Aus Anlass von VfGH G 26/10 = Zak 2011/754, 398
Mit Inkrafttreten des BudgetbegleitG 2009 (BGBl I 2009/52) wurde die Verfahrenshilfe für juristische Personen und sonstige parteifähige Gebilde (§ 63 Abs 2 ZPO aF) beseitigt. Dies rief vor allem im Hinblick auf den Gleichheitssatz sowie auf das Recht auf ein faires Verfahren erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken hervor. In seinem Erkenntnis (G 26/10) stellt der VfGH klar, dass eine Differenzierung zwischen natürlichen und juristischen Personen in der Gewährung der Verfahrenshilfe zwar grundsätzlich möglich ist. Ein genereller und gänzlicher Ausschluss der Verfahrenshilfe für juristische Personen ist jedoch verfassungswidrig.
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