Judikatur / OGH / Bankrecht

Verbraucherinformationen müssen bei der Werbung für Kreditverträge klar, prägnant und auffallend sein

Bearbeiter: Thomas Ruhm / Reinhard Pesek

Leitsatz (der Redaktion)

"Auffallend" als formale Anforderung iSd § 5 VKrG meint eine Platzierung an hervorgehobener, leicht bemerkbarer Stelle, wogegen "klar und prägnant" inhaltl Vorgaben macht, wonach die Informationen exakt, möglichst knapp und für einen durchschnittl Verbraucher verständlich sein müssen.

(...) Die Kl ist ein zur Unterlassungsklage berechtigter Verband (§ 14 UWG; §§ 28 ff KSchG).

Die Bekl betreibt bundesweit das (Online-)Bankgeschäft und bietet Verbrauchern in ganz Österreich Kredite an, die sie als "easy kredit" bewirbt, und zwar mit einem groß herausgestellten Zinssatz von zunächst 2,9 %, sodann 3,1 %. Dem Zinssatz wird einerseits "ab" (zumeist) vorangestellt und andererseits "p.a.* variabel" nachgestellt; dem Sternchen * zugeordnet ist an entfernter Stelle und in Kleindruck das Wort "bonitätsabhängig". Danach folgt im selben Kleindruck ein "repräsentatives Berechnungsbeispiel" mit einem Nominalzinssatz von 4,65 %, den "50 % aller Kunden der [Bekl] erhalten". Weiters verwendet die Bekl Vertragsformblätter mit der Wendung "Produktwechsel auf easy gratis bzw auf easy konto 15,00 €".

Im Zeitraum 1. 12. 2016 bis 31. 5. 2017 hat die Bekl von insg 516 Neukreditantragstellern 19 Personen (= 3,39 %) die beworbenen niedrigsten Zinssätze (2,9 % bis Februar 2017 und 3,1 % danach) gewährt. Nicht festgestellt werden kann, welche Kriterien in welchem Umfang bei den Kreditnehmern vorliegen mussten und/oder vorgelegen sind, die zu den niedrigsten beworbenen Zinssätzen Kreditzuzählungen erlangten, und wie vielen Kunden ein Zinssatz von 4,65 % und/oder ein geringerer Zinssatz angeboten wurde.

Die Kl begehrte, der Bekl aufzutragen,

1.es im geschäftl Verkehr zu unterlassen, den unrichtigen Eindruck zu erwecken, sie böte einen Kredit mit einem vergleichsweise niedrigen, ziffernmäßig ausgewiesenen Nominalzinssatz von zB 2,9 % oder ab 3,1 % an, wenn sie den beworbenen Nominalzinssatz tatsächl selbst bei bester Bonität, etwa einem monatl Nettoeinkommen zwischen 3.000 € und 5.300 € bei Freiheit von Schulden und Unterhaltspflichten, nicht gewähre, sondern sie selbst von Kunden bester Bonität einen Nominalzinssatz verlange, der über jenem

