Eine rechtstheoretische Vermessung des administrativen Entscheidungsfreiraums1
Die Ermessenslehre der Wiener rechtstheoretischen Schule lenkt den Blick darauf, dass zwischen zwei Arten des Ermessens zu unterscheiden ist: Der Befugnis zur autonomen Programmierung der Rechtsanwendung einerseits (Ermessen 1) und der (partiellen) Freistellung des Rechtsanwendungsakts von nachgängiger gerichtlicher Kontrolle andererseits (Ermessen 2). Die Disjunktion beider Ermessensarten befördert eine neue Lesart sowohl des administrativen Entscheidungsfreiraums als auch der gerichtlichen Kontrolle von Verwaltungsentscheidungen.
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