Mit der DVO (EU) 2022/631 vom 13. 4. 20221 hat die Kom auf der Rechtsgrundlage von Art 434a CRR und auf Basis eines Entwurfs der EBA ihre in der DVO (EU) 2021/6372 festgelegten technischen Durchführungsstandards im Hinblick auf die Offenlegung der Zinsrisiken aus "nicht im Handelsbuch gehaltenen Positionen" (dies sind die in Teil 8 Titel II und III CRR genannten Informationen über das Anlagebuch) durch Institute adaptiert. Im Rahmen der Säule 3 sind Institute zur Offenlegung des Zinsrisikos im Anlagebuch (interest rate risk in the banking book, IRRBB) verpflichtet.
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