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liege, den sie laut repräsentativem Beispiel iSd § 5 Abs 1 VKrG von 50 % ihrer Kunden verlange;
2.es im geschäftl Verkehr mit Verbrauchern zu unterlassen, in ihrer Werbung für Verbraucherkredite in dem aufgrund gesetzl Bestimmungen, etwa gem § 5 VKrG, verpflichtend anzugebenden repräsentativen Beispiel einen unzutreffenden Nominalzinssatz anzugeben, weil und wenn sie selbst Kunden bester Bonität überwiegend höhere Zinssätze als den im repräsentativen Beispiel genannten anbiete;
3.es im geschäftl Verkehr mit Verbrauchern zu unterlassen, in ihrer Werbung für Verbraucherkredite ziffernmäßig bestimmte Nominalzinssätze, etwa Zinssätze von 2,9 % oder ab 3,1 % anzuführen, die mit dem gem § 5 Abs 1 VKrG in die Werbung aufzunehmenden repräsentativen Beispiel nicht übereinstimmen, weil sie einem repräsentativen Teil ihrer Kunden, etwa 50 %, diesen Zinssatz tatsächl nicht gewähre, sondern diese einen erhebl höheren Nominalzinssatz als den beworbenen Zinssatz wie 4,65 % zu leisten hätten;
4.es im geschäftl Verkehr mit Verbrauchern zu unterlassen, in ihrer Werbung für Verbraucherkredite Zinssätze, etwa solche von 2,9 % oder ab 3,1 % anzuführen, ohne das gem § 5 Abs 1 VKrG erforderl repräsentative Beispiel klar, prägnant und auffallend in die Werbung einzubeziehen, insb, wenn das repräsentative Beispiel nur im Kleindruck auf der Rückseite eines Werbefolders oder erst am Ende einer Website als Auflösung eines Sternchen-Verweises angeführt sei; in eventu, es im geschäftl Verkehr mit Verbrauchern zu unterlassen, in ihrer Werbung für Verbraucherkreditverträge ziffernmäßig bestimmte Nominalzinssätze, etwa solche von 2,9 % oder ab 3,1 % blickfangartig herausgestellt anzuführen, ohne das gem § 5 Abs 1 VKrG anzuführende repräsentative Beispiel in unmittelbarem räuml Zusammenhang mit dem blickfangartig herausgestellten Nominalzinssatz oder in gleicher optischer Wahrnehmbarkeit zu platzieren, insb wenn das repräsentative Beispiel einen erhebl höheren Nominalzinssatz wie etwa einen solchen von 4,65 % anführe;
5.im geschäftl Verkehr mit Verbrauchern
a)in ihren AGB, die sie von ihr geschlossenen Verträgen zugrunde lege, und/oder in hierbei verwendeten Vertragsformblättern, insb in Allgemeinen Preisblättern, die Verwendung der Klausel "Produktwechsel auf easy gratis bzw auf easy Konto 15,00 €" oder die Verwendung sinngleicher Klauseln zu unterlassen, und es zu unterlassen, sich auf diese oder sinngleiche Klauseln zu berufen;
b)[erkennbar: es zu unterlassen,] dem Verbraucher für den Wechsel des Kontomodells ein Entgelt anzulasten oder zu verrechnen.

Weiters wurde begehrt, die Bekl zur Veröffentlichung auf ihrer Website zu verpflichten und der Kl die Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung in der Samstag-Ausgabe einer bestimmten bundesweit erscheinenden Tageszeitung zu erteilen.

(...)

Aus den Entscheidungsgründen

(...)

1. Die Kl wendet sich gegen die Abweisung des ersten Unterlassungsbegehrens, welches sehr wohl bestimmt und exequierbar sei und alle Kunden der Bekl erfasse. Ihr solle untersagt werden, sowohl von Kunden bester als auch von solchen geringerer Bonität einen höheren als den beworbenen Nominalzinssatz zu verlangen. Auch die ergänzende Klarstellung, dass der verlangte Nominalzinssatz sogar über jenem liege, den sie laut repräsentativem Beispiel von 50 % ihrer Kunden verlange, verdeutliche nur das Klagebegehren. Auf "beste Bonität" komme es damit gar nicht an, obwohl dieser Begriff ohnehin einen eindeutigen Inhalt habe: Sie liege vor, wenn die von der Bekl in ihrem Kreditanfrageformblatt genannten Kriterien erfüllt seien.

(...)

1.2. Im vorliegenden Fall hat die Kl ihr erstes Unterlassungsbegehren konditional ("wenn") mit Einschränkungen verknüpft und damit die Abweichung des erweckten Eindrucks von den behaupteten wirkl Gegebenheiten konditional in ihr Unterlassungsbegehren aufgenommen. Sie hat damit das Prüfkalkül für die behauptete Abweichung von den Tatsachen selbst festgelegt: Die beanstandeten Werbeaussagen sollen deshalb irreführend sein, weil sie mit den angegebenen (Prüf-)Tatsachen (dass sie einerseits den beworbenen Nominalzinssatz "tatsächl [...] nicht gewährt" und dass sie andererseits selbst von Kunden bester Bonität einen Nominalzinssatz verlange, der über den von 50 % ihrer Kunden verlangten 4,65 % liege) nicht übereinstimmten. Das Prüfkalkül kann daher nur dann erfolgreich sein, wenn auch diese von der Kl vorgegebenen Prüftatsachen zutreffen; prozessual handelt es sich bei der in Rede stehenden konditionalen Verknüpfung um eine Beschränkung des Klagebegehrens in Bezug auf die Überprüfung mit den realen Gegebenheiten (vgl 4 Ob 184/18i).

