässt sich ein klarer Regelungszweck extrahieren: Mit der PRIIP-VO sollen Sondervorschriften für bestimmte (komplizierte) Produkte der Finanzdienstleistungsbranche geschaffen werden.18 Von Corporates19 emittierte Wertpapiere fallen daher mE generell nicht unter die PRIIP-VO, auch wenn solche Papiere - wie etwa Wandelanleihen oder einige Hybridanleihen - im Einzelfall eine derivative Komponente haben mögen.

3.1.2. Fonds

Als verpackte Anlageprodukte sind zunächst jedenfalls geschlossene und offene Investmentfonds einzustufen. OGAW-Fonds erfüllen zwar die Legaldefinition, sind aber bis (mindestens) 31. 12. 2019 von den Verpflichtungen gemäß PRIIP-VO ausgenommen (Art 32 Abs 1 PRIIP-VO). Nach dem Ministerialentwurf für ein PRIIP-VollzugsG20 will der österr Gesetzgeber zudem zum Vertrieb an Privatkunden zugelassene Alternative Investmentfonds (§ 48 Abs 1 AIFMG) von den Verpflichtungen der PRIIP-VO ausnehmen (siehe § 2 Abs 1). Zulässig wäre dies, wenn in Österreich für sämtliche dieser Fonds die Vorschriften bezüglich Format und Inhalt des Basisinformationsblatts gemäß OGAW-RL anwendbar wären, was jedoch derzeit auf die in § 48 Abs 1 AIFMG genannten Spezialfonds nach InvFG 2011 und Immobilienfonds bzw Immobilienspezialfonds nach ImmoInvFG nicht zutrifft. § 2 Abs 1 des Ministerialentwurfs für ein PRIIP-VollzugsG verstößt daher in seiner derzeitigen Form wohl gegen Unionsrecht.

Registrierte AIFM werden für AIF, die an Kleinanleger vertrieben werden sollen (relevant insb für EuVECA),21 künftig


Ausgewählte rechtliche Aspekte der PRIIP-Verordnung - Anfang Seite 527

ein KID erstellen müssen. In Österreich könnte dies etwa als GmbH & Co KGs konzipierte Venture Capital Fonds treffen.

3.1.3. Strukturierte Produkte

Unter "verpackte Anlageprodukte" sollen auch strukturierte Produkte und strukturierte Einlagen fallen (ErwGr 6 PRIIP-VO). "Strukturierte Produkte" sind nach Ansicht der europäischen Aufsichtsbehörden22 etwa Wandelanleihen und sonstige Wertpapiere, in die ein Derivat eingebettet ist.23 Beispiele für Schuldtitel, in welche ihrer Ansicht nach ein Derivat eingebettet ist, liefert die ESMA:24 Umtauschanleihen, indexierte Anleihen, Turbozertifikate, CoCo-Bonds (Contingent Convertible Bonds), einlösbare Schuldverschreibungen (Callable und Puttable Bonds), synthetische Unternehmensanleihen (Credit Linked Notes) und Optionsscheine. Generell erfüllen sämtliche (auch OTC-)Derivate die Definition, etwa Differenzkontrakte, Optionen, binäre Optionen, Futures und Swaps. Schuldtitel, deren Ertrag von der Performance eines definierten Pools an Vermögenswerten abhängt, wie etwa Asset-Backed Securities und Asset-Backed Commercial Papers sind ebenfalls verpackte Anlageprodukte.

Nicht umfasst sein sollen nach ErwGr 7 "Vermögenswerte, die direkt gehalten werden, wie Aktien oder Staatsanleihen". Dasselbe muss für "Plain-vanilla"-Anleihen und sonstige Anlageprodukte ohne derivative Komponente gelten.25 Vom Anwendungsbereich ausgenommen sind die in Art 1 Abs 2 lit b-g, i und j Prospekt-RL26 genannten Wertpapiere.27

3.1.4. Strukturierte Einlagen

Von den strukturierten Einlagen fallen jene in den Anwendungsbereich, die auch die MiFID II-Definition28 erfüllen. Solche Einlagen sind bei Fälligkeit in voller Höhe zurückzuzahlen, die Zahlung von Zinsen oder einer Prämie hängt aber von bestimmten Faktoren ab (etwa von der Entwicklung von Indizes, Finanzinstrumenten, Waren- oder Wechselkursen).

