Ein Beitrag zum Ingerenzprinzip und zur Amtshaftung
Behindern Maisfelder die Sicht auf den Straßenverlauf und resultieren daraus Unfälle, so stellt sich die Frage nach einer etwaigen Haftung. Die Arbeit untersucht zunächst die Haftung des Besitzers des Feldes (iS des Halters einer Gefahrenquelle) anhand des Ingerenzprinzips. Anschließend behandelt sie die Frage der Amtshaftung der Behörde wegen Nichterlassung eines Bescheids zwecks Entfernung der Sichtbehinderung (§ 91 Abs 1 StVO). Schließlich geht sie auf das Verhältnis zwischen Ingerenzprinzip und Verpflichtung aus dem Bescheid ein und der Frage nach, ob dem Bescheid Schutzgesetzcharakter zuzuschreiben ist. Die Ausführungen gelten sinngemäß für alle den Straßenverkehr beeinträchtigenden Sichtbehinderungen.
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