1.3. Hier steht aber fest, dass die Bekl den beworbenen Zinssatz zumindest einem Teil (3,39 %) der Neukreditantragsteller vor Klagszustellung tatsächl gewährte; es steht weiters nicht fest, welche Kriterien in welchem Umfang bei jenen Kreditnehmern vorliegen mussten und/oder vorgelegen sind, die zu den niedrigsten beworbenen Zinssätzen Kreditzuzählungen erlangten, oder wie vielen Kunden ein Zinssatz von 4,65 % und/oder ein geringerer Zinssatz angeboten wurde.

Gerade die tatsächl Abweichung vom erweckten Eindruck, welche die Kl selbst als Prüfkalkül festgelegt hat, konnte sie damit nicht unter Beweis stellen.

1.4. Soweit sich die RevWerberin nicht auf die Feststellungen durch die Vorinstanzen bezieht, sondern auf einzelne Beweisergebnisse oder auf die von ihr behaupteten Kreditanfragen und von ihr daraus gezogenen Schlüsse, entfernt sie sich vom festgestellten Sachverhalt, von welchem der OGH, der ausschließl als Rechtsinstanz zur Überprüfung von Rechtsfragen tätig wird, auszugehen hat (RS0123663, RS0042903 [T5, T7] uva). Dass die Bekl den Bestzinssatz "so gut wie nie bzw nur in einer verschwindend


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geringen Anzahl der Fälle gewährt", hatte die Kl wiederum nicht in ihr Unterlassungsbegehren aufgenommen.

1.5. Auf die Auslegung des Begriffs "beste Bonität" und die Frage, ob er ausreichend bestimmt ist, kommt es nach dem Gesagten nicht mehr an.

2. Zum zweiten Unterlassungsbegehren vertritt die RevWerberin den Standpunkt, bei Werbung mit Zinssätzen (und daher auch bei Werbung mit einem "ab-Zinssatz") müsse das repräsentative Beispiel (§ 5 VKrG) insofern repräsentativ sein, als dabei vom "überwiegend gewährten Zinssatz" auszugehen sei.

2.1. Der Senat hat zu § 5 VKrG bereits dahin Stellung genommen, dass es Normzweck dieser Bestimmung ist, dem Verbraucher schon in der Phase der Geschäftsanbahnung vor Augen zu führen, mit welchen Belastungen er bei Erwerb des beworbenen Produkts zu rechnen hat und ihn derart in die Lage zu versetzen, verschiedene Angebote miteinander zu vergleichen. Dem Verbraucher soll ermöglicht werden, die Konditionen des Anbieters und damit die von ihm zu tragende Gesamtbelastung vollständig zu überschauen. Dieser Normzweck verlangt Transparenz in der Darstellung der Kostenbelastung auch für solche Nebenleistungen, die nicht ausnahmslos jeden Vertragspartner treffen, sondern deren Erfordernis nur im Einzelfall gegeben ist (4 Ob 70/14v = RS0129480).

(...)

3. Wie schon zum zweiten vertritt die RevWerberin auch zum dritten Unterlassungsbegehren die Ansicht, dass bei Werbung mit Zinssätzen (einschließl "ab"-Zinssätzen) das Beispiel iSd § 5 VKrG insofern repräsentativ sein müsse, als der mit einem Zinssatz Werbende darin vom überwiegend - einem repräsentativen Teil der Kunden - gewährten Zinssatz auszugehen habe. Sie verweist dazu ausdrückl auf ihr Vorbringen zum zweiten Unterlassungsbegehren (vgl oben Pkt 2.).