Gewöhnliche Einlagen, die bloß einer variablen Verzinsung wie EURIBOR oder LIBOR unterliegen, fallen nicht in den Anwendungsbereich, es sei denn, es sind Performance-Caps vorgesehen oder Zahlungen sind in nicht-linearer Weise an den zugrunde liegenden Zinssatz gekoppelt.29

3.2. Versicherungsanlageprodukte

Art 4 Nr 2 PRIIP-VO definiert als "Versicherungsanlageprodukt" ein Versicherungsprodukt, das einen Fälligkeitswert oder einen Rückkaufwert bietet, der vollständig oder teilweise direkt oder indirekt Marktschwankungen unterliegt. Hauptanwendungsfall sind Lebensversicherungen mit einem Anlageelement (ErwGr 6 PRIIP-VO). Gemeint sind etwa kapitalbildende sowie fonds- und indexgebundene Lebensversicherungen,30 aber ebenso Versicherungsverträge mit variablen Boni und hybride Lebensversicherungen.31 Ausgenommen sind jedenfalls solche Lebensversicherungen, bei denen vertragliche Leistungen nur im Todesfall oder bei Arbeitsunfähigkeit infolge Körperverletzung, Krankheit oder Gebrechen zahlbar sind. Zudem sind Nichtlebensversicherungsprodukte nicht von der PRIIP-VO umfasst32 (Art 2 Abs 2 lit a und b PRIIP-VO).

Weitgehende Ausnahmen bestehen außerdem für Altersvorsorgeprodukte und -systeme (siehe Art 2 Abs 2 lit e-g PRIIP-VO). In Österreich werden voraussichtlich auch Verträge der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge (§ 108g EStG) als gem Art 2 Abs 2 lit e PRIIP-VO vom Anwendungsbereich ausgenommene Produkte definiert (für Details siehe § 2 Abs 2 des Ministerialentwurfs für ein PRIIP-VollzugsG).

4. Gestalten von KIDs

Die im KID enthaltenen Informationen sind vorvertragliche Informationen. Das KID muss gemäß der deutschen Sprachfassung der PRIIP-VO präzise (gemeint wohl: richtig),33 redlich, klar und nicht irreführend sein. Es hat die wesentlichen Informationen zu enthalten und muss mit etwaigen verbindlichen Vertragsunterlagen, den einschlägigen Teilen der Angebotsunterlagen und den Geschäftsbedingungen des PRIIPs übereinstimmen (Art 6 Abs 1 PRIIP-VO).

Das KID ist deutlich von Werbematerialien zu unterscheiden. Durch den gem Art 8 Abs 2 PRIIP-VO verlangten Hinweis sollte diese Anforderung im Regelfall erfüllt sein. Das KID darf auch keine Querverweise auf Marketingmaterial enthalten. Querverweise auf andere Unterlagen (etwa den Prospekt) sind zulässig,


Ausgewählte rechtliche Aspekte der PRIIP-Verordnung - Anfang Seite 528

wenn sich der Querverweis auf Informationen bezieht, die ins KID aufzunehmen sind (Art 6 Abs 2 PRIIP-VO).34

Darüber hinaus besteht eine Vielzahl an weiteren Vorgaben, deren Erfüllung bei komplizierten Produkten durchaus anspruchsvoll ist.35 Das KID soll etwa eine kurze Unterlage sein, die prägnant formuliert ist und ausgedruckt höchstens drei A4-Seiten umfasst. Es muss außerdem in einer Weise präsentiert und aufgemacht sein, die leicht verständlich ist. Das KID hat den Schwerpunkt auf die wesentlichen Informationen zu legen, die Kleinanleger benötigen (keine redundanten Inhalte). Es muss zudem unmissverständlich und so formuliert sein, dass das Verständnis der Informationen erleichtert wird (klare, präzise, verständliche Sprache). Das bedeutet etwa, dass für Kleinanleger nicht verständlicher Fachjargon zu vermeiden ist (siehe Art 6 Abs 4 und ErwGr 14 PRIIP-VO).

