Zu EuGH C-74/19, TAP = Zak 2020/329, 203
In der jüngsten Entscheidung zur Fluggastrechte-VO 261/2004 hat der EuGH sein Verständnis der "außergewöhnlichen Umstände" und "zumutbaren Maßnahmen" weiter konkretisiert. Mit seiner Forderung, das Luftfahrtunternehmen dürfe zum störenden Verhalten des Passagiers nicht "beigetragen" haben, geht er aber zu weit.
Die Fluggastrechte-VO sieht für bestimmte Fälle der Schlechterfüllung des Luftbeförderungsvertrags1 Mindestrechte für die Fluggäste vor. Sie unterscheidet drei Arten der Schlechterfüllung, nämlich die Nichtbeförderung des Fluggasts, die Annullierung des Flugs und die große Verspätung,2 und verpflichtet die Luftfahrtunternehmen ua zu Ausgleichszahlungen, die der Höhe nach von der Entfernung zum Endziel abhängen. Diese wird nach der Großkreismethode ermittelt.3 Bei mehrgliedrigen Flugverbindungen kommt es auf die direkte Entfernung zwischen dem Ort des ersten Abflugs und dem Endziel an und nicht auf die Summe der einzelnen Flugsegmente.4
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