3.1. Auch mit dem dritten Unterlassungsbegehren hat die Kl aber insofern ein ausdrückl Prüfkalkül festgelegt, als Zinssätze von 2,9 % oder ab 3,1 % nicht anzuführen seien, die mit dem aufzunehmenden repräsentativen Beispiel nicht übereinstimmen, "weil" die Bekl einem repräsentativen Teil ihrer Kunden diesen Zinssatz tatsächl nicht gewähre, sondern diese einen erhebl höheren Nominalzinssatz als den beworbenen Zinssatz von 4,65 % zu leisten hätten.

3.2. Auch zu diesen behaupteten realen Gegebenheiten liegen keine positiven Feststellungen vor, sodass aus den zu den obigen Pkt 2.2. und 2.3. genannten Gründen auch dem dritten Unterlassungsbegehren kein Erfolg beschieden sein kann, ohne dass es auf die Frage einer richtlinienkonformen Auslegung des § 5 VKrG in Ansehung des "repräsentativen Beispiels" ankäme.

4. Gegen die Abweisung eines Teils des vierten Unterlassungsbegehrens ("klar und prägnant") führt die Rev ins Treffen, es handle sich um ein Gesamtkonzept, sodass die Bekl mit ihrer versteckten Platzierung des Beispiels zugleich gegen die Vorgaben der Klarheit und Prägnanz verstoßen habe. Diese Kriterien bezögen sich nicht nur auf den Inhalt, sondern seien auch formelle Anforderungen an die Gestaltung und Optik des Beispiels.

4.1. Nach § 5 Abs 1 VKrG muss die Werbung für Kreditverträge, die Zinssätze oder sonstige, auf die Kosten eines Kredits für den Verbraucher bezogene Zahlen nennt, "klar, prägnant und auffallend" anhand eines repräsentativen Beispiels bestimmte Standardinformationen enthalten.

4.2. Dem liegt Art 4 Abs 2 RL 2008/48/EG zugrunde, wonach die in der Werbung vorgeschriebenen Standardinformationen eine Reihe von Elementen "in klarer, prägnanter und auffallender Art und Weise anhand eines repräsentativen Beispiels" zu nennen haben (ebenso Art 11 Abs 2 RL 2014/17/EU).

(...)

4.3. Im Schrifttum wird dies einhellig dahin verstanden, dass Klarheit und Prägnanz den Inhalt der Information beträfen (Pesek, Der Verbraucherkreditvertrag [2012] 26; Heinrich in Schwimann/G. Kodek, ABGB4 § 5 VKrG [2015] Rz 12), während "auffallend" eine optisch hervorgehobene Stelle meine (Wendehorst/Zöchling-Jud, Verbraucherkreditrecht [2010] § 5 VKrG Rz 5 [unter Hinweis auf ErwGr 18 zu RL 2008/48/EG]; Heinrich Rz 9 ff; Schurr in Klang 3 § 5 VKrG [2016] Rz 10; Zemann, Transparenz bei Verbraucherkrediten, ecolex 2014, 932 mwN). Die Informationen müssten in besonderer Weise gegenüber anderen Informationen optisch, akustisch oder sonst wahrnehmungsfähig hervorgehoben werden (Gelbmann/Jungwirth/Kolba, Konsumentenrecht und Banken [2010] 139; Wendehorst/Zöchling-Jud mwH).

4.4. In diesem Lichte teilt der Senat die Auffassung, dass "auffallend" als formale Anforderung eine Platzierung an hervorgehobener, leicht bemerkbarer Stelle meint, wogegen "klar und prägnant" inhaltl Vorgaben macht, wonach die Informationen exakt, möglichst knapp und für einen durchschnittl Verbraucher verständl sein müssen (vgl nochmals Pesek und Heinrich Rz 12).

(...)

4.6. Auf das Eventualbegehren zum vierten Unterlassungsbegehren kommt die Rev nicht mehr zurück; es ist aus dem Verfahren ausgeschieden (RS0039606 [T1]).

(...)