Art 8 PRIIP-VO enthält genaue Vorgaben zu Aufbau und Inhalt des KIDs, die durch die Art 1-9 und die Anhänge der DelVO (EU) 2017/65336 ("PRIIP-DVO") ergänzt bzw präzisiert werden.

5. Überprüfungs- und Aktualisierungspflicht

5.1. Überprüfung

Der PRIIP-Hersteller hat die Angaben im KID periodisch mindestens alle zwölf Monate nach Erstveröffentlichung zu überprüfen. Zudem ist eine anlassbezogene Prüfung bei Änderungen geboten, die sich tatsächlich oder wahrscheinlich erheblich auf die im KID enthaltenen Informationen auswirken (Art 10 PRIIP-VO; Art 15 Abs 1 PRIIP-DVO).

Allgemein ist zu evaluieren, ob die im KID enthaltenen Informationen weiterhin präzise, redlich, klar und nicht irreführend sind. Zudem sind drei konkrete Umstände zu prüfen (Art 15 Abs 2 PRIIP-DVO): (i) Erfüllen die im KID enthaltenen Informationen die Anforderungen in Bezug auf Form und Inhalt nach wie vor? (ii) Haben sich die Marktrisiko- oder Kreditrisikobewertungen des PRIIPs geändert und bedingt die kombinierte Wirkung einer solchen Änderung, dass das PRIIP in eine andere Klasse des Gesamtrisikoindikators eingestuft werden muss? (iii) Hat sich die durchschnittliche Rendite für das mittlere Performance-Szenario des PRIIPs, als annualisierte prozentuale Rendite ausgedrückt, um mehr als 5 % verändert?

Für Zwecke der beschriebenen Evaluierung müssen PRIIP-Hersteller angemessene Prozesse einführen, um unverzüglich Umstände zu ermitteln, die eine Änderung mit tatsächlicher oder wahrscheinlicher Auswirkung auf die Richtigkeit, Redlichkeit oder Klarheit der Angaben im KID zur Folge haben könnten (Art 15 Abs 3 PRIIP-VO).

5.2. Aktualisierung

Ergibt eine Überprüfung, dass Änderungen des KIDs vorzunehmen sind, überarbeitet es der PRIIP-Hersteller unverzüglich und veröffentlicht eine überarbeitete Fassung auf seiner Website (Art 10 PRIIP-VO; Art 16 PRIIP-DVO). Zudem soll der PRIIP-Hersteller Kleinanleger möglichst informieren, wenn KIDs überarbeitet werden (ErwGr 22 PRIIP-DVO).37

5.3. Dauer der Prüfungs- und Aktualisierungspflicht

Praktisch höchst bedeutsam ist, wie lange die Überprüfungs- und Aktualisierungspflicht gilt. Ein Anhaltspunkt findet sich in Art 15 Abs 3 PRIIP-DVO: Die in Punkt 5.1. beschriebenen Prozesse sind während der Lebenszeit des PRIIP so lange aufrechtzuerhalten, wie das PRIIP für den Kleinanleger verfügbar bleibt. Daraus ergeben sich zwei Anhaltspunkte. Zunächst ist klar, dass mit Laufzeitende des PRIIPs (logischerweise) auch die Aktualisierungspflicht endet. Zudem kommt es dem Unionsgesetzgeber offenbar nicht darauf an, ob der PRIIP-Hersteller oder ein PRIIP-Verkäufer das PRIIP nach wie vor aktiv anbietet. Vielmehr dürfte es reichen, dass Kleinanleger das PRIIP über irgendeinen Kanal weiterhin beziehen können. Gibt es einen Sekundärmarkt für ein PRIIP, dürfte daher tatsächlich geboten sein, das KID über den Angebotszeitraum hinaus so lange zu aktualisieren, wie das PRIIP am Sekundärmarkt erhältlich ist (siehe auch ErwGr 12 5. Satz PRIIP-VO).

