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Wer sich erstmals mit den Themen Blockchain, digitale Assets oder virtuelle Währungen auseinandersetzt, wird rasch mit Ausführungen konfrontiert, die in Variationen alle in etwa ähnlich klingen: Bspw ist von einer dezentral verwalteten Datenbank die Rede oder von einem dezentral geführten Kontobuch, einem dezentralen digitalen Register oder einem verteilt betriebenen Buchungssystem. Wie ein Mantra wird die Dezentralität der Technologie immer wieder aufs Neue betont. Bei der rechtlichen Auseinandersetzung blieb diese Eigenschaft der Technologie jedoch bislang weitgehend unberücksichtigt. Mit dem vorliegenden Beitrag wird der Versuch unternommen, diese tatsächlich revolutionäre Eigenschaft zu untersuchen und die Auswirkungen der Dezentralität von Blockchains im österr Privatrecht darzustellen.
Eingangs sei die grundlegende Funktionsweise von Blockchains in Erinnerung gerufen.1 Die oft gehörte Beschreibung als Datenbank, Datensammlung, Register oder Kontobuch ist sicherlich zutreffend; sie unterschlägt jedoch einen Aspekt, der Blockchains davon unterscheidet. Während bei anderen Datenbanksystemen nämlich grds jede beliebige Stelle veränderbar ist, sind Blockchains nicht so flexibel: Zurückliegende Einträge können nicht verändert werden, ohne die Integrität der Datenstruktur zu zerstören. Änderungen können daher nur in neuen Datensätzen vorgenommen werden, die sich an die bestehende Datenstruktur anreihen. Solche Datensätze werden auch Blocks genannt. Mit der Zeit reiht sich eine Kette solcher Blöcke aneinander: Die Blockchain entsteht. Dieser technische Aspekt hat für sich genommen nichts mit Dezentralität zu tun. Auch eine zentrale Datensammlung könnte auf diese Weise organisiert sein. Das blockweise Aneinanderreihen neuer Datensätze ist aber für die rechtliche Beurteilung relevant, weil durch diese Art der Datenführung die dezentrale Verwaltung überhaupt erst ermöglicht wird.
Blockchain ist freilich nicht gleich Blockchain. Neben den tatsächlich dezentralen Blockchains konkurrieren auch zentralisierte Systeme um die Gunst der Anwender. Diese werden nachfolgend ausgeblendet; entsprechend können die hier gezogenen Schlüsse nicht auf zentralisierte Blockchains angewendet werden.
Das Paradebeispiel der dezentralen Blockchain ist Bitcoin. In der Bitcoin-Blockchain werden Transaktionsdaten gespeichert, konkret Informationen darüber, von welchen Absender-Adressen welche Mengen Bitcoin an welche Empfänger-Adressen übertragen wurden. Aber was macht Bitcoin und vergleichbare Blockchains nun eigentlich dezentral?
Um diese Frage sinnvoll zu beantworten, müssen zunächst ihre Konturen im Kontext einer juristischen Aufarbeitung festgelegt werden: Träger von Rechten und Pflichten bzw genereller Anknüpfungspunkt des Privatrechts sind Rechtssubjekte. Eine rechtliche Auseinandersetzung mit der Bedeutung der Dezentralität von Blockchains im Privatrecht kann daher auch nur am Rechtssubjekt anknüpfen. Für die nachfolgende Darstellung sind dabei zwei Personengruppen zu unterscheiden, die in Blockchain-Netzwerken wie Bitcoin in Erscheinung treten: Miner und Nutzer. Einer rechtlichen Analyse zugänglich sind dabei sowohl die Auswirkungen der Dezentralität im Verhältnis der Miner untereinander als auch im Verhältnis der Miner zu Nutzern. Die Frage, wann überhaupt österr Recht maßgeblich sein kann, wird im Rahmen eines Exkurses erörtert.
Miner nehmen die Aufgabe wahr, die Blockchain um neue Datensätze zu erweitern. Dezentralität bedeutet dabei (a), dass keine zentrale Stelle für die Ergänzung der Blockchain um neue Datensätze verantwortlich ist, sondern diese Aufgabe von unterschiedlichen Personen wahrgenommen wird. Augenblicklich drängt sich die Frage auf, wie bestimmt werden soll, welche Person eine Ergänzung vornimmt. Eine zentrale Instanz darf es nicht sein,
sonst wäre es kein dezentrales System. Dezentralität bedeutet also weiters (b), dass keine zentrale Stelle bestimmt, welche Person die Blockchain um einen neuen Datensatz erweitert. Es bedarf also eines Mechanismus, auf dessen Basis Einigkeit unter den Minern hergestellt werden kann, welche Person die Blockchain um einen neuen Block ergänzt.
Das Problem ist in der analogen Welt bekannt: Man stelle sich etwa ein paar Kinder vor, die Monopoly spielen. Wie sollen die Kinder entscheiden, wer beginnt? Eine Lösung zu finden, fällt selbst den Kleinsten nicht schwer: Die Kinder könnten sich bspw darauf einigen, reihum zu würfeln. Wer die höchste Augenzahl würfelt, der macht den ersten Zug. Die Entscheidung, wer das Spiel beginnen darf, wird in diesem Beispiel dezentralisiert: Keine zentrale Stelle bestimmt, wie zB die Mutter der Kinder, sondern letztlich der Zufall. Dies funktioniert freilich nur, weil sich die Kinder zuvor gemeinsam auf einen Mechanismus geeinigt haben, wie sie dezentralisiert Einigkeit darüber herstellen, wer das Spiel beginnt.