Hinweis

Anmerkung:

Werden in der Werbung für einen Kreditvertrag Zinssätze oder sonstige auf die Kreditkosten bezogene Zahlen genannt, so muss die Werbung gem § 5 Abs 1 VKrG "klar, prägnant und auffallend" anhand eines repräsentativen Beispiels bestimmte Standardinformationen enthalten. Das Schrifttum legt diese Aneinanderreihung von Adjektiven dahin gehend aus, dass damit der Informationserteilung zwei unterschiedl Vorgaben gemacht werden: Das Begriffspaar "klar und prägnant" regelt nämlich die inhaltl Ausgestaltung der Informationen, die exakt, möglichst knapp und für einen durchschnittl Verbraucher verständlich sein müssen.1 Demgegenüber legt der Begriff "auffallend" eine formale Anforderung an die Gestaltung der Werbung fest, in


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der die Informationen an hervorgehobener, leicht bemerkbarer Stelle platziert werden müssen.2 Diesem Interpretationszugang hat sich der OGH mit der vorliegenden E nun angeschlossen.

Für die Praxis stellt sich die höchstgerichtlich nach wie vor ungeklärte Frage, ob es zulässig ist, die von § 5 Abs 1 VKrG geforderten Informationen im "Kleingedruckten" der Werbung zu erteilen. Während nach Zemann 3 die Wiedergabe der Informationen im Kleindruck schon dann zulässig sein soll, wenn in unmittelbarer Nähe zu den im "normal" großen Text angegebenen Zahlen ebenso deutlich auf eine Fußnote hingewiesen wird, etwa durch einen "Sternchenhinweis", kann mE den Anforderungen des § 5 Abs 1 VKrG durch Informationsangaben im Kleindruck nur dann entsprochen werden, wenn

-der Kleindruck als solcher im Vergleich zur sonstigen Werbeaussage nicht nur nicht ungebührlich zurücktritt, sondern "auffallend" ist,
-der durchschnittl Verbraucher die realistische Möglichkeit hat, ihn sinnerfassend zur Kenntnis zu nehmen, und
-innerhalb des Kleindrucks die nach § 5 Abs 1 VKrG anzugebenden Informationen "auffallend" von einem etwaigen sonstigen Text hervorgehoben werden.4

Noch höhere Anforderungen an die Zulässigkeit der Informationserteilung im Kleindruck statuiert Heinrich, nach der sämtl Zahlenangaben im selben Druck enthalten und optisch hervorgehoben sein müssen, um den Vorgaben des § 5 Abs 1 VKrG zu genügen. Würden hingegen einzelne Zahlenangaben im "normal" großen Text, die übrigen Informationen aber lediglich im Kleindruck erteilt werden, so sei eine solche Informationserteilung aufgrund der Irreführungsgefahr für den Verbraucher unzulässig.5 Da bei (streng zu prüfender!) Einhaltung der vorstehenden Voraussetzungen mE keine Gefahr einer irreführenden Blickfangwerbung6 für den Verbraucher besteht und zudem der Gesetzestext des § 5 Abs 1 VKrG bloß davon spricht, dass "die Werbung" die Informationen "enthalten" muss, der Kleindruck aber ein Teil eben dieser Werbung ist, ist es mE nicht notwendig, dass alle Zahlen im selben (kleinen) Schriftbild aufscheinen müssen. Vielmehr ist es - bei Einhaltung der vorstehenden Voraussetzungen - prinzipiell zulässig, auch einzelne Zahlengaben im "normal" großen Text und die übrigen Informationen des § 5 Abs 1 VKrG im Kleindruck darzustellen. Dieses Verständnis lässt sich mit den Gesetzesmat zur strukturell ähnl Bestimmung des § 6 HIKrG untermauern, der als jüngeres Pendant zu § 5 Abs 1 VKrG die Anforderungen an Werbung für hypothekarisch besicherte Kreditverträge und solche Kreditverträge regelt, die dem Erwerb oder dem Erhalt von Eigentumsrechten an einer unbewegl Sache dienen.7 Nach dem erklärten Verständnis des Gesetzgebers zu § 6 HIKrG ist es nicht erforderlich, dass alle Teile einer Werbung gleich prominent hervorgehoben werden müssen.8

Weitgehender Konsens besteht darin, dass bei der Kreditwerbung im Internet sämtl Pflichtangaben des § 5 Abs 1 VKrG bereits auf jener Einzelseite anzuführen sind, auf der erstmals konkrete kostenbezogene Zahlen genannt werden. Eine Ausgestaltung der Webseite, die den Verbraucher zum Durchblättern von Unterseiten oder zum Anklicken von Zeichen/Buttons zwingt, um alle Pflichtangaben in Erfahrung zu bringen, entspricht den Erfordernissen des § 5 Abs 1 VKrG nicht.9 Ebenso wenig ist es ausreichend - wie das BerufungsG in der vorliegenden E richtig erkannt hat10 -, dem Werbetext ein unauffälliges Sternchen zuzuordnen und die Informationen an entfernter Stelle erst am Ende der Webseite als Auflösung dieses "Sternchenverweises" anzuführen.