6. Abfassen von KIDs für vor der Anwendbarkeit der PRIIP-VO aufgelegte PRIIPs?

Während die Dauer der Aktualisierungspflicht, wie gerade beschrieben, relativ klar ist, stellt sich eine andere wichtige Frage, die weniger leicht zu beantworten ist: Müssen auch für solche PRIIPs KIDs abgefasst werden, die vor Anwendbarkeit der PRIIP-VO aufgelegt wurden, wenn Kleinanleger sie noch auf irgendeinem Weg beziehen können?

Für den Fall, dass das fragliche PRIIP auch nach dem 1. 1. 2018 vom PRIIP-Hersteller oder mit dessen Einverständnis von einem PRIIP-Verkäufer Kleinanlegern weiterhin aktiv angeboten wird, ist dies mE zweifelfrei zu bejahen.38

Schwieriger zu beurteilen ist jener Fall, in dem ein PRIIP zwar weder vom Hersteller noch von einem Verkäufer weiterhin ange-


Ausgewählte rechtliche Aspekte der PRIIP-Verordnung - Anfang Seite 529

boten wird, allerdings noch auf dem Sekundärmarkt (etwa über eine Börse) verfügbar ist. Aus dem deutschen Wortlaut von Art 5 Abs 1 PRIIP-VO deutet zunächst vieles darauf hin, dass es für die Pflicht zum Abfassen eines KIDs darauf ankommt, ob das PRIIP nach Anwendbarkeit der Verordnung noch aktiv angeboten wird ("Bevor Kleinanlegern ein PRIIP angeboten wird, fasst der PRIIP-Hersteller ein Basisinformationsblatt [...] ab [...]"). In der englischen Fassung heißt es dagegen "Before a PRIIP is made available to retail investors [...]", was deutlich weniger klar ist.39 Darunter könnte man wohl auch das Aufrechterhalten einer Börsenotiz verstehen. Zudem findet sich in ErwGr 12 folgende - mE unglückliche - Formulierung (Hervorhebungen durch den Autor):

Die Verpflichtungen nach dieser Verordnung, die in den Bestimmungen über das Abfassen und die Überarbeitung des Basisinformationsblatts enthalten sind, sollten nur für PRIIP-Hersteller gelten; sie sollten gelten , solange das PRIIP an Sekundärmärkten gehandelt wird.40

Dies könnte man wohl so lesen, dass auch die Pflicht zum Abfassen eines KIDs solange gelten soll, als das PRIIP am Sekundärmarkt verfügbar ist. Bei genauerer Betrachtung denke ich allerdings nicht, dass für die hier zu beurteilende Frage daraus etwas gewonnen werden kann. Das "sollten gelten" bezieht sich auf "Verpflichtungen" und bedeutet mE nicht zwingend, dass jede einzelne Bestimmung der Verordnung so lange gilt.

Zuletzt ist zu bedenken, dass die PRIIP-VO auf für Kleinanleger konzipierte PRIIPs zugeschnitten ist und man bei Quasi-Rückwirkung auf abgeschlossene Angebote zu unsachgerechten Ergebnissen käme. Platziert eine Bank etwa im Jänner 2018 eine Wandelanleihe ausschließlich bei institutionellen Investoren und erwirkt für diese eine Zulassung zum Handel im Amtlichen Handel der Wiener Börse, besteht keine KID-Pflicht.41 Dennoch könnten natürlich in weiterer Folge auch Kleinanleger das PRIIP erwerben. Daher kann man aus der bloßen weiteren Erwerbsmöglichkeit für Kleinanleger bei bereits vor Anwendbarkeit der PRIIP-VO beendeten Retail-Angeboten nicht auf KID-Pflicht schließen.

In diese Richtung äußerte sich kürzlich auch die Kommission.42 Sie hält ebenfalls ein KID für nicht erforderlich, wenn das Angebot des PRIIPs vor dem 1. 1. 2018 geschlossen wurde. Dies auch dann, wenn ab 1. 1. 2018 Ausstiege aus dem Produkt oder Änderungen von dessen Geschäftsbedingungen erfolgen.43

Vor diesem Hintergrund können sich PRIIP-Hersteller für jene PRIIPs, deren Angebot am 1. 1. 2018 abgeschlossen ist, ein KID sparen, auch wenn das PRIIP an einem Sekundärmarkt zugelassen ist.