Ganz gleich verhält es sich mit der Blockchain-Technologie, wobei es eben um die Frage geht, welcher Miner die Blockchain um einen Block erweitert. Es ist nicht so offensichtlich wie im Monopoly-Beispiel, auf welche Weise eine Einigkeit darüber zwischen Personen hergestellt werden soll, die sich nicht in demselben Raum befinden und deshalb nur eingeschränkt kontrollieren können. Zur Lösung dieses Problems existieren verschiedene technologische Ansätze: Die Bitcoin-Blockchain setzt auf den sog Proof-of-Work-Mechanismus, bei dem es vereinfacht gesprochen darum geht, ein komplexes mathematisches Problem zu lösen. Derjenige, dem es als Erstes gelingt, eine gültige Lösung zu finden, erzeugt den nächsten Block an Transaktionsdaten. Um eine Analogie zum Monopoly-Beispiel zu ziehen: Die Kinder könnten sich darauf einigen, dass derjenige beginnt, dem es als Erstes anhand der aktuellen Uhrzeit gelingt, Stunden mit Minuten richtig zu multiplizieren.
Manche Detailfragen bleiben bei dieser Darstellung unberücksichtigt. Was gilt bspw, wenn mehrere Personen im Bitcoin-Netzwerk gleichzeitig eine gültige Lösung für das mathematische Problem finden? In der Monopoly-Analogie wäre der Fall vergleichbar mit zwei Kindern, die beide dieselbe Augenzahl würfeln. Wer macht den ersten Zug? Die naheliegende Lösung, beide Kinder solange würfeln zu lassen, bis eines allein die höhere Augenzahl erreicht, kommt der technischen Implementierung im Bitcoin-Netzwerk übrigens recht nahe.2 Eine Darstellung aller technischen Details ist für die weitere juristische Auseinandersetzung nicht unbedingt erforderlich. Wesentlich ist die Erkenntnis, dass ein Mechanismus besteht, der es Minern ermöglicht, dezentralisiert zu entscheiden, wer den nächsten Block erzeugt.
Als Zwischenergebnis kann also festgehalten werden: Dezentralität im Verhältnis der Miner untereinander bedeutet zunächst, dass keine zentrale Stelle die Blockchain um neue Datensätze erweitert, und dass auch keine zentrale Stelle bestimmt, wer diese Aufgabe übernimmt. Erreicht wird dies durch die Einigung auf einen Mechanismus, der es erlaubt, dezentral Konsens über die Auswahl der zuständigen Person herzustellen. Ein solcher Mechanismus wird daher von Technikern auch Konsensmechanismus genannt.
Bei näherer Betrachtung ist der Konsensmechanismus das Kernelement der Dezentralität, wenn von Blockchains die Rede ist. Wie das Monopoly-Beispiel veranschaulicht, handelt es sich dabei um etwas ganz Alltägliches. Personen wenden laufend Konsensmechanismen an, und zwar idR dann, wenn die Entscheidung durch eine zentrale Stelle das Risiko birgt, dass sachfremde Interessen den Ausschlag geben könnten oder bereits ein solcher Eindruck vermieden werden soll. Andere Beispiele wären etwa das Werfen einer Münze, um zu bestimmen, wer als nächstes die Kinder aus der Schule abholt, oder eine Runde Stein-Schere-Papier, um zu bestimmen, ob der nächste Urlaub in die Alpen oder doch ans Meer geht.
Der Konsensmechanismus bei Blockchains ist dabei dem Grunde nach nicht vom Monopoly-Beispiel zu unterscheiden: Wer als Erstes ein bestimmtes mathematisches Problem löst, der fügt der Blockchain den nächsten Block an. Dass Computer zur Lösung des mathematischen Problems herangezogen werden, führt zu keinem qualitativen Unterschied. Theoretisch könnte jede Person weiterhin auch ohne Hilfe von Computern - etwa mit einem Rechenschieber - versuchen, eine gültige Lösung für das mathematische Problem zu finden. Viel Glück dabei.
Freilich ist damit noch nichts über die rechtliche Qualität des Konsensmechanismus gesagt. Die Prüfung kann dabei grds an zwei verschiedene Ereignisse anknüpfen: Zunächst kann die Frage gestellt werden, wie das Vereinbaren eines Konsensmechanismus zu werten ist: Die Kinder vereinbaren das Würfeln, die Miner vereinbaren den Proof-of-Work. Daran anschließend kann die Frage gestellt werden, wie das Umsetzen des Konsensmechanismus zu beurteilen ist: Die Kinder würfen; die Miner lösen mathematische Probleme.
