In der E 3 Ob 249/18s hat der exekutionsrechtliche Fachsenat des OGH das österr Sachenrechts-IPR in einem wesentlichen Bereich auf den Kopf gestellt: Aus dem Ausland importierte Mobiliarsicherheiten bleiben wirksam, auch wenn sie den inländischen Publizitätsanforderungen nicht genügen. Der Beitrag1 legt dar, dass sowohl Begründung als auch Ergebnis der E nicht überzeugen, und zeigt sinnvolle Handlungsoptionen für den Gesetzgeber auf.
Noch keine Zugangsdaten? Gratis registrieren und 30 Tage testen.
Sie können das gesamte Portal 30 Tage testen und/oder Ihr Abo freischalten.
Dr. Wolfgang Faber ist Universitätsprofessor am Fachbereich Privatrecht der Universität Salzburg.
Publikationen (Auszug):
Risikohaftung im Auftrags- und Arbeitsrecht (2001); Handbuch zum neuen Gewährleistungsrecht (2001); Principles of European Law: Acquisition and Loss of Ownership of Goods (2011, gemeinsam mit Brigitta Lurger et al.); Aus- und Einbaukosten und Unverhältnismäßigkeit der Nacherfüllung (2013); Kommentierung der §§ 1342-1374, 1404-1408, 1421-1424 ABGB in Schwimann/Kodek, ABGB4 (2016).
www.uni-salzburg.at/oep/faber