7. Zivilrechtliche Haftung

Art 11 PRIIP-VO enthält eine in den Mitgliedstaaten unmittelbar anwendbare zivilrechtliche Haftung für den PRIIP-Hersteller. Dieser haftet, wenn das Basisinformationsblatt oder die Übersetzung irreführend oder ungenau ist oder nicht mit den einschlägigen Teilen der rechtlich verbindlichen vorvertraglichen bzw Vertragsunterlagen oder mit den Anforderungen nach Art 8 übereinstimmt (Art 11 Abs 1 PRIIP-VO). Gem Abs 2 leg cit muss der Kleinanleger dazu nachweisen, dass ihm beim Tätigen der Anlage aufgrund seines Vertrauens auf ein mangelhaftes KID ein Verlust entstanden ist. Gelingt ihm dieser Nachweis, kann er für seinen Verlust vom PRIIP-Hersteller Schadenersatz verlangen. Begriffe wie Verlust und Schaden(s)ersatz sollen dabei im Einklang mit dem anwendbaren nationalen Recht ausgelegt und angewandt werden (Art 11 Abs 3 PRIIP-VO).

Daran knüpft zunächst bei internationalen Sachverhalten die Frage an, welches nationale Recht anwendbar ist.44 Unterliegt ein Fall österr Recht, sind mE die allgemeinen Haftungsvoraussetzungen desselben zu beachten, was etwa für die Frage nach einem allenfalls erforderlichen Grad des Verschuldens und sonstigen nicht auf Unionsebene geregelten Themen wie die Verjährung bedeutend ist. Nach österr Recht ist die Haftung für mangelhafte KIDs als zivilrechtliche Prospekthaftung einzuordnen.45 Dies bedeutet, dass der PRIIP-Hersteller die Mangelhaftigkeit des KIDs "kannte oder kennen musste", um nach Art 11 PRIIP-VO haftbar zu sein (Verschuldenshaftung!).46

Über Fragen der zivilrechtlichen Haftung hinaus ist auch aufgrund der verwaltungsrechtlichen Sanktionen im Anwendungsbereich der PRIIP-VO höchste Sorgfalt geboten. Verantwortlichen natürlichen Personen (§ 9 VStG) drohen Geldstrafen bis 700.000 €, juristische Personen können mit bis zu 5 Mio € oder 3 % des jährlichen Gesamtumsatzes bedacht werden.47

8. Würdigung

Die PRIIP-VO bringt nicht nur zahlreiche Neuerungen, sondern wirft auch viele höchst praxisrelevante Fragen auf, die Rechtsanwender vor Herausforderungen stellen. Ob die in Punkt 1. kurz angerissenen Ziele mit einem weiteren, dem Anleger zur Verfügung zu stellenden Dokument (ohne gleichzeitig anderweitige Erleichterungen zu schaffen) erreicht werden, halte ich zumindest für fraglich. Die mangelhafte Verzahnung mit anderen Rechtsakten ist jedenfalls


Ausgewählte rechtliche Aspekte der PRIIP-Verordnung - Anfang Seite 530

kritikwürdig, auch wenn zumindest in der neuen EU-Prospekt-VO48 ab Mitte 2019 für PRIIP-Hersteller eine Erleichterung vorgesehen ist (KID als Teil der Prospektzusammenfassung verwendbar).

1

PRIIP-Hersteller ist idR, wer ein PRIIP "auflegt" (Art 4 Abs 4 PRIIP-VO). Das kann je nach Produkt etwa ein Emittent, eine Verwaltungsgesellschaft, ein AIFM oder ein Versicherungsunternehmen sein.


2

PRIIP-Verkäufer ist jede Person, die einem Kleinanleger einen PRIIP-Vertrag anbietet oder diesen mit ihm abschließt (Art 4 Abs 5 PRIIP-VO). Infrage kommen neben dem PRIIP-Hersteller etwa Wertpapierfirmen und -dienstleister oder Versicherungsvermittler.


3

RL 2002/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. 12. 2002 über Versicherungsvermittlung.