Ist schon innerhalb der Internetwerbung ein Verweis von einer Ebene einer Webseite auf eine andere unzulässig, gilt dies mE umso mehr bei einem Verweis auf ein anderes Medium, also bei einem sog "Medienbruch".11 Dieser liegt bspw vor, wenn in einem Zeitungsinserat, in dem auf die Kreditkosten bezogene Zahlen genannt werden, darauf verwiesen wird, dass dem Verbraucher die Informationen des § 5 Abs 1 VKrG auf der Internetseite des Unternehmens oder unter einer bestimmten Telefonnummer zur Verfügung stehen.12 Eine solche "Informationserteilung" genügt einerseits den allgemeinen Vorgaben des im Verbrauchervertragsrecht geltenden unionsrechtl Transparenzgebots nicht, nach dem die von einem Unternehmer zu erteilenden Informationen dem Verbraucher stets auch zugänglich sein müssen;13 ein Wechsel des Mediums bedeutet für den Verbraucher aber einen unverhältnismäßigen Aufwand und überdies kann nicht angenommen werden, dass das jeweils andere Medium dem Verbraucher auch tatsächlich zur Verfügung steht. Andererseits steht der Informationserteilung in einem anderen Medium auch der insofern deutl Gesetzeswortlaut des § 5 Abs 1 VKrG entgegen, wonach "die Werbung" diese Informationen "enthalten" muss. Hinweise, Verweise oÄ auf andere Medien entsprechen diesem Erfordernis freilich nicht.14

1

Pesek, Der Verbraucherkreditvertrag (2012) 26; Heinrich in Schwimann/Kodek, ABGB Praxiskommentar4 (2015) § 5 VKrG Rz 12.


2

Wendehorst in Wendehorst/Zöchling-Jud, Verbraucherkreditrecht (2010) § 5 VKrG Rz 5.


3

Zemann, Transparenz bei Verbraucherkrediten, ecolex 2014, 932 (933).


4

Präzisierung der Vorarbeiten in Pesek, Verbraucherkreditvertrag 26 f.


5

Heinrich in Schwimann/Kodek 4 § 5 VKrG Rz 10; so offenbar auch Schurr in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Großkommentar zum ABGB - Klang3 (2016) § 5 VKrG Rz 11.


6

Vgl dazu RIS-Justiz RS0078535.


7

Zum Anwendungsbereich s im Detail § 5 HIKrG.



9

Weyand, Informationspflichten bei der Werbung für Verbraucherverträge, BKR 2012, 197 (199); Heinrich in Schwimann/Kodek 4 § 5 VKrG Rz 11; Pesek, Verbraucherkreditvertrag 27; Schurr in Klang 3 § 5 VKrG Rz 11; aA Zemann, ecolex 2014, 933.


10

Durch den OGH wurde dies nicht mehr thematisiert.


11

Vgl dazu auch Dehn in Schwimann/Kodek 4 § 4 FAGG Rz 4.


12

Vgl auch den Sachverhalt in 4 Ob 70/14v ZFR 2014/211 = ÖBA 2015/2088 (Schopper).


13

Tamm, Verbraucherschutzrecht (2011) 349 ff; von Vogel, Verbrauchervertragsrecht und allgemeines Vertragsrecht (2006) 139 f.


14

Pesek, Verbraucherkreditvertrag 27 f; zustimmend Heinrich in Schwimann/Kodek 4 § 5 VKrG Rz 11; Schurr in Klang 3 § 5 VKrG Rz 11.


Artikel-Nr.
ZFR 2019/204

26.09.2019
Heft 9/2019