In aller Kürze

Ausnahme von Rechtsanwälten von der Unfall- und Krankenpflichtversicherung

Bearbeiter: Wolfgang Kolmasch

Mit der in BGBl I 2019/65 kundgemachten Änderung des § 7 Z 1 lit e ASVG hat der Gesetzgeber klargestellt, dass Rechtsanwälte, die der Versorgungseinrichtung ihrer Rechtsanwaltskammer für den Fall der Krankheit angehören, nicht der Teilpflichtversicherung in der Kranken- und Unfallversicherung nach dem ASVG unterliegen. Die Novelle ist rückwirkend mit 1. 7. 2019 in Kraft getreten und auch auf bereits verwirklichte Sachverhalte anzuwenden.

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Artikel-Nr.
Zak 2019/448

06.08.2019
Heft 13/2019