4

Ähnlich Heiss/Mönnich, Versicherungsanlageprodukte im PRIP-Vorschlag - Basisinformationsblatt statt information overload? VR 2013, 34; ähnlich auch Loritz, Produktinformationsblätter nach dem neuen EU-Verordnungsvorschlag ("PRIPs-Initiative") - Gedanken zur Konkretisierung von Zielsetzungen und Inhalt, WM 2014, 1517.


5

Für Details zu Hintergrund und Regelungsanliegen siehe auch Caks, Anlegerschutz durch Standardisierung, ÖBA 2015, 256 f.


6

Öhlinger/Potacs, EU-Recht und staatliches Recht - Die Anwendung des Europarechts im innerstaatlichen Bereich5 (2013) 53.


7

Griller in Aicher/Holoubek/Korinek (Hrsg), Gemeinschaftsrecht und Wirtschaftsrecht (2000) 60 f; Handstanger, Zur Anwendbarkeit der Grundrechte des Unionsrechts, in Gedenkschrift Walter (2013) 156.


8

Oppermann/Classen/Nettesheim, Europarecht7 (2016) § 9 Rz 170.


9

Klamert, EU-Recht (2015) 52.


10

Oppermann/Classen/Nettesheim, Europarecht7 § 9 Rz 168, 176; ähnlich Klamert, EU-Recht 364, 380.


11

Oppermann/Classen/Nettesheim, Europarecht7 § 32 Rz 12; Beiser/Zorn in Mayer/Stöger, EUV/AEUV Art 114 AEUV Rz 13 ff (Stand 1. 5. 2010, rdb.at).


12

Eilmansberger/Jaeger in Mayer/Stöger, EUV/AEUV Art 4 AEUV Rz 1 ff (Stand 1. 12. 2012, rdb.at); Oppermann/Classen/Nettesheim, Europarecht7 § 32 Rz 15; Streinz in Streinz, EUV/AEUV2 Art 4 Rz 39.


13

Siehe etwa ErwGr 3, 4 und 8.


14

Oppermann/Classen/Nettesheim, Europarecht7 141 ff.


15

Ebenso Caks, ÖBA 2015, 259; Heiss/Mönnich, VR 2013, 33; ebenso wohl auch Gruber, PRIPs-Verordnung ante portas, ZFR 2012, 311.


16

Art 13 Nr 26 RL 2009/138/EG (Solvabilität II).


17

Art 4 Abs 1 lit a RL 2011/61/EU (AIFMD).


18

Ebenso Luttermann, Kapitalmarktrechtliche Information bei Finanzprodukten (PRIIP), ZIP 2015, 806; ähnlich Caks, ÖBA 2015, 259; aA wohl Gruber, ZFR 2012, 311, dem gemäß Anlageprodukte "unabhängig von ihrer Herkunft" umfasst sein sollen.


19

Außerhalb der Finanzdienstleistungsbranche tätige Unternehmen.



21

Unter die VO (EU) 345/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. 4. 2013 über Europäische Risikokapitalfonds fallende Fonds.


22

Bestehend aus der europäischen Bankenaufsicht EBA, der europäischen Versicherungsaufsicht EIOPA und der europäischen Wertpapieraufsicht ESMA.


23

Discussion Paper Key Information Documents for Packaged Retail and Insurance-based Investment Products (PRIIPs) vom 17. 11. 2014, JC/DP/2014/02, 13.


24

ESMA-Leitlinien zu komplexen Schuldtiteln und strukturierten Einlagen vom 4. 2. 2016, ESMA/2015/1787, 9.


25

Ebenso Jordans, Zum aktuellen Stand der Finanzmarktregulierung in Deutschland, BKR 2017, 277.



27

Neben bestimmten, von diversen öffentlichen Stellen begebenen oder garantierten Nichtdividendenwerten und Anteilen am Kapital von Zentralbanken fallen darunter etwa auch Wertpapiere, die von Non-Profit-Organisationen für Zwecke der Mittelbeschaffung für nicht erwerbsorientierte Ziele ausgegeben werden, und bestimmte Nichtdividendenwerte, die von Kreditinstituten dauernd oder wiederholt begeben werden.


28

Art 4 Abs 1 Nr 43 RL 2014/65/EU.


29

Discussion Paper Key Information Documents for Packaged Retail and Insurance-based Investment Products (PRIIPs) vom 17. 11. 2014, JC/DP/2014/02, 13.