Wie oben gezeigt, können Entscheidungen recht einfach dezentralisiert werden, indem ein Mechanismus vereinbart wird, der sie von einem ungewissen externen Ereignis abhängig macht. Aus privatrechtlicher Perspektive sind dabei die Fragen interessant, wie die Vereinbarung eines Konsensmechanismus beim Mining zustande kommt und welche rechtliche Qualität ihr zukommt.
Die Frage, wie der Konsensmechanismus vereinbart wird, sei hier nur in Kürze erörtert: IdR erfolgt Mining nicht mit dem Rechenschieber, sondern durch den Einsatz hoch spezialisierter Hardware, die den zuvor programmatisch festgelegten Konsensmechanismus befolgt. Wer solche Hardware auf eine Weise einsetzt, die anderen Minern erkennbar wird, erklärt damit schlüssig, diesen Konsensmechanismus vereinbaren zu wollen.
Die interessantere Frage ist freilich, welche rechtliche Qualität solchen Erklärungen zukommt bzw den sich daraus ergebenden Vereinbarungen. Dabei sei an einen zentralen Grundsatz des österr Privatrechts erinnert: Nicht jede Vereinbarung ist auch gleich ein Vertrag. Um bei einem beliebten Lehrbuchbeispiel zu bleiben: Es käme wohl selbst dem gekränktesten Rechtsanwender nicht in den Sinn, das vereinbarte romantische Abendessen einzuklagen, nachdem er oder sie versetzt wurde, und zwar ganz egal, wie fest der oder die Verehrte zuvor versprochen hat, gemeinsam auszugehen.
Der rechtsdogmatische Grund für diese intuitiv richtige Entscheidung ist rasch gefunden: Eine Willenserklärung im Privatrecht ist mehr als bloß eine Erklärung des Willens. Übereinstimmende Willenserklärungen führen zwar stets zu einer Vereinbarung; das ABGB regelt aber nicht Vereinbarungen, sondern Rechtsgeschäfte. Dafür ist erforderlich, dass die Parteien einen Rechtsgeschäftswillen formen. Die Willenserklärungen müssen hierzu auf die Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Rechtsverhältnissen gerichtet sein.3 Der Wille muss darauf abzielen, Rechtsfolgen auslösen zu wollen.4 Richtet sich der Wille bloß darauf, soziale oder wirtschaftliche Folgen auszulösen, liegt keine Willenserklärung vor.5 Diese Unterscheidung ermöglicht es, Rechtsgeschäfte von Vorgängen abzugrenzen, die keine Rechtsfolgen auslösen sollen. Für die Frage, ob eine Willenserklärung vorliegt, ist dabei nicht der wahre Wille des Erklärenden maßgeblich, sondern entsprechend der Vertrauenstheorie der Empfängerhorizont.6 Die Erklärung gilt so, wie sie ein redlicher Empfänger verstehen durfte; für die Annahme einer Willenserklärung ist somit nicht das wirkliche Vorliegen rechtsgeschäftlichen Willens entscheidend, sondern der objektive Erklärungswert.7
Wie passt die Erklärung bzw Vereinbarung, sich an einen Konsensmechanismus halten zu wollen, in dieses privatrechtliche Korsett? Beim Monopoly-Beispiel fällt die Antwort leicht: Die Vereinbarung eines Mechanismus, um zu entscheiden, wer das Spiel beginnt, richtet sich weder auf die Begründung noch die Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Rechtsverhältnissen. Rechtsfolgen sollen gerade nicht ausgelöst werden. Ganz gleich ist es beim Münzwurf und dem Stein-Schere-Papier-Beispiel. Vielleicht sind diese Beispiele auch deshalb intuitiv überzeugend, weil mit der Vereinbarung des Konsensmechanismus weder unmittelbar noch mittelbar vermögenswerte Folgen verbunden sind.
Bei der Entscheidung, wer der Blockchain den nächsten Datensatz anfügt, kann das freilich anders sein. Wer bspw einen neuen Block in die Bitcoin-Blockchain einpflegt, schafft mit der sog Coinbase-Transaktion neue Bitcoins, die bekanntlich einen nicht unerheblichen Marktwert haben. Bei der Coinbase-Transaktion schreibt der Miner vereinfacht gesprochen neue Bitcoins einer eigenen Empfänger-Adresse zu. Dies ist auch der wirtschaftliche Anreiz, um überhaupt als Miner im Bitcoin-Netzwerk aufzutreten. An die konkrete Ausgestaltung des Konsensmechanismus können sich also beim Mining wirtschaftlich weitreichende Folgen knüpfen.
Wie oben skizziert, muss eine Erklärung aber auf mehr als bloß auf das Auslösen wirtschaftlicher Folgen gerichtet sein. Blendet man die wirtschaftliche Dimension aus, zeigt sich, dass zwischen dem Konsensmechanismus im Monopoly-Beispiel (Wer darf beginnen?) und dem Konsensmechanismus dezentraler Blockchains (Wer erzeugt den Block und für sich selbst neue Bitcoins?) qualitativ kein Unterschied besteht. Vereinbarungsinhalt ist in beiden Fällen lediglich ein Mechanismus zur dezentralen Entscheidungsfindung. Im Fall des Minings knüpfen sich daran auch wirtschaftliche Folgen. Der objektive Erklärungswert richtet sich aber nicht auf die Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Rechtsverhältnissen.
