Zu VfGH G 84/11 = Zak 2011/794, 419
Die Aufhebung des Wortes "ungeprüft" in § 54 Abs 1a ZPO idF BBG 2011 durch den VfGH hat eine vom Gesetzgeber bewusst herbeigeführte Verfassungswidrigkeit beseitigt. Eine ersatzlose Aufhebung des den Mindesterfordernissen eines fairen Verfahrens nicht entsprechenden § 54 Abs 1a ZPO ist allerdings nicht erfolgt. Der Beitrag lotet den verfassungsrechtlichen Spielraum für die zivilprozessuale Interpretation aus. Die Rechtsunsicherheit bleibt.
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