Thema

Die neue Verjährung erbrechtlicher Ansprüche

Sen. Sc. Dr. Natascha Brandstätter

Durch das mit 1. 1. 2017 in Kraft getretene ErbRÄG 2015 wurde die Verjährung erbrechtlicher Ansprüche von Grund auf neu geregelt. Diese Neuregelung ist Gegenstand des folgenden Beitrages.

Nach bisherigem Recht unterlag die Verjährung erbrechtlicher Ansprüche keiner einheitlichen Verjährung. Während das Erbrecht selbst - zumindest nach hA1 - als unverjährbar angesehen wird, ordnete § 1487 ABGB aF für gewisse erbrechtliche Tatbestände, wie etwa den Pflichtteils(ergänzungs)anspruch2 und den Anspruch gegen den Beschenkten nach § 951 ABGB aF, eine dreijährige Verjährung an.3 Die Erbschaftsklage bzw die Heimfälligkeitsklage unterlagen nur dann dieser dreijährigen Frist, wenn der Kläger einen letzten Willen "umzustoßen" hatte.4 War dies nicht der Fall, so griff, wenn auch nach umstrittener Ansicht,5 eine 30- bzw 40-jährige Verjährungsfrist.6

Login


Passwort vergessen?

Noch keine Zugangsdaten? Gratis registrieren und 30 Tage testen.

Sie können das gesamte Portal 30 Tage testen und/oder Ihr Abo freischalten.

Extras wie Rechtsnews, Übersichten zu aktuellen Gesetzesvorhaben, EuGH Verfahren, Fristentabellen,…
Newsletter der aktuellen Zeitschriften-Inhaltsverzeichnisse
Der Zugriff auf alle Zeitschriften endet nach 30 Tagen automatisch
Artikel-Nr.
Zak 2017/72

21.02.2017
Heft 3/2017
Autor/in
Natascha Brandstätter

Dr. Natascha Brandstätter ist Universitätsassistentin (Postdoc) am Fachbereich Privatrecht der Universität Salzburg. Ihre Forschungsschwerpunkte liegen im Bürgerlichen Recht, insbesondere im Schadenersatz-, Bereicherungs-, Vertrags- und Erbrecht sowie im Bank und Kapitalmarktrecht.