Freilich lassen sich auch Beispiele konstruieren, bei denen ein Konsensmechanismus mit dem Zweck vereinbart wird, Rechtsfolgen auszulösen: Im Verein könnte etwa gewürfelt werden, um zu bestimmen, wer der nächste Obmann ist; zwei Unternehmer könnten mit einem Münzwurf entscheiden, wie hoch ein Rabatt ausfällt. Im Fall des Minings fehlt es aber am Rechtsfolgewillen.
Um es auf den Punkt zu bringen: Alleine die Erklärung, egal ob ausdrücklich oder schlüssig, den Konsensmechanismus einer Blockchain einhalten zu wollen, stellt noch keine rechtsgeschäftliche Willenserklärung dar. Die Vereinbarung eines Konsensmechanismus zur Klärung der Frage, wer den nächsten Block und für sich selbst neue Bitcoin erzeugt, führt daher nicht zum Abschluss eines Vertrags iSd § 861 ABGB. Das Erzeugen eines Blocks betrifft nicht die Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Rechtsverhältnissen. Es mangelt für einen Vertragsschluss somit schlicht am erforderlichen Rechtsfolgewillen. Die Dezentralität bei Blockchains führt im Ergebnis also dazu, dass alleine aus dem Umstand, dass Personen Mining betreiben, nicht auf das Bestehen einer rechtsgeschäftlichen Beziehung der Miner untereinander geschlossen werden kann.
Wie passen die bisherigen Erkenntnisse mit dem Umstand zusammen, dass Miner, um bei Bitcoin zu bleiben, für sich selbst mittels Coinbase-Transaktion neue Bitcoins schaffen? Soweit ersichtlich, wird mittlerweile einhellig vertreten, dass es sich bei Bitcoins um Sachen handelt, die dem Eigentumsrecht zumindest iwS zugänglich sind.8 Mangels eines Vormanns ist auch klar, dass
dem Vorgang des Minings eine originäre Erwerbsart zugrunde liegen muss.9 Ganz rechtsfolgenlos ist das Mining für den erfolgreichen Miner also nicht. Mit der Coinbase-Transaktion entsteht originär das Eigentumsrecht iwS an neuen Bitcoins. Gerade dies ist aber der springende Punkt: Die Rechtsfolge knüpft sich an die Coinbase-Transaktion, und nicht an die Vereinbarung des Konsensmechanismus. Dass diese gedankliche Trennung notwendig ist, belegt der Umstand, dass ein Miner auf die Bitcoins aus der Coinbase-Transaktion auch schlicht verzichten könnte.
Bleibt somit zuletzt die Frage zu erörtern, wie die Umsetzung des Konsensmechanismus rechtsgeschäftlich einzuordnen ist. Wie ist es zu beurteilen, wenn ein Miner im Bitcoin-Netzwerk den neuen Block samt Coinbase-Transaktion an die anderen Miner übermittelt? Diese Frage ist va deshalb relevant, weil die Übermittlung eines neuen Blocks an die anderen Miner oftmals überhaupt der erste, nach außen in Erscheinung tretende Akt sein kann, mit dem ein Miner andere Miner auf sich aufmerksam macht.
Um erneut eine Analogie zum Monopoly-Beispiel zu ziehen: Die Würfel sind gefallen, es steht fest, wer beginnen darf. In dieser Situation folgt für den Gewinner des Würfelns, den ersten Zug im Spiel zu machen. Das Kind verschiebt also seine Spielfigur und die anderen Kinder akzeptieren (hoffentlich) sein Handeln. Ganz ähnlich verhält es sich beim Bitcoin-Mining. Der Miner hat den Proof-of-Work erbracht. In dieser Situation folgt für ihn als nächster Schritt, den neuen Block samt Coinbase-Transaktion an die anderen Miner zu übermitteln, die ihn hoffentlich ebenso als gültig akzeptieren, damit er Teil der Blockchain wird. Das Wort "hoffentlich" muss an dieser Stelle betont werden, denn wie oben dargestellt, haben Miner mangels Rechtsfolgewillens gerade keinen Anspruch darauf, dass andere Miner einen neuen Block akzeptieren.
Wie ist nun das Ziehen mit der Spielfigur im Monopoly-Beispiel bzw das Übermitteln des neuen Blocks an die anderen Miner zu beurteilen? In beiden Fällen geht es darum, eine tatsächliche Sachlage zu verändern. Das Kind möchte, dass der Spielstein an die neue Position gelangt; der Miner möchte, dass der neue Block Teil der Blockchain wird. Freilich besteht ein wesentlicher Unterschied zwischen den Fällen: Während sich im Monopoly-Beispiel keine Rechtsfolgen an die neue Sachlage knüpfen, erlangt der Miner durch die Coinbase-Transaktion Eigentum iwS an den neuen Bitcoins, wenn der Block Teil der Blockchain wird. Während sich also im Monopoly-Fall das Verschieben der Spielfigur rechtlich nicht auswirkt, ist das beim Mining anders. Der Miner übermittelt den Block samt Coinbase-Transaktion an die anderen Miner gerade deshalb, weil er die neuen Bitcoins erwerben will. Der Miner setzt also eine faktische Handlung, an die sich aber durchaus ein Rechtsfolgewille knüpft. Am besten einordnen lässt sich die beschriebene Konstellation in das österr Privatrecht als Realakt. Ob man den Erwerb der Bitcoins unter §§ 414 ff ABGB (Verarbeiten)10 oder bspw unter §§ 388 ff ABGB (Fund) subsumiert, muss an dieser Stelle nicht näher betrachtet werden.
