Das 2. ErwSchG ist für seine grundlegenden Änderungen im Bereich der Vertretung entscheidungsunfähiger Erwachsener bekannt. Dass es auch weitreichende Auswirkungen auf rechtliche Bestimmungen außerhalb des klassischen Erwachsenenschutzes hat, wurde noch nicht abschließend behandelt. Eine solche Auswirkung gibt es etwa bei der Fristenhemmung nach § 1494 ABGB. Auf diese wird im folgenden Beitrag kurz eingegangen.
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