Das Grundrecht auf Datenschutz1 gem § 1 DSG2 schützt in Ö - anders als nach der DSGVO - auch juristische Personen. Die Datenschutzbehörde und ein Großteil der Literatur bejahen zudem das Recht auf eine Beschwerde bei der Datenschutzbehörde gem § 24 DSG für juristische Personen wegen einer Verletzung in diesem Grundrecht.3 Das BVwG sieht eine Aktivlegitimation in seinem hier besprochenen Erk vom 19. 9. 2023 allerdings nur für natürliche Personen als gegeben an.4 Die Datenschutzbehörde hat eine oAmtsRev gegen das vorliegende Erk eingebracht.
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