Die rechtliche Qualifizierung als Realakt führt zu sachgerechten Ergebnissen. Die Rechtsfolgen beim Realakt (sowohl bei der Verarbeitung als auch beim Fund) treten nämlich unabhängig von der Geschäftsfähigkeit der Person ein, die den Realakt setzt.11 IZm Mining bedeutet dies, dass Miner originär Eigentum iwS an neu geminten Bitcoins erwerben können, ohne dass es im Einzelfall auf eine Prüfung der Geschäftsfähigkeit ankommen würde. Auch der nicht geschäftsfähige Miner erwirbt also die von ihm geschürften Bitcoins für sich selbst.
Das Kernelement der Dezentralität von Blockchains im Verhältnis der Miner untereinander ist also die Vereinbarung eines bestimmten Konsensmechanismus. Dies erlaubt es den Minern, ohne zentrale Entscheidungsinstanz zu einer Einigung darüber zu gelangen, wer von ihnen den nächsten Block erzeugt. Ausgeklammert aus der Betrachtung wurden bislang jedoch die Nutzer der Technologie. Gemeint sind jene Personen, die eine Transaktion vornehmen oder den Status einer Blockchain auf andere Weise verändern möchten. Um beim Beispiel Bitcoin zu bleiben: Nutzer sind jene Personen, die Bitcoin übertragen möchten.
Auch in diesem Zusammenhang lohnt sich eine kurze Wiederholung der technischen Abläufe. Ein Nutzer erstellt zunächst einen Transaktionswunsch. Dabei handelt es sich vereinfacht gesprochen um eine elektronisch signierte Nachricht, die beschreibt, von welchen Absender-Adressen welche Mengen Bitcoin an welche Empfänger-Adressen übertragen werden sollen. Daneben legt der Nutzer zusätzlich zu dem Betrag, den er übertragen möchte, einen gewissen weiteren Wert fest, der demjenigen Miner zukommen soll, der seinen Transaktionswunsch in einem Block bestätigt hat. Dieser Betrag wird auch Transaction Fee genannt. Auf diese Weise kann eine Priorisierung von Transaktionswünschen erreicht werden. Sind mehr Transaktionswünsche im Netzwerk, als mit einem einzelnen Block bestätigt werden können, besteht ein Anreiz für Miner, jene Transaktionswünsche eher zu bestätigen, die eine höhere Transaction Fee vorsehen. Dass der Transaktionswunsch idR mithilfe einer Software erzeugt wird, ist für die rechtliche Betrachtung nicht maßgeblich. Ebenso könnte der Transaktionswunsch per Hand in das notwendige Format gebracht werden.
Nachdem der Nutzer einen Transaktionswunsch erstellt hat, schickt er ihn an einen oder mehrere Miner. Diese Miner behalten den Transaktionswunsch aber nicht für sich, sondern leiten ihn an andere Miner weiter, die wiederum genauso verfahren. Innerhalb kurzer Zeit verbreitet sich der Transaktionswunsch eines Nutzers somit im gesamten Bitcoin-Netzwerk. Sämtliche Miner
weltweit kennen den Transaktionswunsch in kürzester Zeit und berücksichtigen ihn, vorausgesetzt, der ökonomische Anreiz der Transaction Fee ist ausreichend hoch.
Dezentralität im Verhältnis der Miner zu Nutzern beschreibt also den Umstand, dass ein Transaktionswunsch nicht nur zentral von einem Miner behandelt wird, sondern grds parallel von allen Minern im Netzwerk. Für die rechtliche Einordnung ist dabei der Umstand wesentlich, dass es derjenigen Person, die einen Transaktionswunsch an das Netzwerk übermittelt, grds gleichgültig ist, wer letztlich die Transaktion in einem Block bestätigt. Dem Nutzer kommt es lediglich darauf an, dass seine Transaktion in einem Block berücksichtigt wird. Mit der Transaction Fee verhält es sich im Übrigen genauso: Dem Nutzer ist es gleichgültig, welcher Miner sie letztlich erhält. Es zählt nur das Ergebnis, den Transaktionswunsch in einem Block festzuhalten.
Wie ist nun der Transaktionswunsch im Lichte der oben dargestellten Grundsätze zu Willenserklärungen einzuordnen? Zielt der Wille des Nutzers darauf ab, Rechtsfolgen auslösen zu wollen, oder richtet er sich wiederum bloß darauf, soziale oder wirtschaftliche Folgen herbeizuführen? Hier ist ein klarer Unterschied zur Vereinbarung des Konsensmechanismus zu erkennen. Im Fall des Transaktionswunsches verspricht der Nutzer demjenigen eine Belohnung, der die Transaktion in einem Block festhält. Daraus lässt sich durchaus ein Rechtsfolgewille ableiten: Wer meinen Transaktionswunsch bestätigt, dem soll die Transaction Fee gehören. Da dem Nutzer aber letztlich gleichgültig ist, wer den Transaktionswunsch bestätigt, handelt es sich um eine Zusage einer Belohnung für die Herbeiführung eines Erfolgs, die nicht an eine bestimmte Person gerichtet ist.
