Nach dem Ärztegesetz sind ehemalige Ärzte von den Wahlen zu jenen Satzung gebenden Organen ausgeschlossen, die auch für sie wesentliche generelle Normen zu erlassen haben. Dass und warum diese Rechtslage geltendem Verfassungsrecht widerspricht, wird im folgenden Beitrag erhellt.
I. Ausgangslage und Fragestellung
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