30

Ebenso Gruber, ZFR 2012, 311; ähnlich Jordans, BKR 2017, 277.


31

Discussion Paper Key Information Documents for Packaged Retail and Insurance-based Investment Products (PRIIPs) vom 17. 11. 2014, JC/DP/2014/02, 13.


32

Zum Anwendungsbereich der PRIIP-VO hinsichtlich Versicherungsanlageprodukten siehe auch Poelzig, Versicherungsanlageprodukte im Fokus des EU-Rechts - Anlegerschutz im Versicherungsrecht, ZBB 2015, 109.


33

Siehe dazu den Vergleich verschiedener Sprachfassungen bei Luttermann, ZIP 2015, 87 f.


34

Ebenso Luttermann, ZIP 2015, 807.


35

Ähnlich Luttermann, ZIP 2015, 806.


36

DelVO (EU) 2017/653 der Kommission vom 8. 3. 2017 zur Ergänzung der VO (EU) 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP) durch technische Regulierungsstandards in Bezug auf die Darstellung, den Inhalt, die Überprüfung und die Überarbeitung dieser Basisinformationsblätter sowie die Bedingungen für die Erfüllung der Verpflichtung zu ihrer Bereitstellung.


37

Zur diesbezüglichen Pflicht siehe auch Litten, PRIIPs: Anforderungen an Basisinformationsblätter, DB 2016, 1682; bei OGAW-KIDs ist eine solche Übermittlung dagegen nicht erforderlich (siehe dazu Pàlffy in Macher/Buchberger/Kalss/Oppitz [Hrsg], Kommentar zum InvFG [2013] § 134 Rz 10; ebenso Kornfeld in Bollenberger/Kellner [Hrsg], InvFG - Kommentar [2016] § 134 Rz 22).


38

Ebenso Mitteilung der Kommission - Leitlinien zur Anwendung der PRIIP-VO, ABl C/2017/4504, Abs 11.


39

Dasselbe gilt etwa auch für die französische ("à la disposition") und die italienische ("messo a disposizione") Fassung.


40

Englisch: "The obligations under this Regulation which are laid down in the provisions on drawing up, and the rules on revision of, the key information document should apply only to the PRIIP manufacturer and should continue to apply for as long as the PRIIP is traded on secondary markets."


41

Ebenso Gruber, ZFR 2012, 312.


42

Mitteilung der Kommission - Leitlinien zur Anwendung der PRIIP-VO, ABl C/2017/4504, Abs 11 f.


43

Siehe auch Wolfbauer, Leitlinien der Kommission zur PRIIP-VO, ZFR 2017, 412.


44

Siehe dazu im Detail Wilfling/Komuczky, Die Haftung für verpackte Anlageprodukte und Versicherungsanlageprodukte nach der PRIIP-Verordnung, ÖBA 2017, 697.


45

Ebenso mit ausf Begründung Wilfling/Komuczky, ÖBA 2017, 697.


46

Ausf zu diesem Themenkomplex, zur Frage der Haftung des PRIIP-Verkäufers und zur Irrtumsanfechtung wegen mangelhafter KIDs Wilfling/Komuczky, ÖBA 2017, 697.


47

Siehe im Detail die Vorgaben in Art 24 PRIIP-VO und ihre geplante Umsetzung in §§ 5 f des Ministerialentwurfs für ein PRIIP-VollzugsG; sollte dies im Einzelfall höher sein, könnten über natürliche wie über juristische Personen auch Strafen bis zur zweifachen Höhe der infolge des Verstoßes erzielten Gewinne oder verhinderten Verluste verhängt werden.


48

VO (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. 6. 2017 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist, und zur Aufhebung der RL 2003/71/EG.


Artikel-Nr.
ZFR 2017/258

16.11.2017
Heft 11/2017
Autor/in
Gernot Wilfling

RA Mag. Gernot Wilfling ist Partner bei Müller Partner Rechtsanwälte. Er berät unter anderem im Kapitalmarkt- und Bankrecht, regelmäßig auch in streitigen Angelegenheiten gegenüber der FMA, der EZB und dem SRB.