Dies hat zunächst zur Konsequenz, dass es sich bei der Willenserklärung des Nutzers nicht um ein Anbot iSd § 861 ABGB handelt, denn dazu wäre erforderlich, dass es einer bestimmten Person gemacht wird. Die Willenserklärung ist somit andernorts in das österr Privatrecht einzuordnen. Konkret in Betracht kommt hier das Rechtsinstitut der Auslobung (§ 860 ABGB): Die nicht an bestimmte Personen gerichtete Zusage einer Belohnung für eine Leistung oder einen Erfolg wird durch die öffentliche Bekanntmachung verbindlich.
Wesentlich für die Auslobung sind vier Elemente:12 (a) der einseitige Verpflichtungswille, der in der Erklärung des Auslobenden zum Ausdruck kommen muss; (b) der Austauschzweck, also die Zusage einer Belohnung für eine Leistung oder einen Erfolg; (c) die öffentliche Bekanntmachung sowie (d) der unbestimmte Adressatenkreis. Die beiden ersten Elemente wurden bereits erörtert und deren Vorliegen bejaht. Der vom Auslobenden geforderte Erfolg muss im Übrigen keinen eigenen wirtschaftlichen Wert aufweisen. Bei der Bestimmung des geforderten Erfolgs (Bestätigung des Transaktionswunsches) und der Belohnung (Transaction Fee) ist der Auslobende völlig frei.13
An die Art und Weise der öffentlichen Bekanntmachung stellt das Gesetz keine weiteren Anforderungen. Ein öffentlicher Anschlag oder eine Veröffentlichung in Medien oder im Internet wurde als ausreichend angesehen.14 Wesentlich erscheint, dass die Bekanntmachung die betroffenen Verkehrskreise auch tatsächlich erreichen kann. Dies ist bei der Übermittlung innerhalb des jeweiligen Blockchain-Netzwerks sichergestellt. Immerhin propagiert der Transaktionswunsch durch das gesamte Netzwerk der jeweiligen Blockchain und ist nach kurzer Zeit sämtlichen Minern bekannt.
Zuletzt muss sich die Auslobung an einen unbestimmten Adressatenkreis richten. Der mögliche Einwand, der Transaktionswunsch richte sich nur an andere Miner, geht ins Leere. Die Beschränkung auf eine bestimmte bzw bestimmbare größere Personengruppe schadet nicht.15 Durch die Auslobung kommt es zu einer wirksamen Selbstverpflichtung des Nutzers.16
Diese rechtliche Einordnung hat zur Folge, dass neben dem Leistungsangebot des auslobenden Nutzers keine korrespondierende Leistungspflicht einer bestimmten Person besteht. Miner sind also gegenüber den Nutzern der Blockchain nicht zur Leistungserbringung verpflichtet. Es steht jedem Miner daher frei, Transaktionswünsche auszuführen oder auch zu ignorieren. Zwischen Miner und Nutzer kommt es mangels übereinstimmender Willenserklärungen nicht zu einem synallagmatischen Verhältnis, wie es beim Abschluss eines entgeltlichen Vertrags der Fall ist. Auf das durch die Auslobung entstandene Schuldverhältnis sind jedoch die gesetzlichen Regelungen analog anzuwenden, die für nach Zweck bzw Leistungs- und Belohnungsart vergleichbare Schuldverhältnisse gelten.17 , 18
Die in diesem Beitrag gezogenen Schlüsse setzen voraus, dass österr Recht zur Anwendung gelangt. Wann aber ist dies überhaupt der Fall? Miner und Nutzer einer Blockchain werden sich in den seltensten Fällen ausschließlich in Ö aufhalten. Das pro-
minente Beispiel Bitcoin zeigt, dass sie tatsächlich weltweit anzutreffen sind. Die Maßgeblichkeit österr Rechts bedarf also im konkreten Fall stets einer Begründung.
Bei der rechtlichen Qualifizierung des Verhältnisses der Miner untereinander werden Grundsatzfragen des Privatrechts berührt. Nicht die Frage ist relevant, welche Rechtsordnung auf ein (vertragliches oder außervertragliches) Schuldverhältnis anwendbar ist, sondern nach welcher Rechtsordnung zu beurteilen ist, ob überhaupt ein Schuldverhältnis besteht. Anknüpfungspunkt ist hier der Grundsatz des § 1 Abs 1 IPRG: "Sachverhalte mit Auslandsberührung sind in privatrechtlicher Hinsicht nach der Rechtsordnung zu beurteilen, zu der die stärkste Beziehung besteht." Entscheidend ist dabei die Frage nach dem maßgeblichen Sachverhalt im Kontext des Minings. Anhaltspunkte bietet dabei § 1 Abs 2 IPRG, wonach die Verweisungsnormen des Gesetzes als Ausdruck des Grundsatzes der stärksten Beziehung zu verstehen sind.
