Die vom Streitwert bzw dem Rechtsmittelinteresse abhängigen Gerichtsgebühren steigen von der ersten bis zur dritten Instanz an. In G 130-131/2024 hat der VfGH diese progressive Gestaltung der Pauschalgebühren für Rechtsmittelverfahren in TP 2 und 3 GGG als verfassungskonform erachtet. Ein gegen die Gebühren bei besonders hohem Rechtsmittelinteresse gerichteter Gesetzesprüfungsantrag des BVerwG wurde abgewiesen. Der Gesetzgeber habe bei der Gestaltung der Gerichtsgebühren einen weiten Spielraum, wobei keine strenge Äquivalenz zum Aufwand erforderlich sei. Die Anknüpfung an das Rechtsmittelinteresse (ohne Obergrenze) sei ebenso sachlich gerechtfertigt wie der relative Anstieg der Gebühren im Instanzenzug.
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