Dem - autarken - Sachverständigen kommt im Zivilprozess nicht unerhebliche Bedeutung zu. Aus § 26 JN, welcher die Ablehnungsregeln für Richter auch auf andere gerichtliche Organe (Schriftführer, Kanzlei, Vollzieher) erstreckt, ist ersichtlich, dass es dem Gesetzgeber massiv um die Erhaltung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz gegangen ist. Die Bezug habenden Bestimmungen (§§ 19 ff JN iVm § 355 ZPO) sowie das Ablehnungsverfahren bei Richtern und Sachverständigen sollen im Folgenden überblicksweise dargestellt werden.
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