In der Sache selbst geht es um die Einordnung von Erklärungen einer Person gegenüber einem Kreis unbekannter anderer Personen. Stärkster Anknüpfungspunkt ist hier der Erklärende selbst. Betrachtet man die Verweisungsnormen des IPRG, so zeigt sich, dass regelmäßig das Sachrecht jenes Staates zur Anwendung gelangt, in dem die Person handelt, etwa eine Leistung erbringt (§ 35 Abs 2 IPRG), ein Verhalten setzt (§ 48 Abs 2 IPRG) oder tätig wird (§ 49 Abs 3 IPRG). Diese Maßgeblichkeit des Handlungsorts kann analog ebenso bei der Beurteilung des Minings herangezogen werden. Gibt der Miner seine Erklärungen in Ö ab - nimmt er die Mining-Hardware in Ö in Betrieb, übermittelt er neue Blöcke aus Ö heraus an andere Miner -, so ist österr Recht anzuwenden.19
Bei der rechtlichen Beurteilung des Verhältnisses der Miner zu Nutzern ist die Ausgangslage etwas anders. In diesem Fall geht es um die Beurteilung einer Zusage einer Belohnung für die Herbeiführung eines bestimmten Erfolgs. Im Anwendungsbereich der VO 864/2007/EG (Rom II) kann Art 21 einschlägig sein, der auf das Recht jenes Staates abstellt, in dem eine einseitige Rechtshandlung vorgenommen wurde. Außerhalb des Anwendungsbereichs von Rom II kann wieder auf die oben herausgearbeiteten Ansätze verwiesen werden. Nach dem Grundsatz der stärksten Beziehung ist die Rechtsordnung jenes Staates maßgeblich, aus dem heraus ein Nutzer einen Transaktionswunsch abgesendet hat. Österr Recht ist also maßgeblich, wenn der Transaktionswunsch in Ö abgegeben wird.
Die in diesem Beitrag dargestellten Überlegungen haben Auswirkungen auf verschiedene in der Lit vertretene Rechtsauffassungen. Beispielhaft seien an dieser Stelle die nachfolgenden genannt:
- | Es wird vertreten, die Gesamtheit der Miner würde eine Gesellschaft formen. Va die Gesellschaft bürgerlichen Rechts wird wegen ihres Auffangcharakters genannt.20 Wie gezeigt wurde, besteht zwischen Minern mangels eines Rechtsfolgewillens kein Vertragsverhältnis; es kann damit auch keine Gesellschaft bestehen.21 |
- | Weiters wird vertreten, beim Mining würden Glücksverträge geschlossen.22 Da zwischen Minern kein Vertragsverhältnis besteht, kann es sich nicht um Glücksverträge handeln. |
- | In diesem Zusammenhang wird vertreten, Mining könne als verbotenes Glücksspiel unzulässig sein.23 Dafür wäre notwendig, dass ein Veranstalter das Glücksspiel betreibt, wobei argumentiert wird, das Blockchain-Netzwerk sei der Veranstalter. Da es sich aber nicht um eine Gesellschaft handelt, kann Mining mangels Veranstalter kein verbotenes Glücksspiel sein. |
Zusammenfassend kann festgehalten werden:
1. | Dezentralität bei Blockchains im Verhältnis der Miner untereinander bedeutet, dass keine zentrale Stelle die Blockchain um neue Datensätze erweitert und dass auch keine zentrale Stelle bestimmt, wer diese Aufgabe übernimmt. Erreicht wird dies durch die Einigung auf einen Mechanismus, der es erlaubt, dezentral Konsens über die Auswahl der jeweils nächsten dafür zuständigen Person herzustellen. Ein solcher Mechanismus wird auch Konsensmechanismus genannt. |
2. | Die Vereinbarung eines Konsensmechanismus ist nicht darauf gerichtet, Rechtsfolgen auszulösen. Mangels Rechtsfolgewillens handelt es sich bei der Vereinbarung des Konsensmechanismus nicht um ein Rechtsgeschäft. Die Dezentralität bei Blockchains führt also dazu, dass alleine aus dem Umstand, dass Personen Mining betreiben, nicht auf das Bestehen einer vertraglichen Beziehung der Miner untereinander geschlossen werden kann. |
3. | Dezentralität im Verhältnis der Miner zu Nutzern beschreibt den Umstand, dass ein Transaktionswunsch Zur Bedeutung der Dezentralität von Blockchains im Privatrecht - Anfang Seite 607 nicht nur zentral von einem Miner behandelt wird, sondern grds parallel von allen Minern im Netzwerk. Der Nutzer verspricht demjenigen Miner eine Belohnung, der die Transaktion in einem Block festhält. Da dem Nutzer gleichgültig ist, wer den Transaktionswunsch bestätigt, handelt es sich um die Zusage einer Belohnung für die Herbeiführung eines Erfolgs, die nicht an eine bestimmte Person gerichtet ist. |
4. | Transaktionswünsche sind einseitig verbindliche Willenserklärungen in Form einer Auslobung. Dem Leistungsangebot des auslobenden Nutzers steht somit keine korrespondierende Leistungspflicht einer bestimmten Person gegenüber und es besteht mangels übereinstimmender Willenserklärungen grds auch keine vertragliche Beziehung zwischen Miner und Nutzer. |
Vgl zur Funktionsweise auch Aigner, Das Pfandrecht und die Blockchain, ÖBA 2019, 816 (818); Vonkilch/Knoll, Bitcoins und das Sachenrecht des ABGB, JBl 2019, 139; für einen Vergleich mit der analogen Welt s Völkel in Piska/Völkel (Hrsg), Blockchain rules (2019) Rz 1.1 ff.
