Berührungspunkte und Möglichkeiten eines Pflichtteilsshopping à la carte
Die Europäische Erbrechtsverordnung1 (EuErbVO) findet aufgrund der Übergangsbestimmungen in Art 83 Abs 1 sowie in Art 84 S 2 HS 1 EuErbVO grundsätzlich auf Erbfälle ab dem 17. 8. 2015 Anwendung. Sie betrifft auch das Pflichtteilsrecht. In diesem Beitrag wird anhand einzelner Punkte gezeigt, inwiefern sich die EuErbVO und das österr Pflichtteilsrecht berühren. Dabei wird insb auch die Frage aufgeworfen, ob es möglich ist, dass sich der Erblasser uU auf Kosten der Pflichtteilsberechtigten ein für ihn möglichst günstiges Erbsystem "aussucht", und wenn ja, in welchem Rahmen.
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