Bislang wurde eingeantworteten Erben, die in den Sachwalterschaftsakt des Verstorbenen Einsicht nehmen wollten, die Einsicht lediglich in jene Teile des Aktes gewährt, die die Einkommens- und Vermögensverhältnisse betrafen.1 In der Rs 4 Ob 238/17d = Zak 2018/83, 55 hat der OGH diese Rsp gelockert.2
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