Vgl zur Lösung dieses technischen Problems Völkel, Privatrechtliche Einordnung virtueller Währungen, ÖBA 2017, 385 (386).
Rummel in Rummel/Lukas, ABGB4 § 863 Rz 6 ff.
Sog Rechtsfolgentheorie, Flume, Das Rechtsgeschäft3 (1979) 51 ff; F. Bydlinski, Privatautonomie (1967) 7.
Sog Grundfolgentheorie, zB Mayer-Maly, Einführung in die allgemeinen Lehren des österreichischen Privatrechts (1984) 39; Lenel, Parteiabsicht und Rechtserfolg; dagegen F. Bydlinski, Verträge über ärztliche Leistungen, in FS Kralik (1986) 345 (352).
Riedler in Schwimann/Kodek (Hrsg), ABGB Praxiskommentar4 (2014) § 863 ABGB Rz 1 mwN.
Bollenberger in Koziol/Bydlinski/Bollenberger (Hrsg), Kurzkommentar zum ABGB5 (2017) § 863 ABGB Rz 3.
Vgl Koziol, Sache, Eigentum und persönliche Sachenrechte: vernachlässigte dogmatische Schätze des österreichischen ABGB, in FS Canaris (2017) 1087; iZm Bitcoin vgl Vonkilch/Knoll, JBl 2019, 139; Fleißner, Eigentum an unkörperlichen Sachen am Beispiel von Bitcoins, ÖJZ 2018, 437 ff; Völkel, ÖBA 2017, 385.
Völkel, Privatrechtliche Einordnung der Erzeugung virtueller Währungen, ecolex 2017, 639.
Völkel, ÖBA 2017, 385.
Riedler in Schwimann/Kodek (Hrsg), ABGB Praxiskommentar4 (2014) § 859 ABGB Rz 6.
Kolmasch in Schwimann/Neumayr (Hrsg), ABGB Taschenkommentar4 (2017) § 860 ABGB Rz 2.
Ebenda Rz 5.
Bollenberger in Koziol/Bydlinski/Bollenberger (Hrsg), Kurzkommentar zum ABGB5 (2017) § 860 ABGB Rz 4; Kolmasch in Schwimann/Neumayr (Hrsg), ABGB Taschenkommentar4 (2017) § 860 ABGB Rz 2.
Im Detail dazu Koziol, Freiwillige Selbstverpflichtung von Banken gegenüber der Öffentlichkeit, ÖBA 2013, 91.
OGH 18. 3. 1997, 1 Ob 2398/96w; 14. 12. 1988, 1 Ob 41/88; 30. 8. 2012, 2 Ob 67/12k.
Der Anspruch auf Belohnung ist grds klagbar, die gerichtliche Geltendmachung des Belohnungsanspruchs ist aber ausgeschlossen, wenn die Auslobung auf ein Glücksspiel gerichtet ist (§ 1271 ABGB). Glücksspiel liegt auch dann vor, wenn die Erbringung des Erfolgs vorwiegend vom Zufall abhängt. Die Frage, ob dies beim Mining der Fall ist, muss nicht weiter erörtert werden: Der Nutzer geht beim Transaktionswunsch mit der Transaction Fee in Vorleistung; selbst wenn es sich beim Anspruch des Miners lediglich um eine Naturalobligation handeln sollte, ist eine Rückforderung nicht zulässig; vgl zuletzt bspw OGH 14. 6. 2017, 7 Ob 225/16p.
Ohne Prüfung anderer Normen; vgl Neumayr in Koziol/Bydlinski/Bollenberger (Hrsg), Kurzkommentar zum ABGB5 (2017) § 1 IPRG Rz 10.
Bspw Sillaber, Mining your own business? Betrieb dezentraler Systeme als GesbR, ecolex 2019, 849; Gorzala/Hanzl, Glückauf! Mining von Kryptowährungen zwischen GesbR und Glücksvertrag, ÖJZ 2018, 845; Ehrke-Rabel/Eisenberger/Hödl/Zechner, Bitcoin-Miner als Prosumer: Eine Frage staatlicher Regulierung? ALJ 2017, 188.
Bei Mining-Pools oder anderen Sonderformen kann natürlich eine Gesellschaft vorliegen.
Gorzala/Hanzl, ÖJZ 2018, 845; Ehrke-Rabel/Eisenberger/Hödl/Zechner, ALJ 2017, 188.
Va Ehrke-Rabel/Eisenberger/Hödl/Zechner, LJ 2017, 188.